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Document 31991R3658

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3658/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung für Kalmare der Art "Loligo patagonica"

ABl. L 348 vom 17.12.1991, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3658/oj

31991R3658

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3658/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung für Kalmare der Art "Loligo patagonica" -

Amtsblatt Nr. L 348 vom 17/12/1991 S. 0039 - 0039


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3658/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung für Kalmare der Art "Loligo patagonica"

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2415/89 der Kommission vom 3. August 1989 mit Durchführungsvorschriften betreffend die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchschnittspreise für ganze Kalmare der Art "Loligo patagonica" sind während eines erheblichen Zeitraums unterhalb 85 % des Orientierungspreises für dieses Erzeugnis gefallen.

Diese Preislage wird wahrscheinlich fortdauern.

Deshalb ist für dieses Erzeugnis der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird gewährt für die Mengen, die während des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 1992 zum Verkauf angeboten wurden, unter dem Vorbehalt, daß die Bedingungen für die Auslösung der Beihilfe, wie in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der obengenannten Verordnung festgelegt, während dieses Zeitraumes erfuellt sind.

(2) Die Beihilfe für eine Lagerungszeit von höchstens drei Monaten wird wie folgt festgesetzt:

Erzeugnis Betrag der Lagerungsbeihilfe (ECU/Tonne Nettogewicht pro Monat) 1. Monat 2. und 3. Monat Kalmar der Art "Loligo patagonica", ganz, nicht gereinigt 36 23

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 10. (3) ABl. Nr. L 228 vom 5. 8. 1989, S. 10.

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