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Document 31991R3378

    Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 der Kommission vom 20. November 1991 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88

    ABl. L 319 vom 21.11.1991, p. 40–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2005; Aufgehoben durch 32005R1898

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3378/oj

    31991R3378

    Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 der Kommission vom 20. November 1991 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88

    Amtsblatt Nr. L 319 vom 21/11/1991 S. 0040 - 0045
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0164
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0164


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3378/91 DER KOMMISSION vom 20. November 1991 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und

    Artikel 28,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1640/91 (4), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2045/91 (6), können, wenn die Butter im Hinblick auf die Ausfuhr verkauft wird, besondere Bedingungen vorgesehen werden, um den besonderen Erfordernissen dieser Verkäufe Rechnung zu tragen und sicherzustellen, daß das Erzeugnis nicht einer anderen Bestimmung oder einem anderen Bestimmungsgebiet zugeführt wird.

    Die öffentlichen Butterbestände sind derzeit so umfangreich, daß es sich empfiehlt, die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt bestimmter Drittländer bestmöglich, jedoch ohne Störung des Weltmarktes auszuschöpfen.

    Es sollten deshalb den Wirtschaftsbeteiligten bestimmte aus öffentlichen Lagerbeständen stammende Buttermengen zugänglich gemacht und Ausschreibungen durchgeführt werden, um insbesondere die Mindestverkaufspreise so festzusetzen, daß die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden.

    Ausserdem sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sich verhüten lässt, daß die gemäß der vorliegenden Verordnung verkaufte Butter zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wird.

    Damit sich die auf dem Weltmarkt gegebenen Absatzmöglichkeiten besser nutzen lassen, sollte die betreffende Butter in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verkauft werden können.

    Die Wirtschaftsbeteiligten können die betreffende Butter in der gesamten Gemeinschaft kaufen. Daher sollten die Währungsausgleichsbeträge entsprechend der Höhe der Verkaufspreise für Butter aus Interventionsbeständen angepasst werden.

    Damit die Butter nicht einer anderen als der vorgesehenen Bestimmung zugeführt wird, muß vom Zeitpunkt ihrer Auslagerung an bis zu ihrem Eintreffen in dem betreffenden Bestimmungsdrittland eine Kontrolle stattfinden. Aus Gründen der Klarheit ist daran zu erinnern, daß die Kontrollvorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3278/91 (8), anzuwenden sind. Wegen des Sonderaktionscharakters müssen noch zusätzliche Bedingungen gestellt werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gekaufte und vor dem 1. September 1990 eingelagerte Butter wird zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen verkauft.

    (2) Die gemäß dieser Verordnung verkaufte Butter wird in unverändertem oder verarbeitetem Zustand ausgeführt.

    Artikel 2

    (1) Die Butter wird ab Kühlhaus gemäß der Dauerausschreibung verkauft, die von jeder Interventionsstelle für die in ihrem Besitz befindlichen Mengen der genannten Butter durchgeführt wird.

    (2) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung, die insbesondere folgende Angaben enthält:

    a) die zum Verkauf stehenden Buttermengen,

    b) die Frist und den Ort für die Einreichung der Angebote.

    (3) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Ausserdem kann die Interventionsstelle weitere Veröffentlichungen vornehmen.

    Artikel 3

    (1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch. Jede Einzelausschreibung betrifft die in Artikel 1 genannte, noch verfügbare Butter.

    (2) Die Angebotsfrist der jeweiligen Einzelausschreibungen läuft, mit Ausnahme des vierten Dienstags im Dezember, jeden zweiten und vierten Dienstag des Monats um 12 Uhr ab. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Werktag um 12 Uhr.

    Artikel 4

    (1) Die Interventionsstelle hält das Verzeichnis der Kühlhäuser, in denen die ausgeschriebene Butter lagert, und die Angaben über die jeweiligen Mengen auf dem neuesten Stand und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Ausserdem veröffentlicht die Interventionsstelle das dem neuesten Stand Entsprechende in geeigneter Form, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 2 näher bezeichnet.

    (2) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten zu ermöglichen, vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben der zum Kauf stehenden Butter zu untersuchen.

    Artikel 5

    (1) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung, indem sie entweder das schriftliche Angebot bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung hinterlegen oder es ihr durch Einschreiben oder eine andere Form der fernschriftlichen Mitteilung zustellen.

    (2) Das Angebot enthält folgende Angaben:

    a) den Namen und die Anschrift des Ausschreibungsteilnehmers;

    b) die gewünschte Menge;

    c) das Bestimmungsgebiet der Butter, wobei anzugeben ist, welche Mengen in unverändertem Zustand und welche in verarbeitetem Zustand ausgeführt werden sollen;

    d) den je Tonne Butter gebotenen Preis, ohne Inlandsabgaben, ab Kühlhaus, ausgedrückt in Ecu;

    e) die Kühlhäuser, in denen sich die Butter befindet;

    f) die Mengen, die aus den übrigen Mitgliedstaaten bezogen werden sollen.

    (3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

    a) es sich unter Berücksichtigung der Mengen, die aus den übrigen Mitgliedstaaten bezogen werden sollen, auf mindestens 500 Tonnen bezieht;

    b) der Bieter eine schriftliche Erklärung beifügt, in der er sich verpflichtet, die ihm zugeschlagene Butter unverändert innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 oder verarbeitet innerhalb der in Artikel 10 Absatz 5 angegebenen Frist auszuführen;

    c) nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote die in Artikel 6 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Einzelausschreibung gestellt hat.

    (4) Nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung kann das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.

    Artikel 6

    (1) Hauptpflichten im Rahmen dieser Verordnung sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Bezahlung ihres Preises in der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz; um sicherzustellen, daß diese Pflichten erfuellt werden, ist eine Ausschreibungssicherheit von 10 ECU/Tonne zu stellen.

    (2) Die Ausschreibungßsicherheit wird in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem das Angebot eingereicht wird.

    Ist jedoch in dem Angebot angegeben, daß das Butterfett in einem anderen Mitgliedstaat als dem hergestellt wird, in dem das Angebot eingereicht wurde, darf die Sicherheit bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die von diesem anderen Mitgliedstaat beauftragt wird und dem Bieter den Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) beschafft. In diesem Fall teilt die betreffende Interventionsstelle der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats die Umstände mit, die eine Freigabe oder Einbehaltung der Sicherheit zur Folge haben.

    Artikel 7

    (1) Aufgrund der eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ein Mindestverkaufspreis für die in unverändertem Zustand auszuführende Butter bzw. die auszuführende verarbeitete Butter festgesetzt. Angebote mit einem niedrigeren Preis werden abgelehnt. Wird bei der Berücksichtigung mehrerer, ein Lagerhaus betreffender Angebote mit ein und demselben Preis oder derselben Differenz zum Mindestpreis die verfügbare Menge überschritten, so wird diese im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen aufgeteilt.

    Es kann beschlossen werden, keinem der Angebote stattzugeben.

    (2) Gleichzeitig mit dem Mindestverkaufspreis und nach demselben Verfahren werden folgende Beträge festgesetzt:

    a) die Sicherheit, durch die die Erfuellung der Hauptpflichten bezueglich der Ausfuhr der Butter in unverändertem Zustand innerhalb der Frist von Artikel 9 Absatz 3 oder der verarbeiteten Butter innerhalb der Frist von Artikel 10 Absatz 5 gewährleistet werden soll;

    b) der Koeffizient für die gegebenenfalls auf die verkaufte Butter anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge.

    (3) Die Mindestverkaufspreise gemäß Absatz 1, die vom Zuschlagsempfänger zu zahlenden Preise und die Sicherheiten gemäß Artikel 6 und Absatz 2 werden anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung gilt, in Landeswährung umgerechnet.

    (4) Die mit der Ausschreibung verbundenen Pflichten sind nicht übertragbar.

    (5) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Einzelausschreibung unterrichtet.

    (6) Die Interventionsstelle stellt einen Übernahmeschein aus, in dem angegeben sind:

    a) die Menge, für die die Sicherheit gestellt wurde,

    b) das Kühlhaus, in dem sie lagert,

    c) der Übernahmetermin.

    Artikel 8

    (1) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm verkaufte Butter innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung.

    Die Butter kann in Teilmengen von jeweils nicht weniger als 15 Tonnen übernommen werden.

    Erfolgt die Auslagerung der Butter, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nicht innerhalb der im ersten Unterabsatz angegebenen Frist, so hat der Zuschlagsempfänger ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist die Lagerkosten zu tragen.

    (2) Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für jede übernommene Menge den in seinem Angebot angegebenen Preis und leistet die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 2. Diese Sicherheit wird in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem das entsprechende Angebot eingereicht wurde.

    Ist jedoch in dem Angebot angegeben, daß das Butterfett in einem anderen Mitgliedstaat als dem hergestellt wird, in dem das Angebot eingereicht wurde, kann die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Sicherheit bei der von diesem anderen Mitgliedstaat beauftragten zuständigen Stelle gestellt werden. In diesem Fall teilt die betreffende Interventionsstelle der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats die Umstände mit, die eine Freigabe oder Einbehaltung der Sicherheit zur Folge haben.

    Ausgenommen im Fall höherer Gewalt wird über den Verfall der Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 1 hinaus der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Zahlung gemäß dem ersten Unterabsatz nicht fristgerecht geleistet hat.

    Artikel 9

    (1) Die für die Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmte Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die deutlich sichtbar und lesbar mindestens eine der folgenden Aufschriften tragen:

    - Mantequilla destinada a la exportación con arreglo al Reglamento (CEE) no 3378/91;

    - Smör bestemt til udförsel i henhold til forordning (EÖF) nr. 3378/91;

    - Butter zur Ausfuhr - Verordnung (EWG) Nr. 3378/91;

    - Voytyro poy proorizetai na exachthei vasei toy kanonismoy (EOK) arith. 3378/91;

    - Butter for export under Regulation (EEC) No 3378/91;

    - Beurre destiné à être exporté au titre du règlement (CEE) no 3378/91;

    - Burro destinato ad essere esportato nel quadro del regolamento (CEE) n. 3378/91;

    - Boter voor uitvör in het kader van Verordening (EEG) nr. 3378/91;

    - Manteiga destinada à exportaçao em conformidade com o Regulamento (CEE) no 3378/91.

    (2) Die Butter gemäß Absatz 1 kann in ihrer ursprünglichen oder, nach Neuzusammensetzung, in einer neuen Verpackung ausgeführt werden.

    Handelt es sich um neu zusammengesetzte Butter, trägt die Verpackung mindestens eine der in Absatz 1 genannten Angaben in leicht lesbarer Schrift.

    (3) Die Ausfuhrerklärung über die in diesem Artikel genannte Butter muß von den Zolldienststellen des Mitgliedstaats, in dem die Butter ausgelagert wurde, innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung angenommen werden.

    Artikel 10

    (1) Die nach dieser Verordnung verkaufte Butter kann in verarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

    (2) In diesem Fall muß das Angebot

    - die Angabe der Buttermenge, die verarbeitet werden soll, enthalten;

    - eine Erklärung enthalten, in der sich der Bieter verpflichtet, den zuständigen Behörden vor Auslagerung der Butter die Betriebe anzugeben, die der Mitgliedstaat zur Verarbeitung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (9) auf seinem Hoheitsgebiet zugelassen hat.

    (3) Die Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die deutlich sichtbar und lesbar mindestens eine der folgenden Aufschriften tragen:

    - Mantequilla destinada a la transformación [Reglamento (CEE) no 3378/91];

    - Smör til forarbejdning [forordning (EÖF) nr. 3378/91];

    - Zur Verarbeitung bestimmte Butter [Verordnung (EWG) Nr. 3378/91];

    - Voytyro poy proorizetai gia metapoiisi [Kanonismos (EOK) arith. 3378/91];

    - Butter for processing [Regulation (EEC) No 3378/91];

    - Beurre destiné à la transformation [règlement (CEE) no 3378/91];

    - Burro destinato alla trasformazione [regolamento (CEE) n. 3378/91];

    - Boter voor verwerking [Verordening (EEG) nr. 3378/91];

    - Manteiga destinada à transformaçao [Regulamento (CEE) no 3378/91].

    (4) Die gesamte gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich angegebene Buttermenge wird in den unter dem zweiten Gedankenstrich desselben Absatzes angegebenen Betrieben zu einem Erzeugnis mit mehr als 99,5 Gewichtshundertteilen Milchfett verarbeitet, wobei 122,1 kg dieser Butter mindestens 100 kg Butterfett ergeben.

    Die im vorstehenden Unterabsatz genannte verarbeitete Butter wird nach Umfuellung in Verpackungen mit zumindest einer der nachstehenden Angaben in leicht lesbarer Schrift ausgeführt:

    - Mantequilla concentrada destinada a la exportación con arreglo al Reglamento (CEE) no 3378/91;

    - Koncentreret smör bestemt til udförsel i henhold til forordning (EÖF) nr. 3378/91;

    - Zur Ausfuhr bestimmtes Butterfett - Verordnung (EWG) Nr. 3378/91;

    - Sympyknomeno voytyro poy proorizetai na exachthei vasei toy kanonismoy (EOK) arith. 3378/91;

    - Concentrated butter for export under Regulation (EEC) No 3378/91;

    - Beurre concentré destiné à être exporté au titre du règlement (CEE) no 3378/91;

    - Burro concentrato destinato all'esportazione a norma del regolamento (CEE) n. 3378/91;

    - Boterconcentraat voor uitvör op grond van Verordening (EEG) nr. 3378/91;

    - Manteiga concentrada destinada à exportaçao em conformidade com o Regulamento (CEE) no 3378/91.

    (5) Die Ausfuhrerklärung für die nach diesem Artikel verarbeitete Butter wird von den Zolldienststellen des Mitgliedstaats, in dem die Butter verarbeitet wurde, innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung entgegengenommen.

    (6) Von der Übernahme der Butter bis zur Ausfuhr des Enderzeugnisses werden die Butter gemäß Artikel 9 und das gemäß den Absätzen 4 und 5 verarbeitete Erzeugnis unter zollamtliche oder eine gleichwertige behördliche Überwachung gestellt.

    Artikel 11

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung und Neuzusammensetzung gemäß Artikel 10 stattfinden, überwacht die betreffenden Maßnahmen.

    Die Kosten dieser Überwachung gehen zu Lasten des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten.

    Artikel 12

    (1) Ausgenommen im Fall höherer Gewalt verfällt die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Sicherheit im Verhältnis zu den Mengen, für die der Nachweis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 nicht innerhalb von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung, erbracht worden ist.

    Wird der Nachweis jedoch innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der obengenannten Frist erbracht, so wird die Sicherheit zu 85 % erstattet.

    (2) Es gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 569/88 und (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1), wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

    In den Feldern 104 und 106 des Kontrollexemplars sind die im Anhang Teil I Nummer 113 und Teil II Nummer 40 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 enthaltenen Angaben einzutragen.

    Artikel 13

    (1) In Teil I "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 wird die folgende Nummer 113 mit der dazugehörigen Fußnote angefügt:

    "113. Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 der Kommission vom 20. November 1991 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr (113).

    (113) ABl. Nr. L 319 vom 21. 11. 1991, S. 40."

    (2) In Teil II "Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten Erzeugnisse" des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 wird die folgende Nummer 40 mit der dazugehörigen Fußnote angefügt:

    "40. Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 der Kommission vom 20. November 1991 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr (40)

    a) beim Versand von zur Verarbeitung bestimmter Butter:

    - Feld 104:

    - destinada a la transformación y exportación posterior [Reglamento (CEE) no 3378/91];

    - til forarbejdning og senere eksport [forordning (EÖF) nr. 3378/91];

    - zur Verarbeitung und späteren Ausfuhr bestimmt [Verordnung (EWG) Nr. 3378/91];

    - proorizomeno gia metapoiisi kai gia metepeita exagogi [Kanonismos (EOK) arith. 3378/91];

    - intended for processing and, subsequently, export [Regulation (EEC) No 3378/91];

    - destiné à la transformation et à l'exportation [règlement (CEE) no 3378/91];

    - destinato alla trasformazione e alla successiva esportazione [regolamento (CEE) n. 3378/91];

    - bestemd om te worden verwerkt en vervolgens te worden uitgevörd [Verordening (EEG) nr. 3378/91];

    - destinada à transformaçao e à exportaçao posterior [Regulamento (CEE) no 3378/91];

    - Feld 106:

    letzter Tag für die Auslagerung der Butter

    b) bei der Ausfuhr des Enderzeugnisses:

    - Feld 104:

    - Mantequilla concentrada destinada a la exportación [Reglamento (CEE) no 3378/91];

    - Koncentreret smör bestemt til eksport [forordning (EÖF) nr. 3378/91];

    - zur Ausfuhr bestimmtes Butterfett [Verordnung (EWG) Nr. 3378/91];

    - Sympyknomeno voytyro proorizomeno gia exagogi [Kanonismos (EOK) arith. 3378/91];

    - Concentrated butter for export [Regulation (EEC) No 3378/91];

    - Beurre concentré destiné à l'exportation [règlement (CEE) no 3378/91];

    - Burro concentrato destinato all'esportazione [regolamento (CEE) n. 3378/91];

    - Boterconcentraat bestemd voor uitvör [Verordening (EEG) nr. 3378/91];

    - Manteiga concentrada destinada à exportaçao [Regulamento (CEE) no 3378/91];

    - Feld 106:

    - letzter Tag für die Auslagerung der Butter,

    - Gewicht der Butter, die für die Herstellung der in Feld 103 angegebenen Menge des Enderzeugnisses verwendet wurde.

    (40) ABl. Nr. L 319 vom 21. 11. 1991, S. 40."

    Artikel 14

    (1) Für die im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Butter wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Beitrittsausgleichsbeträge werden nicht erhoben. Auf die Währungsausgleichsbeträge für die im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Butter wird der nach Artikel 7 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient angewandt.

    (2) Der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 genannte Entnahmeschein, die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T 5 werden durch folgende Angabe vervollständigt:

    "Sin restitución [Reglamento (CEE) no 3378/91];

    Uden restitution [Forordning (EÖF) nr. 3378/91];

    Keine Erstattung [Verordnung (EWG) Nr. 3378/91];

    Choris epistrofi [Kanonismos (EOK) arith. 3378/91];

    Without refund [Regulation (EEC) No 3378/91];

    Sans restitution [Règlement (CEE) no 3378/91];

    Senza restituzione [Regolamento (CEE) n. 3378/91];

    Zonder restitutie [Verordening (EEG) nr. 3378/91];

    Sem restituiçao [Regulamento (CEE) no 3378/91].".

    Artikel 15

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich mit, welche Buttermengen gemäß dieser Verordnung

    - Gegenstand eines Kaufvertrags wurden,

    - übernommen wurden,

    - verarbeitet wurden.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. November 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 11. (4) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 38. (5) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1. (6) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 1. (7) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1. (8) ABl. Nr. L 308 vom 9. 11. 1991, S. 49. (9) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31. (10) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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