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Document 31991R3185
Council Regulation (EEC) No 3185/91 of 22 October 1991 adopting measures for the import of fruit and vegetables from certain countries affected by cholera
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3185/91 DES RATES vom 22. Oktober 1991 zur Regelung der Einfuhr von Obst und Gemüse aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3185/91 DES RATES vom 22. Oktober 1991 zur Regelung der Einfuhr von Obst und Gemüse aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten
ABl. L 303 vom 1.11.1991, pp. 1–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 22/11/1993
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3185/91 DES RATES vom 22. Oktober 1991 zur Regelung der Einfuhr von Obst und Gemüse aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten -
Amtsblatt Nr. L 303 vom 01/11/1991 S. 0001 - 0005
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3185/91 DES RATES vom 22. Oktober 1991 zur Regelung der Einfuhr von Obst und Gemüse aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In einigen Gebieten Südamerikas breitet sich eine Choleraepidemie aus. Durch diese Krankheit wird die Volksgesundheit ernsthaft gefährdet. Der Choleraerreger kann unter anderem Obst und Gemüse kontaminieren. Sachverständige der Gemeinschaft haben sich in die betroffenen Gebiete begeben, um die Lage zu prüfen und festzustellen, welche Garantien erforderlich sind, um die Einschleppung der Cholera in die Gemeinschaft zu verhüten. Diese Besuche vor Ort haben ergeben, daß auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen erforderlich sind. In einigen Mitgliedstaaten sind bereits Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr von Obst und Gemüse aus bestimmten südamerikanischen Ländern getroffen worden. Deshalb sollte der Rat zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher gemeinsame Vorschriften erlassen, die - ohne den Handel zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft ungebührlich zu beeinträchtigen - die Einheitlichkeit des Marktes wahren und Verkehrsverlagerungen entgegenwirken. Es ist angezeigt, Bedingungen für die Einfuhr von Obst und Gemüse mit Ursprung in oder Herkunft aus den von Cholera betroffenen Gebieten festzulegen. Zu diesem Zweck ist ein Verzeichnis der betroffenen Gebiete aufzustellen und die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftslands der Waren auf einem Begleitdokument zu verlangen. Diese Einfuhrbedingungen dürfen sich nicht auf Erzeugnisse erstrecken, die insbesondere aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer besonderen Behandlung oder der Transportdauer nicht Träger von Ansteckungsstoffen sein können. Des weiteren sind von den Vorschriften Obst- und Gemüsepartien auszunehmen, für die die Behörden des ausführenden Drittlands entsprechende Garantien bieten. Folglich sind die anerkannten Gesundheitsbehörden der betreffenden Drittländer zu benennen. Die Mitgliedstaaten sollten die Vorlage von Gesundheitsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des ausführenden Drittlands ausgestellt worden sind, verlangen können. Inhalt und Ausstellung dieser Bescheinigungen sind daher zu regeln. Es sind Kontrollen durch Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen, um sicherzustellen, daß die seitens des Drittlands zugesicherten Gesundheitsgarantien tatsächlich angewendet werden. Die vorgenannten Garantien gelten unbeschadet der Anforderungen, die unter normalen Umständen bei der Einfuhr aus den betreffenden Drittländern erfuellt sein müssen. Es erscheint angezeigt, daß je nachdem die Begleitpapiere oder die Identität der einfuhrfähigen Erzeugnisse bei ihrer ersten Einfuhr in die Gemeinschaft geprüft werden. Derartige Kontrollen sind aus Gründen der Gewährleistung des freien Verkehrs der betreffenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft gerechtfertigt. Darüber hinaus können die Erzeugnisse in dem Mitgliedstaat, in dem sie verbraucht werden sollen, durch Stichprobenkontrollen auf Vorliegen des Choleraerregers untersucht werden. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren eingeführt werden, das die zuegige und regelmässige Anpassung der Gemeinschaftsvorschriften an die Entwicklung der Choleraepidemie gestattet. Zu diesem Zweck ist ein Ad-hoc-Ausschuß bei der Kommission einzusetzen. Bananen sind von dieser Verordnung auszunehmen, da infolge der Reifebehandlungen, denen diese Erzeugnisse unterliegen, jede Gefahr der Einschleppung des Choleraerregers in die Gemeinschaft ausgeschlossen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr von - Obst und Gemüse der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (2), und der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 789/89 (4), - Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1943/91 (6), - sonstigem Obst oder Gemüse der Kapitel 7, 8 und 20 der Kombinierten Nomenklatur, das nicht unter die vorgenannten Verordnungen fällt, ausgenommen Bananen, mit Ursprung in oder Herkunft aus den in Anhang I aufgeführten Ländern, die von der Choleraepidemie, hervorgerufen durch den Erreger "Vibrio cholerä" des Biotyps 01 "El Tor", Serotyp "Inaba", betroffen sind. Artikel 2 (1) Die Erzeugnisse nach Artikel 1 müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, in der der Verwaltungsbezirk ihres Ursprungs oder ihrer Herkunft angegeben wird. (2) Die Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus den in Anhang I aufgeführten Verwaltungsbezirken dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die von der in Anhang II jeweils genannten Gesundheitsbehörde ausgestellt wurde und die in Anhang III festgelegten Angaben enthält. (3) Für die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse ist keine Bescheinigung erforderlich, sofern sie den in diesem Anhang genannten Anforderungen genügen und sofern in einem Begleitdokument folgendes angegeben wird: - der Zeitpunkt der Verschiffung der Erzeugnisse und - je nach Fall eine der Behandlungen des Anhangs IV Teil A Nummer 1 oder Teil B Nummer 1, 2 oder 3. (4) Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus bestimmten, in Anhang V genannten Drittländern müssen den in diesem Anhang aufgeführten zusätzlichen Anforderungen genügen. Artikel 3 Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission können Kontrollen vor Ort durchführen, um sicherzustellen, daß die von den betreffenden Drittländern zugesicherten Gesundheits- und gesundheitspolizeilichen Garantien tatsächlich angewendet werden. Artikel 4 Beim Verbringen von Erzeugnissen des Artikels 1 in die Gemeinschaft kontrollieren die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats systematisch je nach Fall - die Übereinstimmung der Bescheinigung nach Artikel 2 Absatz 2 mit den Anforderungen des Anhangs III, - die Identität der Erzeugnisse, die nach Artikel 2 Absatz 3 nicht bescheinigungspflichtig sind. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse verbraucht werden sollen, können an Erzeugnissen des Artikels 1 Stichprobenkontrollen vornehmen. Wird bei diesen Kontrollen der Choleraerreger nachgewiesen, so unterrichten die zuständigen Behörden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich darüber, und zwar unbeschadet der Maßnahmen, die hinsichtlich der kontaminierten Partie zu treffen sind. Artikel 6 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung sowie etwaige Änderungen der Anhänge werden nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren erlassen. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission legt dem Rat sechs Monate vor dem Ende der Geltungsdauer einen Bericht über den Stand der Choleraepidemie vor, aufgrund dessen gegebenenfalls eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung beschlossen wird. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. BUKMAN (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8. (3) ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16. (4) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 3. (5) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (6) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 1. ANHANG I Von der Cholera betroffene Gebiete Land Betroffene Verwaltungsbezirke Kolumbien Departements Amazonas, Antioquia, Caldas, Cauca, Chocó, Córdoba, Cundinamarca, Huila, Meta, Nariño, Guaviare, Santa Fé de Bogotá, Santander, Tolima und Valle del Cauca. Ecuador Provinzen Azuay, Bolívar, Cañar, Carchi, Chimborazo, Cotopaxi, El Oro, Esmeraldas, Galápagos, Guayas, Imbabura, Loja, Los Ríos, Manabí, Pastaza, Pichincha, Sucumbios, Tungurahua, Zamora-Chinchipe. Peru Alle Provinzen. ANHANG II Für die Ausstellung von Bescheinigungen anerkannte Gesundheitsbehörden Land Name der anerkannten Gesundheitsbehörde Kolumbien 1. Instituto Nacional de la Salud (INS) in Bogota. 2. Servicio Seccional de Salud (SSS) der in Anhang I aufgeführten Departements. Ecuador Instituto Nacional de Higiene y Medicina tropical (INHMT) "Leopoldo Izqueta Pérez" in Guayaquil. Peru 1. Centro de Certificaciones Pesqueras (CERPER) in El Callao. 2. Ministerio de Salud in Lima. ANHANG III Angaben, die die von den anerkannten Gesundheitsbehörden ausgestellten amtlichen Bescheinigungen enthalten müssen - Name der anerkannten Gesundheitsbehörde und gegebenenfalls der nachgeordneten Dienststelle(n); - Ort der Ausstellung, laufende Nummer und Datum; - Beschreibung der Warensendung und Art der Behandlung; - Name und Anschrift des Betriebs; - Attestierung, daß der Betrieb den Anforderungen an hygienisch einwandfreie Arbeitsvorgänge entspricht und insbesondere über eine Anlage zur Brauchwasserbehandlung unter Verwendung von Chlor oder ein anderes gleichwertiges Verfahren verfügt; - Attestierung, daß der Betrieb von Beauftragten der anerkannten Gesundheitsbehörde verstärkt kontrolliert wird und allen Anforderungen an eine hygienisch einwandfreie Verarbeitung, Aufbereitung und Verpackung genügt; - Stempel der Gesundheitsbehörde und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person(en). ANHANG IV A. Verzeichnis der Erzeugnisse, die keinen Beschränkungen unterliegen 1. Getrocknetes Gemüse; trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte; Schalenfrüchte und getrocknete Früchte der KN-Codes 0712, 0713, 0802 und 0813 sowie sonstige getrocknete Obst- und Gemüseerzeugnisse mit einem aw-Wert von weniger als 0,85. 2. Frisches Obst und Gemüse, das unter normalen Bedingungen, einschließlich kontrollierten Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen, mindestens 21 Tage lang transportiert worden ist. B. Verzeichnis der Erzeugnisse, die aufgrund einer besonderen Behandlung keinen Beschränkungen unterliegen 1. Obst und Gemüse sowie Obst- und Gemüsesaft oder Fruchtfleisch in hermetisch geschlossenen Dosen, Gläsern und Flaschen, die zur Haltbarmachung nach der Verpackung einer Hitzebehandlung von über 70 °C Kerntemperatur unterzogen wurden. 2. Obst und Gemüse in Dosen, Gläsern und Flaschen, die in Säuremedium mit einem pH-Wert von unter 4,5 haltbar gemacht wurden. 3. Tiefgefrorenes Obst und Gemüse, das einer Hitzebehandlung von über 70 °C Kerntemperatur unterzogen und in den betroffenen Ländern unter angemessenen hygienischen Bedingungen verpackt worden ist. ANHANG V Besondere Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 4 Versandland Zusätzliche Anforderungen Peru Der Bescheinigung nach Artikel 2 Absatz 2 muß ein numeriertes, datiertes, vom Gesundheitsministerium ausgestelltes amtliches Attest beiliegen, mit dem bescheinigt wird, daß die Erzeugnisse der ausgeführten Partie frei vom Erreger "Vibrio cholerä" sind.