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Document 31991R3069

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3069/91 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1991 über Lieferungen von Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 290 vom 22.10.1991, pp. 5–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/02/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3069/oj

31991R3069

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3069/91 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1991 über Lieferungen von Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 290 vom 22/10/1991 S. 0005 - 0013


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3069/91 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1991 über Lieferungen von Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 2 483 Tonnen Weißzucker zugeteilt.

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden.

Bestimmte Maßnahmen können während der ersten und zweiten Angebotsfrist, hauptsächlich aus logistischen Gründen, nicht zugeteilt werden. Damit jedoch die Ausschreibungsbekanntmachung nicht erneut veröffentlicht werden muß, sollte eine dritte Angebotsfrist eröffnet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Weißzucker bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung.

Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 174 vom 7. 7. 1990, S. 6. (3) ABl. Nr. L 136 vom 26. 5. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1991, S. 108.

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