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Document 31991R2818

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2818/91 DER KOMMISSION vom 23. September 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien, Ägypten und der Türkei und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend Baumwollgarn mit Ursprung in Indien und Thailand

ABl. L 271 vom 27.9.1991, pp. 17–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/03/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2818/oj

31991R2818

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2818/91 DER KOMMISSION vom 23. September 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien, Ägypten und der Türkei und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend Baumwollgarn mit Ursprung in Indien und Thailand -

Amtsblatt Nr. L 271 vom 27/09/1991 S. 0017 - 0029


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2818/91 DER KOMMISSION vom 23. September 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien, Ägypten und der Türkei und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend Baumwollgarn mit Ursprung in Indien und Thailand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 und 11,

nach Unterrichtung des Assoziationsrates EWG-Türkei gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (2) und in Kenntnis der Tatsache, daß der mit dieser Verordnung gegenüber der Türkei eingeführte vorläufige Antidumpingzoll aufzuheben ist, falls der Assoziationsrat innerhalb der im vorgenannten Artikel festgesetzten Frist eine Empfehlung ausspricht,

nach Beratungen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

A. VERFAHREN

a) Allgemeines

(1) 1989 erhielt die Kommission einen schriftlichen Antrag von Eurocoton (Committee of the cotton and allied Textile Industries of the EEC) im Namen von Herstellern, auf die etwa 95 % der Gemeinschaftsproduktion des betreffenden Baumwollgarns entfällt.

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien, Ägypten, Indien, Thailand und der Türkei und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; die Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Baumwollgarn der KN-Codes 5205 und 5206 mit Ursprung in Brasilien, Ägypten, Indien, Thailand und der Türkei in die Gemeinschaft.

(2) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller.

Sie forderte die bekanntermassen betroffenen Parteien auf, den ihnen zugesandten Fragebogen zu beantworten, und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Die meisten Ausführer und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Sachäusserungen wurden auch von zahlreichen Einführern und von dem European Trade Union Committee of Textiles, Clothing and Leather vorgebracht.

Sowohl die Ausführer als auch die antragstellenden Gemeinschaftshersteller stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

Ware

Beschreibung

(4) Baumwollgarn (anderes als Nähgarn), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Bei der Ware handelt es sich um alle Garntypen, die nach dem sogenannten "English Count System" nach ihrer Stärke numeriert werden.

Kombinierte Nomenklatur

(5) Baumwollgarne fallen unter folgende KN-Codes:

- 5205: von 5205 11 00 bis 5205 45 90 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne) mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr;

- 5206: von 5206 11 00 bis 5206 45 90 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne) mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT.

Gleichartige Ware

(6) Nach den Feststellungen hatten alle verkauften Baumwollgarntypen sowohl in den Ausfuhrländern als auch auf dem Gemeinschaftsmarkt sehr ähnliche materielle Eigenschaften und wurden nach der gleichen Basistechnik und in den gleichen Anlagen hergestellt. Ausserdem besteht in der Endverwendung ein hoher Grad von Austauschbarkeit.

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, daß alle Baumwollgarntypen, die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft exportiert wurden, im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sowohl den Waren, die in den einzelnen Exportländern hergestellt und auf ihrem Inlandsmarkt verkauft werden, als auch den von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren gleichartig waren.

b) Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(7) Angesichts der grossen Anzahl von betroffenen Unternehmen, bei denen es sich meistens um Kleinbetriebe handelte, und der Verwaltungsschwierigkeiten, die eine Untersuchung in allen Betrieben mit sich gebracht hätte, wurden Fragebogen an eine gewisse Anzahl von Herstellern gesandt, die nach ihrer Grösse und ihrem geographischen Standort ausgewählt wurden.

Die Gemeinschaftshersteller, die den Fragebogen in angemessener Weise beantworteten, wurden als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen.

c) Hersteller/Ausführer

(8) Angesichts der grossen Anzahl von betroffenen Ländern (fünf) und der Vielzahl der Exportunternehmen (53), die zur Mitarbeit bereit waren, hielt die Kommission es für notwendig, für die Überprüfung eine Auswahl unter den Unternehmen zu treffen, um die Untersuchung innerhalb einer angemessenen Frist nach einem gerechten Verfahren abzuschließen. Daher wurde eine begrenzte Anzahl von Herstellern/Ausführern ausgewählt, in deren Betrieben eine vollständige Überprüfung durchgeführt wurde.

Für die Überprüfungszwecke wurden Unternehmen in Brasilien, Ägypten, Indien und der Türkei ausgewählt, und zwar nach objektiven Kriterien wie Produktionsvolumen, Exportvolumen, Produktpalette und Inlandsverkäufe.

In Thailand waren nur zwei Unternehmen zur Mitarbeit bereit, so daß sich eine Auswahl erübrigte.

Die Auswahlkriterien und die ausgewählten Unternehmen wurden in Sitzungen zwischen der Kommission und den Verbänden, welche die Hersteller/Ausführer vertraten, erörtert und vereinbart.

Gleichzeitig wurden die Verbände der Ausführer und die meisten zur Mitarbeit bereiten Hersteller/Ausführer über die Folgen dieser Auswahl unterrichtet:

- Etwaige Dumpingspannen stützten sich auf die individuellen Zahlen, die für jedes der für die Überprüfung ausgewählten Unternehmen ermittelt wurden.

- Ein gewogener Durchschnitt der festgestellten Dumpingspannen wurde den kooperationswilligen, aber nicht überprüften Unternehmen zugeteilt.

- Im Fall der nicht kooperationsbereiten Unternehmen wurden die am ehesten geeigneten Fakten gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 zugrunde gelegt.

Gegen dieses Vorgehen wurden von den Verbänden der Ausführer keine Einwände erhoben.

d) Untersuchung

(9) Die Kommission holte bei den kooperationswilligen Parteien alle für die vorläufige Dumping- und Schadensaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Zu diesem Zweck führte sie Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

Gemeinschaftshersteller :

Belgien: Kortrijkse Textiel Maatschappij; Frankreich: Ets Caulliez Frères (SA) Filature Fremaux Filature de Chenimenil Filature de Démangevelle Filature Réquillart Filature de Béchamp Filature et tissages des établissements héritiers de Georges Perrin La Cotonnière d'Armentières La Cotonnière du Touquet; Deutschland: Fils Textil GmbH Lauffenmühle GmbH Textilgruppe Hof (Neue Baumwollspinnerei & Weberei Hof AG/Vogtländische Baumwollspinnerei AG); Griechenland: Naoussa Spinning Mills SA Piraiki-Patraiki SA Volos Spinning MFG Co. SA Iliotex SA Textile Mills; Italien: Cotonificio Bresciano Ottolini SpA Cotonificio di Biadene SpA Cotonificio Honneger SpA Cotonificio Olcese Veneziano SpA Cotonificio di Conegliano Filati Filartex SpA Franzoni SpA Nuova Manifattura Cotoniera Meridionale; Portugal: Arco Têxteis - Empresa Industrial de Santo Tirso Lda Sociedade Têxtil Flor do Rio Lda; Spanien: Grupo MITASA Hilaturas Gossypium, SA La Preparacion Textil SA Serra Feliú, SA Textil Santanderina SA; Vereinigtes

Königreich: Courtaulds Spinning

Shiloh Spinners Ltd.

Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern:

Brasilien: Fábrica de Rendas Arp SA, Rio de Janeiro Fiaçao e Tecelagem Kanebo do Brasil, Sao Paulo Nißhinbo do Brasil Indústria Têxtil Lda, Sao Paulo; Ägypten: Unirab Spinning & Weaving Co., Alexandria Misr Shebin El Kom For Spinning & Weaving (Shebintex), Menoufia Misr El Amria Spinning & Weaving Co., Alexandria Misr Iran Textile Co. "Miratex", Süz; Indien: Sholingur Textiles Ltd, Madras Gokak Mills Ltd, Bombay Nav Maharashtra Sahakari Soot Girani, Ichalkaranji Thiagarajar Mills Ltd, Madurai; Thailand: Bangkok Weaving Mills Ltd, Bangkok Thai Melon Textile Co. Ltd, Rangsit Pathumthani; Türkei: Taris (Tarim Satis Kooperatifleri Birli Keri), Izmir Ceytas , (Ceyhan Tekstil Sanayii AS ), Ceyhan Yalova Elyaf ve Iplik Sanayii ve Ticaret AS , Istanbul Birko (Birlesik Koyunlulular Mensucat Tic ve San AS ), Nigde Söktas Pamuk ve Tarim Urunerini Degerlendirme Ticaret ve Sanayii AS , Söke Yidas , Tarsus.

(10) Die folgenden Hersteller/Ausführer in den betroffenen Ländern beantworteten den Fragebogen der Kommission und erklärten sich bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten, wurden aber nicht für die Überprüfung ausgewählt und daher nicht besucht:

Brasilien: Filobel SA Indústrias Têxteis do Brasil, Sao Paulo Toyobo do Brasil Indústria Têxtil Lda, Sao Paulo Indústria Têxtil Tsuzuki Ltd, Sao Paulo SA Têxtil Nova Odessa, Sao Paulo Cotonifício de Sao Bernardo, Sao Paulo Companhia Brasileira de Fiaçao, Sao Paulo ; Ägypten: El Siouf Spinning & Weaving Co., Alexandria Delta Spinning & Weaving Co., Tanta El Sharkia Spinning & Weaving Co., Zagazig Misr Spinning & Weaving Co., Mehalla El Kubra Misr Fine Spinning & Weaving Co., Kafr El Dawar El Nasr Wool & Selected Textiles Co. "Stia", Alexandria Dakhalia Spinning & Weaving Co., Mansura Alexandria Spinning & Weaving Co., Alexandria; Indien: Madhavnager Cotton Mills Ltd, Bombay Vardhman Spinning & General Mills Ltd, Ludhiana Loyal Textile Mills Ltd, Kovilpatti GTN Textiles Ltd, Alwaye Keshavial Talakchaud, Bombay Patodia Syntex Ltd, Bombay Sajjan Udyog, Bombay Vanaja Textiles Ltd, Trichur Yarn Syndicate, Kalkutta The Coimbatore Pioneer Mills Ltd, Coimbatore DCM Limited, Delhi Kwality Spinning Mills Ltd, Pollachi;

Türkei: Sönnez Pamuklu Sanayil AS , Bursa Cukurova Sanayi Isletmeleri TAS , Tarsus Akip Tekstil, Istabul Karsu (Tekstil Sanay ve Tic AS ), Kayseri Trakya Iplik Sanayi AS , Bursa Bisas Bursaiplik Sanayil AS , Bursa Meptas Manisali Errensel Pazadame ve Ticaret AS , Izmir Hateks (Hatay Tekstil Isletmeieria AS ), Antakya-Hatay.

(11) Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1989.

Die Untersuchung selbst überstieg den normalen Zeitraum von einem Jahr wegen der Vielzahl der betroffenen Parteien, der Schwierigkeit des Verfahrens und der Tatsache, daß die Kommission von den interessierten Parteien nur mit Mühe die für die vorläufigen Feststellungen erforderlichen Angaben erhalten konnte.

B. NORMALWERT

a) Allgemeines

(12) Wurde die Ware in ausreichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft, wurde der Normalwert vorläufig anhand der gewogenen durchschnittlichen Inlandspreise der gleichartigen Ware für diejenigen Hersteller/Ausführer ermittelt, die an der Untersuchung mitarbeiteten und für die Überprüfungszwecke ausgewählt worden waren. Bei diesen Preisen handelte es sich um Nettopreise abzueglich aller Rabatte und Preisnachlässe, die in direktem Zusammenhang mit den Verkäufen von Baumwollgarn standen.

Bei der Berechnung des Normalwertes wurden die verschiedenen Garnstärken berücksichtigt.

Wurde die Ware nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft oder wurde sie in erheblichen Mengen im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum zu Preisen verkauft, die keine Deckung aller angemessen aufgeschlüsselten Kosten ermöglichten, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, und zwar durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne, die dem gewogenen Durchschnitt der Gewinne entsprach, die andere Hersteller/Ausführer bei ihren gewinnbringenden Verkäufen der gleichartigen Waren auf dem Inlandsmarkt erzielten.

Besondere Situationen

(13) Bei der Bestimmung des Normalwertes berücksichtigte die Kommission die besonderen Situationen in folgenden Ländern:

a) Ägypten

Die Kommission stellte fest, daß alle Baumwollgarnspinnereien direkt oder indirekt in Staatsbesitz waren und daß die Inlandspreise für Baumwolle und Baumwollgarn von den Regierungsbehörden festgesetzt wurden.

Ausserdem wurde Rohbaumwolle auf dem Inlandsmarkt zu einem erheblich niedrigeren Preis als bei der Ausfuhr aus Ägypten verkauft. Dies beeinflusste unmittelbar den Inlandspreis von Baumwollgarn.

Unter diesen Umständen kam die Kommission vorläufig zu dem Schluß, daß die Inlandspreise sowohl für Baumwollgarn als auch für Rohbaumwolle durch marktfremde Kräfte so stark beeinflusst wurden, daß sie nicht mehr als im normalen Handelsverkehr gezahlt angesehen werden konnten. Die Kommission hielt es daher für angemessen, den Normalwert von Baumwollgarn rechnerisch zu ermitteln, und zwar anhand aller tatsächlichen fixen und variablen Kosten der Hersteller/Ausführer, ausser den Kosten der Rohbaumwolle, zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne.

Die Kosten der Rohbaumwolle wurden vorläufig von der Kommission anhand des gebührenden berichtigten Preises einer ähnlichen Qualität von Rohbaumwolle berechnet, den die betroffenen Hersteller im normalen Handelsverkehr (auf dem Weltmarkt) zahlten. Zur Sicherung eines angemessenen Verkaufsertrags in diesem Wirtschaftszweig wurde in Ägypten eine Gewinnspanne von 5 % für notwendig erachtet.

b) Brasilien und Türkei

(14) Wegen der hohen Inflationsraten in diesen beiden Ländern ermittelte die Kommission den Normalwert auf Monatsbasis, um einen angemessenen Vergleich mit dem Ausfuhrpreis zu ermöglichen.

C. AUSFUHRPREIS

a) Allgemeines

(15) Die Kommission stellte fest, daß in allen Ländern an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft exportiert wurde, so daß die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt wurden.

b) Umrechnungskurse

(16) Wurde der durchschnittliche Normalwert auf Jahresbasis ermittelt, so wurde auch bei den Ausfuhrpreisen der jährliche Durchschnitt der Umrechnungskurse zugrunde gelegt.

(17) Im Fall Brasiliens und der Türkei hielt die Kommission es aus den unter Randnummer 14 genannten Gründen für angemessen, einen durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs zu wählen.

Im Fall Brasiliens behaupteten die Ausführer, die Wirtschaft ihres Landes sei im Untersuchungszeitraum 1989 durch besondere Umstände gekennzeichnet gewesen, da die brasilianische Regierung im ersten Quartal 1989 den Umrechnungskurs von 1 Novo Cruzado gegenüber dem US-Dollar geändert hatte. Nach den Ausführungen dieser Ausführer wurden dadurch die Ausfuhrpreise künstlich niedrig gehalten, während die Inflation auf dem brasilianischen Markt anhielt und die Preise der Inlandsverkäufe, ausgedrückt in Novo Cruzados, entsprechend anstiegen. Nach Auffassung dieser Ausführer entstand dadurch ein künstliches Dumping.

Die brasilianischen Ausführer beantragten daher, daß ihre Situation gebührend berücksichtigt werden sollte, um diese Auswirkungen zu neutralisieren. Sie beantragten insbesondere die Zugrundelegung inflationsbereinigter Umrechnungskurse, um einen Ausfuhrpreis zu erhalten, der einen fairen Vergleich mit dem Normalwert ermöglicht.

Bei der Prüfung dieses Antrags stellte die Kommission fest, daß effektiv die amtlichen Umrechnungskurse der Regierung von Brasilien zugrunde gelegt worden waren, bei dem es sich bekanntlich um ein Marktwirtschaftsland handelt. In diesem Zusammenhang waren die brasilianischen Ausführer während der vorläufigen Sachaufklärung nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Beweise dafür vorzulegen, daß die amtlichen Umrechnungskurse nicht realistisch waren. Der Antrag auf Berichtigung der Ausfuhrpreise wurde daher in dieser Phase des Verfahrens abgelehnt.

D. VERGLEICH

a) Allgemeines

(18) Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis und im Einklang mit Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 berücksichtigte die Kommission die Vergleichbarkeit der die Preise beeinflussenden Unterschiede wie Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und den Verkaufskosten. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Da ausserdem die Exportpreise erheblich schwankten, wurde der Normalwert für auf dem Inlandsmarkt verkauftes Baumwollgarn mit dem Ausfuhrpreis der gleichen Baumwollgarnstärken je Geschäftsvorgang verglichen.

b) Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften

(19) Die Kommission stellte fest, daß in einigen Fällen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Baumwollgarnstärken nicht den zur Ausfuhr verkauften Garnstärken entsprachen. In diesen Fällen wurden Berichtigungen zur gebührenden Berücksichtigung der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen und insbesondere der Wert dieser Unterschiede entweder anhand der Preise der auf dem Inlandsmarkt verkauften Baumwollgarnstärken oder der Produktionskosten der gleichen exportierten Garnstärken zuzueglich einer Gewinnspanne geschätzt, die sich an die Gewinnspanne bei anderen von dem gleichen Ausführer auf dem Inlandsmarkt verkauften Garnstärken anlehnte.

c) Unterschiede bei den Verkaufskosten

(20) Der Normalwert wurde berichtigt zur Berücksichtigung von Unterschieden bei den Kreditbedingungen, Provisionen, Löhnen für Verkaufspersonal, Verpackung, Transport, Versicherung, Bereitstellung und Nebenkosten, soweit Beweise dafür vorgelegt wurden, daß diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen.

d) Unterschiede bei den Einfuhrabgaben und indirekten Steuern

(21) Indien

Die indischen Ausführer beantragten eine Berichtigung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 für indirekte Steuern auf Inputs für das zum Verbrauch in Indien bestimmte Baumwollgarn, welche von der indischen Regierung im Rahmen des sogenannten "Cash compensatory support"-Systems für die in die Gemeinschaft exportierte Ware erstattet werden und die 8 % des fob-Wertes der exportierten Waren für Unternehmen betragen, die sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch zum Export verkaufen, und 4 % des fob-Wertes im Fall der Unternehmen, die ausschließlich für den Export arbeiten.

Nach Prüfung der von den repräsentativen indischen Unternehmen dazu vorgelegten Beweise wurde festgestellt, daß der tatsächlich erstattete Betrag den effektiv gezahlten indirekten Steuern für die gleichartige Ware und die darin verarbeiteten Materialien entsprach, wenn diese auf dem Inlandsmarkt verkauft werden. Ausserdem haben die indischen Behörden der Kommission offiziell mitgeteilt, daß das "cash compensatory support"-System am 3. Juli 1991 ausser Kraft gesetzt wurde, so daß mit einem entsprechenden Anstieg der Ausfuhrpreise zu rechnen sein wird. Unter diesen Umständen wurde die beantragte Berichtigung zugestanden.

(22) Thailand

Die Ausführer in Thailand beantragten eine Berichtigung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 für eine Erstattung von Einfuhrzöllen auf Rohbaumwolle in Höhe von 2,97 % des fob-Preises ihrer Ausfuhren von Baumwollgarn.

Die Kommission erhielt Beweise für die Entrichtung der Einfuhrabgaben auf Rohbaumwolle, wenn das Baumwollgarn zum Verbrauch in Thailand bestimmt war. Ferner wurden Beweise für die Erstattungen der Einfuhrabgaben auf die in die Gemeinschaft exportierten Baumwollgarne vorgelegt. Unter diesen Umständen wurde die beantragte Berichtigung zugestanden.

E. DUMPINGSPANNEN

a) Hersteller/Ausführer, die an der Untersuchung mitarbeiteten

(23) Die festgestellten Dumpingspannen waren je besuchtes Unternehmen unterschiedlich hoch und erreichten im gewogenen Durchschnitt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der betreffenden Ware, folgende Werte:

i) Brasilien

Fábrica de Rendas Arp SA 7,0 %

Fiaçao e Tecelagem Kanebo

do Brasil 15,8 %

Nißhinbo do Brasil Indústria

Têxtil Lda 12,1 %.

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für diese Unternehmen, die zu der Stichprobe gehörten, beträgt 12,9 %.

ii) Ägypten

Misr El Amria Spinning &

Weaving Co. 12,5 %

Misr Iran Textile Co. "Miratex" 4,9 %

Misr Shebin El Kom For Spinning &

Weaving (Shebintex) 7,0 %

Unirab Spinning & Weaving Co. 8,4 %.

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für diese Unternehmen, die zu der Stichprobe gehörten, beträgt 8,1 %;

iii) Indien

Godak Mills Ltd 0,2 %

Sholingur Textiles Ltd 0,2 %

Thiaragajar Mills Ltd 0,1 %

NAV Maharashtra Sahakari Soot

Girani 9,5 %.

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für diese Unternehmen, die zu der Stichprobe gehörten, beträgt 1,8 %;

iv) Thailand

Bangkok Weaving Mills 7,9 %

Thai Melon 0,1 %;

v) Türkei

Yalova Elyaf ve iplik Sanayil ve

Ticaret AS 5,6 %

Ceytas (Ceyhan Tekstil Sanayil AS ) 15,8 %

Yidas 4,9 %

Birko (Birlesik Koyunlulular

Mensucat Tic ve San AS ) 7,7 %

Taris (Tarim Satis Kooperatifleri

Birli Keri) 8,6 %

Söktas Pamuk ve Tarim Urunerini

Degerlendirme Ticaret ve Sanayii AS 10,0 %.

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für diese Unternehmen, die zu der Stichprobe gehörten, beträgt 10,0 %.

b) Hersteller/Ausführer, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten

(24) Im Fall der Hersteller/Ausführer, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten, noch sich in anderer Weise meldeten, ermittelte die Kommission die Dumpingspanne anhand der verfügbaren Fakten gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88.

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, daß ein hoher Anteil der Ausführer in Indien, Ägypten, Thailand und der Türkei zur Mitarbeit bereit gewesen war.

Nach Auffassung der Kommission lieferte daher das Ergebnis ihrer Untersuchung in diesen Ländern die am ehesten geeignete Basis für die Ermittlung der Dumpingspanne. Würde die Dumpingspanne für die nicht kooperationswilligen Ausführer niedriger festgesetzt als die in jedem Land festgestellten höchsten Dumpingspannen, also 12,5 % für Ägypten, 9,5 % für Indien, 7,9 % für Thailand und 15,8 % für die Türkei, würde eine Gelegenheit für die Umgehung des Zolls geschaffen. Daher wurde es als angemessen angesehen, diese Dumpingspannen für die nicht kooperationswilligen Hersteller/Ausführer zu wählen.

(25) Im Fall Brasiliens stellte die Kommission fest, daß 1989 nur ein relativ geringer Anteil der Gesamtausfuhren an Baumwollgarn in die Gemeinschaft auf die kooperationswilligen Unternehmen entfiel. Die Ermittlungen für diese Unternehmen wurden daher als nicht repräsentativ angesehen, so daß andere Informationen für die Bestimmung der Dumpingspanne für die nicht kooperationswilligen brasilianischen Exportunternehmen herangezogen wurden.

Für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung wurde der Normalwert anhand der von dem antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Zahlen über die Produktionskosten zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne ermittelt, die dem durchschnittlichen Gewinn der kooperationswilligen Unternehmen entsprach.

Die Ermittlung der Ausfuhrpreise stützte sich auf die Eurostat-Zahlen, die zur Berücksichtigung der die Vergleichbarkeit beeinflussenden Unterschiede gebührend berichtigt wurden. Der Vergleich der auf diese Weise berechneten Normalwerte und Ausfuhrpreise ergab eine Dumpingspanne von 25,3 % für die nicht kooperationswilligen Unternehmen in Brasilien.

F. SCHÄDIGUNG

1. Kumulierung

(26) Bei der Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft prüfte die Kommission, ob die Auswirkungen aller gedumpten Einfuhren aus den von diesem Verfahren betroffenen Ländern kumuliert beurteilt werden sollten. Dazu wurde festgestellt, daß die von diesen Ländern ausgeführten Waren in jeder Hinsicht gleich waren und in der Gemeinschaft in dem gleichen Zeitraum und nach der gleichen Geschäftspolitik vermarktet wurden und sowohl miteinander als auch mit der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrierten. Berücksichtigt wurden auch die Einfuhrmengen.

Nach Prüfung all dieser Faktoren kam die Kommission zu dem Schluß, daß bei der Ermittlung des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Ausfuhren aus Brasilien, Ägypten und der Türkei mit Ausnahme der Ausfuhren aus Indien und Thailand (siehe Randnummer 27) den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gleichzeitig und in gleicher Weise beeinträchtigten und daher kumuliert beurteilt werden sollten.

(27) Angesichts des geringen Marktanteils der Ausfuhren aus Indien und Thailand erschien eine Kumulierung mit den Ausfuhren aus Brasilien, Ägypten und der Türkei nicht gerechtfertigt.

2. Verbrauchsentwicklung in der Gemeinschaft

(28) Die Prüfung des Gemeinschaftsverbrauchs in der Zeit von 1986 bis 1989 zeigte, daß der Gemeinschaftsmarkt nur wenig expandierte. Der Verbrauch erreichte 1986 1 153 000 Tonnen und stieg 1987 auf 1 291 000 Tonnen, wobei 1987 jedoch ein aussergewöhnliches Jahr war. In den folgenden Jahren verringerte sich der Verbrauch auf 1 185 000 Tonnen (1988) und 1 184 000 Tonnen (1989).

3. Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(29) In der Zeit von 1986 bis 1989 wurden aus Brasilien, Ägypten und der Türkei 131 733 Tonnen 1986, 159 351 Tonnen 1987, 142 966 Tonnen 1988 und 142 747 Tonnen 1989 importiert. Auf Jahresbasis ist eine erhebliche Erhöhung um 21 % 1987, dann aber 1988 ein Rückgang um 10 % und 1989 um 0,15 % festzustellen. Insgesamt ist in dieser Zeit eine Zunahme von 8,3 % zu beobachten.

Einfuhren zu Dumpingpreisen aus Indien in diesem Zeitraum: 2 624 Tonnen 1986, 37 260 Tonnen 1987, 20 048 Tonnen 1988 und 8 545 Tonnen 1989;

Einfuhren zu Dumpingpreisen aus Thailand in dem gleichen Zeitraum: 10 239 Tonnen 1986, 12 463 Tonnen 1987, 13 904 Tonnen 1988 und 1 287 Tonnen 1989.

(30) Die Ausführer aus Brasilien, Ägypten und der Türkei erreichten gemeinsam folgenden Marktanteil: 11,4 % 1986, 12,3 % 1987, 12,1 % 1988 und 1989.

Der Marktanteil der Baumwollimporte aus Indien betrug 0,2 % 1986, 2,9 % 1987, 1,7 % 1988 und 0,7 % 1989.

Die Baumwollgarnimporte aus Thailand erreichten einen Marktanteil von 0,9 % 1986 und 1987, 1,1 % 1988 und 0,1 % 1989.

4. Preise der gedumpten Einfuhren

(31) Die Kommission untersuchte die Preisunterbietung seitens der Ausführer in Brasilien, Ägypten, Indien, Thailand und der Türkei im Untersuchungszeitraum.

Die Preise der gedumpten Einfuhren und die Preise der gleichartigen Waren in der Gemeinschaft wurden je Garnstärke mit den cif-Export-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft der Ausführer und den gebührend berichtigten Ab-Werk-Preisen der Gemeinschaftshersteller verglichen. War eine bestimmte Garnstärke im Untersuchungszeitraum von den Gemeinschaftsherstellern nicht verkauft worden, wurde der Preis der nächst ähnlichen Garnstärke nach gebührender Berichtigung zur Berücksichtigung der materiellen Eigenschaften zugrunde gelegt (siehe Randnummer 12).

Zur Sicherung der Vergleichbarkeit wurden von den Verkaufspreisen der Gemeinschaftshersteller die Transportkosten und von den Einfuhrpreisen die Zölle, soweit angemessen, abgezogen.

(32) Der Vergleich führte in den einzelnen Ländern zu folgenden Ergebnissen:

a) Brasilien - die Preisunterbietung lag im Fall der drei besuchten Unternehmen zwischen 2,6 % und 7,5 %.

b) Ägypten - die Preisunterbietung lag im Fall der vier besuchten Unternehmen zwischen 9,2 % und 17,6 %.

c) Indien - die Preisunterbietung lag im Fall der vier besuchten Unternehmen zwischen 3,3 % und 24,1 %.

d) Thailand - die Preisunterbietung lag im Fall der zwei besuchten Unternehmen zwischen 13,7 % und 14,1 %.

e) Türkei - die Preisunterbietung lag im Fall der sechs besuchten Unternehmen zwischen 4,7 % und 24,5 %.

5. Andere einschlägige Wirtschaftsfaktoren

a) Produktion und Kapazitätsauslastung

(33) Die Produktion der untersuchten Gemeinschaftshersteller, wie unter Randnummer 7 angegeben, erreichte 1986 282 014 Tonnen, 1987 298 468 Tonnen, 1988 284 396 Tonnen und 1989 297 713 Tonnen. Insgesamt stieg die Produktion in dieser Zeit um etwa 5 %.

(34) Die Auslastung der Produktionskapazität erreichte 1986 82 % der tatsächlichen Kapazität, 1987 85 %, 1988 80 % und 1989 82 %. Bei der Beurteilung dieser Faktoren ist jedoch die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Baumwollgarnherstellung äusserst kapitalintensiv ist. Die Aufrechterhaltung einer relativ konstanten Kapazitätsauslastung ist in erster Linie auf einen erheblichen Abbau der Gesamtkapazität infolge bedeutender Betriebsstillegungen in der Gemeinschaft zurückzuführen (siehe Randnummer 38).

b) Absatz und Marktanteil

(35) Der Absatz der untersuchten Gemeinschaftshersteller erreichte 1986 225 311 Tonnen, 1987 233 624 Tonnen, 1988 219 602 Tonnen und 1989 242 955 Tonnen.

Ihr Marktanteil in der EG erhöhte sich zwischen 1986 und 1989 um 1 % und betrug 1986 19,5 %, 1987 18,1 %, 1988 18,5 % und 1989 20,5 %.

c) Preise

(36) Die Preise der untersuchten Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im gewogenen Durchschnitt von 3,47 ECU je Kilo 1986 auf 3,54 ECU je Kilo 1987, fielen dann aber erheblich auf 3,39 ECU je Kilo 1988 und auf 3,12 ECU 1989.

d) Investitionen

(37) Im Laufe von vier Jahren investierten die untersuchten Gemeinschaftshersteller 542 000 000 ECU in die Modernisierung der Fertigungsanlagen und Ausrüstungen, so daß ihre Baumwollspinnereien inzwischen zu den modernsten der Welt gehören.

Die Kommission erhielt angemessene Beweise für die zunehmende Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesen vier Jahren, und zwar durch einen regelmässig veröffentlichten Index, anhand dessen sich die Produktivität in den fünf Mitgliedstaaten auf der Grundlage von HOK (Heure-Ouvrier-Kilo - Angabe der erforderlichen Zahl von Arbeitsstunden zur Herstellung von 100 kg Baumwollgarn) messen ließ. Der HOK-Index veränderte sich von 7,34 1986 auf 6,75 1989 und wies damit eine eindeutige Verbesserung der Produktivität als Folge der gesteigerten Leistungsfähigkeit aus.

e) Rentabilität

(38) Nach der Entwicklung der Gewinne vor Steuern erzielten die untersuchten Gemeinschaftshersteller 1986 und 1987 angemessene Verkaufserträge von 8,3 % bzw. 7,7 %. Diese Gewinne wandelten sich 1988 in Verluste von 1,8 % und 1989 von 5,7 %. Die Rentabilität ist folglich zwischen 1986 und 1989 um 14 % zurückgegangen.

Ausserdem ist festzustellen, daß 1989 von allen untersuchten Gemeinschaftsherstellern nur vier, auf die 4,8 % der Produktion des untersuchten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfiel, noch Gewinne zwischen 2 und 5 % (Nettoumsatzgewinn) erzielten. Die übrigen Unternehmen, auf die 95,2 % der Produktion der untersuchten Gemeinschaftsunternehmen entfiel, erlitten Verluste.

f) Betriebsstillegungen

(39) Nach den verfügbaren Informationen mussten zwischen 1988 und 1989 54 Spinnereien stillgelegt werden.

Dieser Sachverhalt wurde auch dadurch bestätigt, daß einige EG-Hersteller, denen Fragebogen zugesandt worden waren, sich zwar meldeten, aber an dem Verfahren nicht mitarbeiten konnten, da sie wegen der Produktionsaufgabe nicht in der Lage waren, die erforderlichen Zahlenangaben beizubringen.

g) Beschäftigung

(40) Bei der Prüfung der Beschäftigungslage in den untersuchten Unternehmen stellte die Kommission einen starken Rückgang der Zahl der Arbeitsplätze fest. 1986 waren es noch 18 100, 1987 nur noch 17 661, 1988 16 393 und 1989 15 512. Insgesamt gingen von 1986 bis 1989 2 588 Arbeitsplätze verloren.

6. Schlußfolgerungen zu der Schädigung

(41) Aufgrund des obigen Sachverhalts kam die Kommission vorläufig zu folgenden Schlußfolgerungen:

- 1987 war das letzte Jahr, in dem die untersuchten Gemeinschaftshersteller Gewinne erzielten; seither machten sie finanzielle Verluste, die im Untersuchungszeitrum 5,7 % erreichten, und dies trotz der Tatsache, daß die Gemeinschaftshersteller erhebliche Investitionen zur Modernisierung der Anlagen und damit zur Verbesserung von Produktivität, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit vorgenommen hatten.

- Die untersuchten Gemeinschaftshersteller nahmen in dem Vierjahreszeitraum erhebliche Investionen vor, erzielten aber 1988 und 1989 keinerlei Investitionserträge.

- Die Verkaufspreise der untersuchten Gemeinschaftshersteller wurden so weit unterboten, daß sie zur Wahrung von Marktanteil und zur Deckung der fixen Kosten zur Preisen verkaufen mussten, die keinen Gewinn mehr zuließen.

- Zahlreiche Gemeinschaftshersteller wurden vom Markt verdrängt mit entsprechenden Arbeitsplatzeinbussen.

- Die untersuchten Gemeinschaftshersteller steigerten ihre Produktion, vor allem weil sie gezwungen waren, eine hohe Kapazitätsauslastung zu wahren, um kosteneffizient und damit wettbewerbsfähig und am Markt zu bleiben. Aus diesem Grund sind Produktionsvolumen sowie andere Wirtschaftsindikatoren wie Kapazitätsauslastung und Absatz für die Schadensermittlung nicht aussagekräftig.

Der vorgenannte Preisverfall, die erheblichen finanziellen Verluste in den letzten beiden Jahren, das Fehlen von Investitionserträgen, die Stillegung zahlreicher Betriebe und die erheblichen Arbeitsplatzverluste führten die Kommission vorläufig zu dem Schluß, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 verursacht wurde.

H. SCHADENSURSACHE

a) Allgemeines

(42) Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, ist insbesondere die Preisempfindlichkeit des Baumwollgarnmarktes zu berücksichtigen, da Baumwollgarn ein typisches Ausgangsprodukt ist.

b) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(43) Bei der Frage, inwieweit die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszeigs der Gemeinschaft den Auswirkungen des oben beschriebenen Dumping zuzuschreiben war, stellte die Kommission fest, daß die Rentabilitätsverluste und die anderen nachteiligen wirtschaftlichen Umstände mit dem anhaltenden Preisverfall und der Preisunterbietung auf dem EG-Markt infolge der Billigeinfuhren aus den in dem Antrag genannten Ländern zeitlich zusammentrafen. Dieser kombinierte Effekt wurde durch die äusserst starke Preisempfindlichkeit des Baumwollgarnmarktes multipliziert.

Der Druck auf die Baumwollgarnpreise auf dem EWG-Markt zwang den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Preise trotz der Fortschritte bei Leistungsfähigkeit und Produktivität so weit zu senken, daß sie die Produktionskosten nicht mehr deckten. Unter diesen Umständen ist der Schluß gerechtfertigt, daß die Stillegung der Spinnereien und die Arbeitsplatzverluste weitgehend der unlauteren Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren und nicht nur der Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der EG zuzuschreiben waren.

Zwar gingen durch Modernisierungsinvestitionen gewisse Arbeitsplätze verloren, dennoch mussten in der gesamten Gemeinschaft viele Unternehmen infolge der gedumpten Einfuhren zur Wahrung der Rentabilität überschüssige Arbeitskräfte freistellen, Kurzzeitarbeit einführen oder Betriebe teilweise oder ganz stillegen.

c) Auswirkungen anderer Einfuhren

(44) Die Kommission prüfte ferner, ob die Schädigung durch Einfuhren aus anderen Drittländern hervorgerufen worden war, und stellte fest, daß im Untersuchungszeitraum nur ein anderes Drittland Baumwollgarne in grossen Mengen in die Gemeinschaft exportiert hatte. Nach den verfügbaren Informationen deutete jedoch nichts auf eine erhebliche Marktspaltung im Zusammenhanmg mit den Einfuhren aus diesem Land hin. Weder die Ausführer noch die Antragsteller legten Beweismittel für Dumpingpraktiken seitens dieses Landes und eine dadurch verursachte Schädigung vor.

d) Auswirkungen mengenmässiger Beschränkungen

(45) Die Kommission prüfte auch das Argument, wonach diese Einfuhren wegen der mengenmässigen Beschränkungen, die gegenüber einigen betroffenen Ländern bestehen, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Schädigung verursacht haben könnten. Nach Auffassung der Kommission schützen mengenmässige Beschränkungen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegen übermässige Importe, verhindern aber keine Schädigung infolge unlauterer Handelspraktiken, wie gedumpte Einfuhren zu sehr niedrigen Preisen.

e) Schlußfolgerung

(46) In der Untersuchung wurden keine anderen Schadensfaktoren als die gedumpten Einfuhren festgestellt. Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in den betroffenen Ländern für sich genommen als die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

Angesichts des sehr geringen Marktanteils der Ausfuhren zu Dumpingpreisen aus Indien und Thailand haben diese nach Auffassung der Kommission jedoch nicht erheblich zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen.

I. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(47) Die Kommission ist der Auffassung, daß ohne Schutzmaßnahmen immer mehr Baumwollspinnereien in der Gemeinschaft vom Markt verdrängt würden mit entsprechend zunehmenden Arbeitsplatzverlusten. Die verfügbaren Statistiken enthalten dazu eindeutige Beweise. So wurde der Kommission mitgeteilt, daß 1990 34 Spinnereien der EG die Produktion aufgegeben hatten und dadurch 7 072 Arbeitsplätze verloren gingen. Diese negative Entwicklung hielt 1991 an.

(48) Einige Ausführer meinten, auf Baumwollgarn sollten keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, da dadurch die Preise auf dem EG-Markt erhöht würden und dies für die Endabnehmer wie Webereien und Bekleidungshersteller und letztlich die Verbraucher von Nachteil wäre.

Sie behaupteten ausserdem, die Ausführer in den betroffenen Drittländern könnten sich nach der Einführung des Zolls auf die Fertigung von Geweben und Endprodukten verlagern, die dann in die Gemeinschaft exportiert würden, was die Webereien und Bekleidungshersteller in der Gemeinschaft nachteilig beeinflussen würde.

Nach Auffassung der Kommission können kurzfristige Preisvorteile für die Endabnehmer keinen unlauteren Wettbewerb rechtfertigen, der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schadet. Mittelfristig dürften die Verbraucher aus einer fairen Wettbewerbssituation nur Nutzen ziehen, in der die Zahl der Lieferanten nicht durch unlautere Handelspraktiken verringert wird.

Die Möglichkeiten einer Zunahme der Einfuhren von Baumwollgeweben und Bekleidung in die Gemeinschaft kann die Kommission natürlich nicht ausschließen, jedoch ist eine derartige theoretische Folge kein annehmbarer Grund für den Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen, die lediglich einen fairen Wettbewerb für die Baumwollspinnereien in der EG wiederherstellen sollen.

Die Kommission berücksichtigte auch die Tatsache, daß der Antrag von Eurocoton gestellt worden war, der Baumwollspinnereien und Webereien vertritt. Dies wurde als klarer Beweis dafür angesehen, daß nach Abwägung der Interessen beider Kategorien der Schutz der Spinnereien gegen die unlautere Konkurrenz durch Dumpingpraktiken Vorrang erhalten sollte. Indirekt wird dies durch die Tatsache bestätigt, daß weder Webereien noch Bekleidungshersteller in der Gemeinschaft Einwände gegen die mögliche Einführung von Schutzmaßnahmen in diesem Verfahren erhoben haben.

Das European Trade Union Commitee of Textiles Clothing and Leather, das praktisch die gesamte Textilindustrie der EWG von den Chemiefaserherstellern bis hin zu den Wirkwarenherstellern vertritt, teilte in seinen Sachäusserungen vollauf diese Auffassung.

(49) Nach Prüfung der verschiedenen Standpunkte kam die Kommission daher zu dem Schluß, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die schadenverursachenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren durch Schutzmaßnahmen in Form vorläufiger Zölle zu beseitigen, damit keine weitere Schädigung vor Beendigung des Verfahrens hervorgerufen wird.

J. ZOLLSATZ

a) Allgemeines

(50) Bei der Festlegung des vorläufigen Zolls berücksichtigte die Kommission die Dumpingspannen und den Zollbetrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

Zur vollständigen Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft müssten die Gemeinschaftshersteller wieder in die Lage versetzt werden, angemessene Gewinne zu erzielen. Zu diesem Zweck müssten die Exportpreise der betroffenen Länder so weit angehoben werden, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder einen angemessenen Gewinn erwirtschaftet.

Folglich müsste der vorläufige Zoll zur Beseitigung der Schädigung die Differenz (nachstehend "Preisunterbietung") zwischen den Preisen der Baumwollgarne aus Brasilien, Ägypten und der Türkei und dem Preisniveau ausgleichen, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Deckung seiner Kosten und zur Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns erreichen muß.

(51) Beim Vergleich der Ausfuhrpreise mit diesem Zielpreis unterschied die Kommission, wie bei der Ermittlung der Dumpingspanne, zwischen den für die Überprüfung ausgewählten kooperationswilligen Herstellern/Ausführern, den nicht ausgewählten kooperationswilligen Herstellern/Ausführern und den anderen Herstellern/Ausführern.

b) Hersteller/Ausführer, die an der Untersuchung mitarbeiteten und für die Überprüfung ausgewählt wurden

(52) Die Kommission ermittelte den angemessenen Zielpreis für die besonders repräsentativen Garnstärken auf der Grundlage der durchschnittlichen Produktionskosten der betroffenen Gemeinschaftshersteller, die zur Berücksichtigung von Unterschieden in der Handelsstufe und einer Gewinnspanne von 5 % gebührend berichtigt wurden. Diese Gewinnspanne von 5 % wurde als Minimum angesehen, um einen angemessenen Verkaufsertrag zu erzielen, weitere Investitionen zu ermöglichen und folglich die Lebensfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs zu sichern.

Dieser Zielpreis wurde mit dem gewogenen durchschnittlichen Exportpreis der entsprechenden Baumwollgarnstärken auf der Stufe cif, verzollt, verglichen.

Dieser Vergleich ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des Frei-Grenze-Preises der Gemeinschaft, im gewogenen Durchschnitt folgende Preisunterbietungen:

Brasilien

Preisunterbietungspannen zwischen 11,2 % und 36,2 %.

Ägypten

Preisunterbietungsspannen zwischen 19 % und 33,7 %.

Türkei

Preisunterbietungsspannen zwischen 16,8 % und 39,9 %.

c) Hersteller/Ausführer, die an der Untersuchung mitarbeiteten und nicht für die Überprüfung ausgewählt wurden

(53) Die Preisunterbietungsspanne wurde für jedes Unternehmen anhand des gewogenen Durchschnitts der Preisunterbietung ermittelt, die für die zu der Stichprobe gehörenden Unternehmen des gleichen Landes berechnet worden war.

Diese Berechnungen ergaben folgende Preisunterbietungsspannen:

- Brasilien: 19,3 %

- Ägypten: 30,1 %

- Türkei: 23,7 %.

d) Bestimmung des Zollsatzes

(54) Bei der endgültigen Festlegung der vorläufigen Zölle berücksichtigte die Kommission Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88. Dementsprechend wurde der Zollsatz für die einzelnen Hersteller/Ausführer auf der Höhe festgesetzt, die zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, auch wenn der Zoll dann niedriger ist als die für den betroffenen Hersteller/Ausführer ermittelte Dumpingspanne.

K. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS GEGENÜBER DEN EINFUHREN VON BAUMWOLLGARN MIT URSPRUNG IN INDIEN UND THAILAND

(55) Wie unter Randnummer 46 dargelegt, haben die Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in Indien und Thailand nicht wesentlich zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen. Auch unter Berücksichtigung der im allgemeinen niedrigen Dumpingspannen sind keine Schutzmaßnahmen notwendig, so daß das Verfahren nach Auffassung der Kommission gegenüber diesen Einfuhren eingestellt werden sollte.

(56) Gegen diese Schlußfolgerungen wurden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben.

(57) Der Antragsteller wurde über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, das Verfahren gegenüber den Einwohren von Baumwollgarn mit Ursprung in Indien und Thailand einzustellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Baumwollgarn der KN-Codes 5205 11 00 bis 5205 45 90 und 5206 11 00 bis 5206 45 90 mit Ursprung in Brasilien, Ägypten und der Türkei wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

a) 25,3 % für Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien, Taric-Zusatzcode 8551 mit Ausnahme der Ware, die von den folgenden Unternehmen hergestellt wird, für die nachstehende Zollsätze gelten:

Zoll satz Taric Zusatz- code Fábrica de Rendas Arp SA 7,0 % 8552 Nißhinbo do Brasil Indústria Têxtil Lda 12,1 % 8553 Fiaçao e Tecelagem Kanebo do Brasil 11,2 % 8554 Filobel SA Indústrias Têxteis do Brasil 12,9 % 8555 Toyobo do Brasil Indústria Têxtil Lda 12,9 % 8555 Indústria Têxtil Tsuzuki Ltd 12,9 % 8555 SA Têxtil Nova Odessa 12,9 % 8555 Cotonificio de Sao Bernardo 12,9 % 8555 Companhia Brasileira de Fiaçao 12,9 % 8555

b) 12,5 % für Baumwollgarn mit Ursprung in Ägypten, Taric-Zusatzcode 8556, mit Ausnahme der Ware, die von folgenden Unternehmen gestellt und exportiert wird, für die folgende Zollsätze gelten:

Zoll satz Taric- Zusatz- code Misr El Amria Spinning & Weaving Co. 12,5 % 8557 Misr Iran Textile Co. "Miratex" 4,9 % 8558 Misr Shebin El Kom For Spinning & Weaving (Shebintex) 7,0 % 8559 Unirab Spinning & Weaving Co. 8,4 % 8560 El Siouf Spinning & Weaving Co. 8,1 % 8561 Delta Spinning & Weaving Co. 8,1 % 8561 El Sharkia Spinning & Weaving Co. 8,1 % 8561 Misr Spinning & Weaving Co. 8,1 % 8561 Misr Fine Spinning & Weaving Co. 8,1 % 8561 El Nasr Wool & Selected Textiles Co. "Stia" 8,1 % 8561 Dakhalia Spinning & Weaving Co. 8,1 % 8561 Alexandria Spinning & Weaving Co. 8,1 % 8561

c) 15,8 % für Baumwollgarn mit Ursprung in der Türkei, Taric-Zusatzcode 8562, mit Ausnahme der Waren, die von folgenden Unternehmen gestellt und exportiert wird, für die folgende Zollsätze gelten:

Zoll satz Taric- Zusatz- code Birko (Birlesik Koyunlulular Mensucat Tic ve San AS ) 7,7 % 8563 Ceytas (Ceyhan Tekstil Sanayii AS ) 15,8 % 8564 Söktas Pamuk ve Tarim Urunerini Degerlendirme Ticaret ve Sanayii AS 10,0 % 8565 Taris (Tarim Satis Kooperatifleri Birli Keri) 8,6 % 8566 Yalova Elyaf ve Iplik Sanayii ve Ticaret AS 5,6 % 8567 Yidas 4,9 % 8568 Sönnez Pamuklu Sanayii AS 10,0 % 8569 Cukurova Sanayi isletmeleri TAS 10,0 % 8569 Akip Tekstil 10,0 % 8569 Karsu (Tekstil Sanay ve Tic AS ) 10,0 % 8569 Trakya Iplik Sanayi AS 10,0 % 8569 Bisas Bursaiplik Sanayii AS 10,0 % 8569 Meptas Manisali Errensel Pazadama ve Ticaret AS 10,0 % 8569 Hateks (Hatay Tekstil isletmeieria AS ) 10,0 % 8569

(3) Der in Absatz 2 genannte Preis frei Grenze der Gemeinschaft gilt als Nettopreis, wenn die Zahlung nach den tatsächlichen Zahlungsbedingungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintreffen der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen muß. Er wird um 1 % für jeden Monat erhöht, um den das Zahlungsziel verlängert wird.

(4) In den Fällen, in denen die Exportfirma nicht auch die Herstellerfirma ist, wird der für die Herstellerfirma geltende Zollsatz erhoben.

(5) Die geltenden Zollbestimmungen sind für die Erhebung des Zolls maßgebend.

(6) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Brasilien, Äypten und der Türkei zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe des in Absatz 2 genannten vorläufigen Zolls abhängig gemacht.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Baumwollgarnen der KN-Codes 5205 11 00 bis 5205 45 90 und 5206 11 00 bis 5206 45 90 mit Ursprung in Indien und Thailand wird eingestellt.

Artikel 3

Unbeschadet von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission eine Anhörung beantragen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt Artikel 1 dieser Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 1991 Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 293 vom 29. 12. 1972, S. 4. (3) ABl. Nr. C 72 vom 22. 3. 1990, S. 3.

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