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Document 31991R2678
Commission Regulation (EEC) No 2678/91 of 9 September 1991 adopting for 1992 the measures to improve the quality of olive oil production
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2678/91 DER KOMMISSION vom 9. September 1991 über die Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölqualität im Jahr 1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2678/91 DER KOMMISSION vom 9. September 1991 über die Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölqualität im Jahr 1992
ABl. L 253 vom 10.9.1991, pp. 18–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2678/91 DER KOMMISSION vom 9. September 1991 über die Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölqualität im Jahr 1992 -
Amtsblatt Nr. L 253 vom 10/09/1991 S. 0018 - 0020
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2678/91 DER KOMMISSION vom 9. September 1991 über die Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölqualität im Jahr 1992 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1720/91 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann ein Prozentsatz der den Olivenölerzeugern zugewiesenen Erzeugungsbeihilfe für die Finanzierung von Maßnahmen auf regionaler Ebene zur Verbesserung der Qualität der Olivenölerzeugung verwendet werden. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1314/90 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Festsetzung des Erzeugungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Interventionspreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1990/91 (3) wurde 2 % der den Olivenölzeugern zugewiesenen Erzeugungsbeihilfe zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet, die der Verbesserung der Olivenölqualität in jedem Erzeugungsmitgliedstaat dienen soll. Es ist angebracht, die Durchführungsmodalitäten zu diesen Maßnahmen zu regeln. Ausserdem sind die Aufgaben zu bezeichnen, die den Erzeugerorganisationen übertragen werden können. Für die Unterzeichnung von Verträgen oder Vereinbarungen mit Organisationen, die mit der Programmdurchführung beauftragt sind, sollte eine Frist gesetzt werden. Ausserdem empfiehlt es sich, daß die Mitgliedstaaten der Kommission zu Beginn des nächsten Jahres einen Bericht über die Programmdurchführung vorlegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung bezeichnet die Maßnahmen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 zur Verbesserung der Qualität der Olivenölerzeugung durchgeführt werden sollen. (2) Diese Maßnahmen betreffen a) die Bekämpfung der Olivenfliege (Dacus oleä) und gegebenenfalls andere Schädlinge; b) die Verbesserung der Bedingungen für die Behandlung der Olivenbäume, die Ernte, Verlagerung und Verarbeitung der Oliven sowie die Lagerung des daraus erzeugten Öls. Artikel 2 Die Ausgaben für die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen werden insbesondere aus dem einbehaltenen Teil der Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1314/90 finanziert. Bei der Aufteilung der Mittel für die Finanzierung dieser Maßnahmen wird der in jedem Erzeugungsmitgliedstaat einbehaltene Betrag berücksichtigt. Artikel 3 Zur Untergrundelegung der verfügbaren Beträge erstellt jeder Erzeugungsmitgliedstaat ein Programm für alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten Maßnahmen. Artikel 4 Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Maßnahmen enthält das Programm a) das Verzeichnis der Olivenölerzeugungsgebiete, in denen die Bekämpfung der Olivenfliege insbesondere aufgrund der voraussichtlichen Auswirkungen der Bekämpfungsmaßnahmen auf die Qualität des erzeugten Olivenöls sowie aufgrund der von diesen Maßnahmen erfassten Mengen als vorrangig anzusehen ist; b) - falls die regionale Lage dies erforderlich macht - das Verzeichnis der Olivenölerzeugungsgebiete, in denen die Bekämpfung anderer Schädlinge insbesondere aufgrund der voraussichtlichen Auswirkungen der Bekämpfungsmaßnahmen auf die Qualität des erzeugten Olivenöls sowie aufgrund der von diesen Maßnahmen erfassten Mengen als vorrangig anzusehen ist; c) einen Plan für den Aufbau und Unterhalt eines Kontroll-, Warn- und Bewertungssystems für jedes vorrangige Erzeugungsgebiet; darin sind insbesondere vorzusehen: - Mittel, um die Populationsdichte der Olivenfliege und der übrigen Schädlinge zu messen, - ein Alarmsystem sowie Vorschriften für die Behandlung, - Mittel für Ausbildung und Information der Erzeuger, - Mittel für die Bewerung des Alarmsystems und der Behandlungswirkung; d) eine vorläufige Aufstellung der Behandlungen, die in den einzelnen Erzeugungsgebieten notwendig sind. Artikel 5 Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Maßnahmen enthält das Programm - einen Plan für einen für die Erzeuger bestimmten Lehrgang über die Behandlung der Olivenbäume, den optimalen Erntezeitpunkt, die Erntemethoden und die Verarbeitung der Oliven; - einen Plan für einen für die Verantwortlichen und das Fachpersonal der Ölmühlen bestimmten Lehrgang über die Methoden der Lagerung und Verarbeitung der Oliven, sowie die Qualität und die Lagerung des erzeugten Öls. Artikel 6 (1) Jeder Erzeugungsmitgliedstaat übermittelt der Kommission das Maßnahmenprogramm bis spätestens 31. Oktober 1991. Dieses Programm enthält insbesondere a) eine genaue Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Angabe der Dauer und der Kosten; b) eine Aufstellung aller für die Behandlung erforderlichen Produkte und Geräte mit Angabe der Stückkosten; c) das Verzeichnis der Zentren, Stellen oder Erzeugerorganisationen, die mit der Durchführung der Maßnahmen beautragt sind. (2) Die Kommission kann bei dem Mitgliedstaat innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Programms jede von ihr für zweckmässig gehaltene Änderung des Programms verlangen. (3) Das Programm wird von dem Mitgliedstaat bis spätestens 30. November 1991 endgültig festgelegt und unverzueglich der Kommission zugeleitet. Die Frist für die Unterzeichnung der mit den beauftragten Zentren, Stellen oder Erzeugerorganisationen abzuschließenden Verträge oder Vereinbarungen endet am 1. März 1992. Es wird unter der Verantwortung des jeweiligen Mitgliedstaats durchgeführt. (4) Nach dieser Verordnung zuschußfähig sind die Ausgaben, die sich aus dem von dem Mitgliedstaat - gegebenenfalls nach Vornahme der von der Kommission gewünschten Änderungen - festgelegten Programm ergeben. Die Ausgaben für die Behandlung werden jedoch nur zu höchstens 50 % übernommen. Artikel 7 Mit der Durchführung der Behandlungen können die gemäß Artikel 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG anerkannten Olivenölerzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen betraut werden. Die zur Bekämpfung der Olivenfliege eingesetzten Insektizide sind auf Eiweißködern zu verwenden. Jedoch kann unter besonderen Verhältnissen und unter Leitung der für den Behandlungsplan zuständigen Stelle die Verwendung von Insektiziden nach anderen Modalitäten gestattet werden. Die Insektizide sowie ihre Anwendung müssen die Gewähr dafür bieten, daß sich in dem aus Oliven der behandelten Ölerzeugungsgebiete gewonnenen Öl keine Rückstände finden. Es können auch die Methoden des integrierten Pflanzenschutzes angewendet werden. Artikel 8 Die Zahlungen auf der Grundlage von Verträgen oder Vereinbarungen, die der Mitgliedstaat mit den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) beteiligten Stellen und Einrichtungen abschließt, erfolgen auf Antrag der Empfänger gegen Vorlage der Ausgabenbelege und nach Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Ausgaben durch die zuständige Behörde. Die Stellen und Einrichtungen können auf Antrag bei Abschluß der Verträge oder Vereinbarungen und gegen Leistung einer Sicherheit in gleicher Höhe einen Vorschuß von bis zu 30 % des Gesamtbetrags erhalten. Der betreffende Mitgliedstaat kann jedoch für die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) beteiligten Stellen und Einrichtungen, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung haben, eine Bürgschaft übernehmen. Artikel 9 Die Erzeugungsmitgliedstaaten, die dieses Programm durchführen, kontrollieren, daß die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen, für die Zuschüsse gewährt werden, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie teilen der Kommission die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gleichzeitig mit dem in Artikel 4 genannten Programm mit. Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten jede von ihr für zweckmässig erachtete Änderung der Kontrollregelung verlangen. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Januar 1993 einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. September 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 27. (3) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 5.