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Document 31991R2525

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2525/91 DES RATES vom 2. August 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 236 vom 24.8.1991, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/10/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2525/oj

31991R2525

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2525/91 DES RATES vom 2. August 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung in der Volksrepublik China -

Amtsblatt Nr. L 236 vom 24/08/1991 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2525/91 DES RATES vom 2. August 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1034/91 (2) hat die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat den bekanntermassen betroffenen Ausführern mitgeteilt, daß sie beabsichtigt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um weitere zwei Monate vorzuschlagen.

Die Ausführer haben dagegen keine Einwände erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1034/91 eingeführt wurde, wird um zwei Monate verlängert. Der Zoll gilt bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat oder bis zur Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. August 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN DEN BRÖK

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 15.

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