Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R2473

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2473/91 DER KOMMISSION vom 13. August 1991 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates

ABl. L 227 vom 15.8.1991, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2473/oj

31991R2473

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2473/91 DER KOMMISSION vom 13. August 1991 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates -

Amtsblatt Nr. L 227 vom 15/08/1991 S. 0026 - 0026


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2473/91 DER KOMMISSION vom 13. August 1991 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1) geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1991 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2381/91 (4), sieht für 1991 zulässige Gesamtfangmengen für Kabeljau vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der zulässigen Gesamtfangmengen unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates die zulässige Gesamtfangmenge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches II b durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die für 1991 zulässige Gesamtfangmenge erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches II b durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gelten die für 1991 zugeteilten zulässigen Gesamtfangmengen als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern des ICES-Bereiches II b durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 1991 Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 219 vom 7. 8. 1991, S. 2.

Top