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Document 31991R2457

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2457/91 DER KOMMISSION vom 12. August 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch

ABl. L 226 vom 14.8.1991, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/09/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2457/oj

31991R2457

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2457/91 DER KOMMISSION vom 12. August 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch -

Amtsblatt Nr. L 226 vom 14/08/1991 S. 0006 - 0006


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2457/91 DER KOMMISSION vom 12. August 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2369/91 (4), enthält insbesondere die Modalitäten des Ausschreibungsverfahrens. Durch Artikel 12 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung wurde der in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehene Erhöhungsbetrag auf 6 ECU festgesetzt. Angesichts des spürbaren Rückgangs der Marktpreise in diesem Sektor ist es angezeigt, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine nach unten gerichtete Preisspekulation zu vermeiden. Zu diesem Zweck erscheint es angemessen, auf die Erholung der Preise hinzuwirken, indem der Erhöhungsbetrag an den auf dem Markt jeweils ermittelten Preisen ausgerichtet und dann angehoben werden wird, wenn der Marktpreis eine gewisse Schwelle überschreitet.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 erhält folgende Fassung:

"(1) Es werden diejenigen Angebote nicht berücksichtigt, die den durchschnittlichen Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet eines Mitgliedstaats überschreiten, der zunächst an der gemäß der in Anhang IV vorgesehenen Abstände in die Qualität R 3 umgerechnet und sodann um einen Betrag in Höhe von 3,5 % dieses Preises je 100 kg Schlachtkörpergewicht erhöht wurde. In den Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erfuellt sind, gilt ein Satz in Höhe von 2,5 %."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist erstmals auf die zweite Ausschreibung im Monat August anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16. (3) ABl. Nr. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. (4) ABl. Nr. L 216 vom 3. 8. 1991, S. 36.

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