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Document 31991R2173
Commission Regulation (EEC) No 2173/91 of 24 July 1991 re-establishing the levying of customs duties on products of category 33 (order No 40.0330), originating in Hungary, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3832/90 apply
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2173/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 33 (laufende Nummer 40.0330) mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2173/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 33 (laufende Nummer 40.0330) mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 202 vom 25.7.1991, p. 6–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2173/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 33 (laufende Nummer 40.0330) mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -
Amtsblatt Nr. L 202 vom 25/07/1991 S. 0006 - 0006
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2173/91 DER KOMMISSION vom 24 . Juli 1991 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr . 33 ( laufende Nummer 40.0330 ) mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3835/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind . Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind . Für die Waren der Kategorie Nr . 33 ( laufende Nummer 40.0330 ) mit Ursprung in Ungarn ist der Plafond auf 121 Tonnen festgesetzt . Am 16 . Mai 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Ungarn, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht . Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Ungarn wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ab 28 . Juli 1991 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Ungarn wiedereingeführt : Laufende Nummer Kategorie ( Einheiten ) KN-Code Warenbezeichnung 40.0330 33 ( Tonnen ) 5407 20 11 6305 31 91 6305 31 99 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken, aus Streifen oder dergleichen Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 24 . Juli 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 39 . ( 2 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 126 .