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Document 31991R2145

    Verordnung (EWG) Nr. 2145/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 hinsichtlich des Höchstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot

    ABl. L 200 vom 23.7.1991, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2145/oj

    31991R2145

    Verordnung (EWG) Nr. 2145/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 hinsichtlich des Höchstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 23/07/1991 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0068
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0068


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2145/91 DES RATES vom 15 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 790/89 hinsichtlich des Hoechstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 des Rates vom 18 . Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1623/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 14d Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 4 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 790/89 ( 5 ) wurde der Hoechstbetrag pro Hektar der finanziellen Beteiligung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft an der Durchführung der Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung gemäß Artikel 14d der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 festgesetzt . Mit dieser Beihilfe sollen vor allem Rodungs-, gefolgt von Neupflanzungs - und/oder Sortenumstellungsmaßnahmen gefördert werden . Damit dieses Ziel erreicht wird, sollte der Hektarhöchstbetrag so aufgeteilt werden, daß der Besonderheit der zur Plandurchführung jeweils anzuwendenden Maßnahmen Rechnung getragen wird . Zur Finanzierung der technisch am stärksten zur Qualitätsverbesserung beitragenden Maßnahmen, die sich in einem Jahr erfahrungsgemäß nur auf einem verhältnismässig kleinen Teil der im Plan ausgewiesenen Anbaufläche durchführen lassen, ist als wesentlicher Teil der Gemeinschaftsbeteiligung ein erster Hoechstbetrag vorzusehen . Diese Finanzierung sollte zeitlich gestaffelt werden, um einer Zeitfolge der Maßnahmen Rechnung zu tragen, die das Anlagevermögen der Erzeugerorganisationen nicht belastet . Mit einem zweiten, niedrigeren Hoechstbetrag sind die anderen Maßnahmen zu finanzieren, die sich auf den restlichen, durch die hauptsächlichen Qualitätsverbesserungsarbeiten nicht betroffenen Teil der Anbaufläche erstrecken .

    Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Pläne gegebenenfalls angepasst und überarbeitet werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 790/89 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 2

    Der in Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 genannte Hoechstbetrag je Hektar setzt sich im Rahmen eines Zehnjahresplans wie folgt zusammen :

    1 . Ein Hoechstbetrag von 475 ECU jährlich in fünf Jahren für Rodungs -, gefolgt von Neupflanzungs - und/oder Sortenumstellungsmaßnahmen .

    Mit diesem Hoechstbetrag werden die Arbeiten finanziert, die im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen durchzuführen sind; diese beziehen höchstens 40 % der im Plan ausgewiesenen Gesamtanbaufläche ein, davon höchstens 20 % während der zwei anfänglichen Durchführungsjahre des Plans und höchstens 20 % während der drei folgenden Jahre .

    In den übrigen Durchführungsjahren des Plans beträgt der für die Pflanzungs - oder Umstellungsmaßnahmen gezahlte Hoechstbetrag 200 ECU jährlich.

    2 . Ein Hoechstbetrag von 200 ECU jährlich in zehn Jahren für die Arbeiten, die im Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen, die sich auf die restliche Anbaufläche erstrecken dürfen, durchzuführen sind ." Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 erlassen .

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt

    a ) ab sofort für die Pläne zur Verbesserung der Qualität und Vermarktung, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens genehmigt werden;

    b ) ab 1 . September 1993 für die vor ihrem Inkrafttreten genehmigten Pläne .

    Diese Verordnung gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten gemäß Unterabsatz 1 gebundenen Ausgaben für die Durchführung von zuvor genehmigten Plänen . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 15 . Juli 1991 . Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P . BUKMAN

    ( 1 ) ABl . Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 8 . ( 3 ) ABl . Nr . C 104 vom 19 . 4 . 1991, S . 78 . ( 4 ) Stellungnahme vom 12 . 6 . 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 5 ) ABl . Nr . L 85 vom 30. 3 . 1989, S . 6 .

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