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Document 31991R2058
Commission Regulation (EEC) No 2058/91 of 12 July 1991 laying down further transitional measures to support the beef market in Spain
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2058/91 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1991 mit neuen Übergangsmaßnahmen zur Stützung des spanischen Rindfleischmarktes
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2058/91 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1991 mit neuen Übergangsmaßnahmen zur Stützung des spanischen Rindfleischmarktes
ABl. L 187 vom 13.7.1991, p. 32–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 14/09/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2058/91 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1991 mit neuen Übergangsmaßnahmen zur Stützung des spanischen Rindfleischmarktes -
Amtsblatt Nr. L 187 vom 13/07/1991 S. 0032 - 0032
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2058/91 DER KOMMISSION vom 12 . Juli 1991 mit neuen Übergangsmaßnahmen zur Stützung des spanischen Rindfleischmarktes DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90, in Erwägung nachstehender Gründe : Der mit Artikel 90 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals festgelegte Zeitraum wurde durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3836/90 des Rates ( 1 ) bis zum 31 . Dezember 1991 verlängert . Wegen zu geringer Nachfrage kann ein Teil der Erzeugung auf dem spanischen Markt nicht und auf anderen Märkten nur unter Schwierigkeiten abgesetzt werden, da noch mehr Zeit benötigt wird, bis sich der Handel auf die Öffnung der Märkte umgestellt hat . Dies hat, angesichts des seit mehreren Monaten festgestellten Preisrückgangs, für die spanischen Erzeuger wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Folge, die so schwerwiegend sind, daß die Einführung von Übergangsmaßnahmen zur Verbesserung der Lage des spanischen Rindfleischmarktes gerechtfertigt ist . Damit sie wirksam sind, müssen diese Übergangsmaßnahmen in Form von Interventionsankäufen zu festen Preisen bei allen Rindfleischerzeugnissen gemäß Titel I Sektion I sowie den Titeln II und III der Verordnung ( EWG ) Nr . 859/89 der Kommission vom 29 . März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1792/91 ( 3 ), getroffen werden . Mit dem Ziel, den spanischen Markt schrittweise auf die Bedingungen des Gemeinschaftsmarktes umzustellen, sollte der Ankaufspreis in Astimmung mit dem Hoechstpreis festgesetzt werden, der im Rahmen der normalen Interventionsregelung gilt . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Die in Anhang V der Verordnung ( EWG ) Nr . 859/89 genannte spanische Interventionsstelle kauft zwischen dem 15 . Juli und dem 14 . September 1991 bis zu 8 000 Tonnen Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, Hiner - oder Vorderviertel von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder gemäß Anhang III der betreffenden Verordnung . ( 2 ) Für jeden Übernahmezeitraum im Zusammenhang mit dem Ankauf zur Intervention durch Ausschreibung gemäß Artikel 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 859/89 gilt als Ankaufspreis je 100 kg Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälfte der Kategorie A und Qualität R3 der für die Ausschreibung vorgesehene und um 2 ECU verringerte Hoechstpreis . Die Preise der anderen in Frage kommenden Qualitäten ergeben sich durch Multiplikation mit den in Anhang IV der betreffenden Verordnung genannten Koeffizienten . ( 3 ) Die Preise für Hinter - und Vorderviertel werden vom Preis für Schlachtkörper durch Multiplikation mit den Koeffizienten 0,80 bzw . 1,20 für den geraden Schnitt und 0,75 bzw . 1,25 für den Pistolaschnitt abgeleitet . ( 4 ) Die spanische Interventionsstelle kauft die Erzeugnisse an, die gemäß Titel I Sektion I sowie den Titeln II und III der Verordnung ( EWG ) Nr . 859/89 angeboten werden . ( 5 ) Die von der spanischen Interventionsstelle angekauften Erzeugnisse werden zwischen dem 45 . und 60 . Tag nach dem Tag ihrer Übernahme bezahlt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 15 . Juli 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 12 . Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 367 vom 29 . 12 . 1990, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 91 vom 4 . 4 . 1989, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 160 vom 25 . 6 . 1991, S . 31 .