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Document 31991R2038

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2038/91 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1991 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im Wirtschaftsjahr 1991/92

ABl. L 186 vom 12.7.1991, pp. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2038/oj

31991R2038

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2038/91 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1991 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im Wirtschaftsjahr 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 186 vom 12/07/1991 S. 0041 - 0042


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2038/91 DER KOMMISSION vom 11 . Juli 1991 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im Wirtschaftsjahr 1991/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1943/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/90 des Rates ( 3), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2202/90 ( 4 ), hat die Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt .

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen, einschließlich der Belieferung der Verarbeitungsindustrie, zu gewährleisten .

Artikel 5

der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 enthält die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe . Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft zugrunde gelegten Rohstoffkosten und denen der wichtigsten konkurrierenden Drittländer zu berichtigen ist .

Der den Erzeugern in Spanien zu zahlende Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für die Verarbeitungserzeugnisse sind nach Artikel 118 der Beitrittsakte zu bestimmen . Der repräsentative Zeitraum für die Bestimmung des Mindestpreises findet sich in der Verordnung ( EWG ) Nr . 461/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur infolge des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Festlegung von Vorschriften für die Regelung betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 5 ). Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung wird während des Übergangszeitraums keine Beihilfe für Trockenpflaumen gewährt, die aus in Portugal geernteten getrockneten Pflaumen hergestellt wurden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 werden

a ) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 zu zahlende Mindestpreis für getrocknete Pflaumen ( " prunes d'Ente ") und

b ) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen, die unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können,

wie im Anhang aufgeführt festgesetzt .

Artikel 2

Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses ausserhalb des Mitgliedstaats der Ernte statt, so weist dieser gegenüber dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde .

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 11 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 175 vom 4 . 7 . 1991, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 119 vom 11 . 5 . 1990, S . 74 . ( 4 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 4 . ( 5 ) ABl . Nr . L 53 vom 1 . 3 . 1986, S . 15 .

ANHANG

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis

Erzeugnis ECU/100 kg Nettogewicht ab Erzeuger für

in folgenden Mitgliedstaaten geerntete Erzeugnisse : Spanien Portugal übrige

Mitgliedstaaten Trockenpflaumen ( " prunes d'Ente "), einer Grössenklasse entsprechend 66 Früchten je 500 g 153,122 - 158,403

Produktionsbeihilfe

Erzeugnis ECU/100 kg Nettogewicht für Verarbeitungserzeugnisse aus

in folgenden Mitgliedstaaten geernteten Grunderzeugnissen : Spanien Portugal übrige

Mitgliedstaaten Getrocknete Pflaumen ( " prunes d'Ente "), einer Grössenklasse entsprechend 66 Früchten je 500 g 61,340 - 66,357

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