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Document 31991R2026
Council Regulation (EEC) No 2026/91 of 8 July 1991 opening and providing for the administration of a Community tariff quota for a certain form of manganese (1991)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2026/91 DES RATES vom 8. Juli 1991 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art von Mangan (1991)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2026/91 DES RATES vom 8. Juli 1991 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art von Mangan (1991)
ABl. L 186 vom 12.7.1991, pp. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2026/91 DES RATES vom 8. Juli 1991 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art von Mangan (1991) -
Amtsblatt Nr. L 186 vom 12/07/1991 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2026/91 DES RATES vom 8 . Juli 1991 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art von Mangan ( 1991 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Produktion einer bestimmten Art von Mangan in der Gemeinschaft reicht im Jahr 1991 nicht aus, um den Bedarf der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft zu decken . Die Versorgung der Gemeinschaft mit diesen Waren hängt somit zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es ist angezeigt, den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft an dieser Ware unverzueglich zu den günstigsten Bedingungen zu decken . Es empfiehlt sich deshalb, vom 1 . Juli bis zum 31 . Dezember 1991 ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent im Rahmen einer angemessenen Menge zu eröffnen, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Gleichgewicht des Marktes dieser Ware und der Wiederbeginn der Produktion in der Gemeinschaft nicht gestört werden dürfen . Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird . Es ist angebracht, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine gemeinschaftliche, wirksame Verwaltung dieses Zollkontingents zu gewährleisten, indem vorgesehen wird, daß die Mitgliestaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingentsmengen ziehen können . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß . Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der gezogenen Mengen durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Vom 1 . Juli bis zum 31 . Dezember 1991 wird der für die nachstehende Ware bei der Einfuhr geltende Zollsatz im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf folgende Höhe ausgesetzt : Laufende Nummer KN-Code ( a ) Warenbezeichnung Kontingents - menge ( in Tonnen ) Kontingents - zollsatz ( in %) 09.2821 ex 8111 00 11 Elektrolytisches Mangan, mit einer Reinheit von 99,7 GHT oder mehr, zum Herstellen von NE-Metallegierungen ( 1 ) 1 750 0 ( a ) Taric-Code 8111 00 11*20 . ( 1 ) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . ( 2 ) In den Grenzen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik die entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte von 1985 berechneten Zollsätze an . Artikel 2 Das Zollkontingent nach Artikel 1 wird durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann . Artikel 3 Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für die unter dieser Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor . Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln . Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht . Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen . Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge . Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet . Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Ware gleichen, kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht . Artikel 5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen . Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 8 . Juli 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident P . BUKMAN