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Document 31991R1931

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1931/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln

    ABl. L 174 vom 3.7.1991, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1931/oj

    31991R1931

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1931/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln -

    Amtsblatt Nr. L 174 vom 03/07/1991 S. 0009 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0043
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0043


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1931/91 DER KOMMISSION vom 2 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1913/69 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2743/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Regelung für Getreidemischfuttermittel ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 944/87 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    In Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1913/69 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1349/87 ( 6 ), sind die Hauptfaktoren genannt, die bei der Festsetzung der Erstattung für Getreidemischfuttermittel berücksichtigt werden müssen .

    Im Anhang derselben Verordnung sind die Faktoren für die Berichtigung der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattungen aufgeführt . Dieser Anhang sollte so geändert werden, daß die Koeffizienten den Gehalt der verschiedenen Mischfuttermittel an Getreideerzeugnissen genauer wiedergeben .

    Es sollte vorgesehen werden, daß diese Änderung im Interesse der Händler in den Fällen zurückgestellt werden kann, in denen die Vorausfestsetzung der Erstattungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt .

    Mit Wirkung vom 1 . Januar 1988 ist aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3274/90 ( 7 ), eine Kombinierte Nomenklatur eingeführt worden, die sich auf das harmonisierte Nomenklatursystem stützt und sowohl für die Zwecke des Gemeinsamen Zolltarifs als auch für die Aussenhandelsstatistik der Gemeinschaft zu verwenden ist . Die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1913/69 enthaltenen Bezugnahmen auf Waren und Warenbezeichnungen sowie auf den Tarif sollten mit der Kombinierten Nomenklatur in Einklang gebracht werden .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1913/69 wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "( 1 ) Der Exporteur meldet den zuständigen Stellen die vollständige Zusammensetzung des Getreidemischfuttermittels mit genauer Angabe des Prozentsatzes der einzelnen enthaltenen Erzeugnisarten nach Positionen der Kombinierten Nomenklatur ."

    2 . Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung :

    "( 3 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind aufzugliedern :

    - für die Einfuhrlizenzen nach Getreidemischfuttermitteln der verschiedenen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur,

    - für die Ausfuhrlizenzen nach Getreidemischfuttermitteln mit unterschiedlichem Gehalt an Getreideerzeugnissen entsprechend der Unterteilung im Nomenklaturteil des Anhangs der Verordnung zur Festsetzung der Erstattungen für den laufenden Monat ."

    3 . Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Die im Anhang aufgeführten Koeffizienten gelten nicht für vor Inkrafttreten dieser Verordnung im voraus festgesetzte Erstattungen . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 2 . Juli 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 60 . ( 4 ) ABl . Nr . L 90 vom 2 . 4 . 1987, S . 2 . ( 5 ) ABl . Nr . L 246 vom 30 . 9 . 1969, S . 11 . ( 6 ) ABl . Nr . L 127 vom 16 . 5 . 1987, S . 14 . ( 7 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 315 vom 15 . 11 . 1990, S . 2 .

    ANHANG

    Berichtigung der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung

    Gehalt an Getreideerzeugnissen ( 1 ) in Gewichtshundertteilen Koeffizient ( 1 ) ( 2) höchstens 5 v . H . 0 mehr als 5 v . H . und höchstens 10 v. H . 0,05 mehr als 10 v . H . und höchstens 20 v . H . 0,1 mehr als 20 v . H . und höchstens 30 v . H . 0,2 mehr als 30 v . H . und höchstens 40 v . H . 0,3 mehr als 40 v . H . und höchstens 50 v . H . 0,4 mehr als 50 v . H . und höchstens 60 v . H . 0,5 mehr als 60 v . H . und höchstens 70 v . H . 0,6 mehr als 70 v . H . 0,7

    ( 1 ) Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse der Unterpositionen 0709 90 60 und 0712 90 19, des Kapitels 10 und der Positionen 1101, 1102, 1103 und 1104 ( ausgenommen Unterposition 1104 30 ) der Kombinierten Nomenklatur .

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