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Document 31991R1906

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1906/91 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen

    ABl. L 169 vom 29.6.1991, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1906/oj

    31991R1906

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1906/91 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen -

    Amtsblatt Nr. L 169 vom 29/06/1991 S. 0046 - 0046
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0042
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0042


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1906/91 DER KOMMISSION vom 28 . Juni 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1431/82 des Rates vom 18 . Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1624/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 3a Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Nach Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1431/82 ist die tatsächliche und die geschätzte Erzeugung von Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen festzulegen . Die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geernteten Mengen bleiben dabei unberücksichtigt .

    Artikel 2

    Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1625/91 des Rates ( 3 ) beziehen sich auf eine höhere Qualitätsstufe als die Standardqualität .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3540/85 der Kommission ( 4 ) wird wie folgt geändert :

    1 . In Artikel 24a Absatz 1 wird nach dem letzten Gedankenstrich folgender Satz angefügt:

    "Bei der Feststellung der tatsächlichen und der geschätzten Erzeugung bleiben die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geernteten Mengen unberücksichtigt ."

    2 . In Anhang I wird der nachstehende Buchstabe d ) angefügt :

    "d ) liegt der Feuchtigkeits - und Fremdbestandgehalt der Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen insgesamt unter 16 %, entspricht das Gewicht, das die allgemeine Formel gemäß Buchstabe a ) ergibt, dem Gewicht, das sich bei einem Gesamtgehalt von mindestens 16 % ergäbe ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt ab 1 . Juli 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 28 . Juni 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 162 vom 12 . 6 . 1982, S . 28 . ( 2 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 10 . ( 3 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 11 . ( 4 ) ABl. Nr . L 342 vom 19 . 12 . 1985, S . 1 .

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