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Document 31991R1767

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1767/91 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien und Portugal

ABl. L 158 vom 22.6.1991, pp. 42–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1767/oj

31991R1767

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1767/91 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien und Portugal -

Amtsblatt Nr. L 158 vom 22/06/1991 S. 0042 - 0048


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1767/91 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien und Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal (1), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3640/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung der Grundregeln für das System der Beitrittsausgleichsbeträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse während der zweiten Stufe des Beitritts Portugals (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 663/91 (4), wurden die im Handel mit Milch und Milcherzeugnissen zwischen Spanien und Portugal ab 1. Januar 1991 anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge festgesetzt.

Die Beitrittsausgleichsbeträge im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien sind für das Wirtschaftsjahr 1991/92 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/91 der Kommission (5) festgesetzt worden. Somit sind diese neuen Beträge bei der Bestimmung der Beitrittsausgleichsbeträge im Handel zwischen Spanien und Portugal im selben Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. Ferner ist die Nomenklatur der Beitrittsausgleichsbeträge aus Gründen der Klarheit an die zolltarifliche und statistische Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1056/91 der Kommission (7), anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 17. Juni 1991.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission

ANHANG

Im Handel zwischen Spanien und Portugal anwendbare Beitrittsausgleichsbeträge (Beträge, die vorbehaltlich anderer Angaben von Spanien bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt werden) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen folgenden Teilbeträgen:

- dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0428 ECU,

und - dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge des fettfreien Milchanteils in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,009818 ECU.

Ist der gemäß dem ersten Gedankenstrich berechnete Betrag niedriger als der gemäß dem zweiten Gedankenstrich berechnete Betrag, so wird die Differenz zwischen den beiden Beträgen von Portugal bei der Einfuhr erhoben oder bei der Ausfuhr gewährt.

(2) Als für die menschliche Ernährung bestimmte Erzeugnisse gelten die anderen als die denaturierten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission (ABl. Nr. L 199 vom 7. 8. 1979, S. 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3714/84 der Kommission (ABl. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984, S. 65) oder die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission (ABl. Nr. L 180 vom 6. 7. 1976, S. 9) eingeführten Erzeugnisse.

(3) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen folgenden Teilbeträgen:

- dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0428 ECU,

und - dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge der fettfreien Trockenmasse in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,107998 ECU.

(4) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen - dem je Kilogramm angegebenen Betrag, multipliziert mit dem in 100 kg des Enderzeugnisses enthaltenen Milch- und Rahmgewicht.

und - dem Betrag für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags.

Ist der gemäß dem ersten Gedankenstrich berechnete Betrag niedriger als der gemäß dem zweiten Gedankenstrich berechnete Betrag, so wird die Differenz zwischen den beiden Beträgen von Portugal bei der Einfuhr erhoben oder bei der Ausfuhr gewährt.

(5) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen:

- dem angegebenen Betrag und - dem Betrag für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags.

Ist der gemäß dem ersten Gedankenstrich berechnete Betrag niedriger als der gemäß dem zweiten Gedankenstrich berechnete Betrag, so wird die Differenz zwischen den beiden Beträgen von Portugal bei der Einfuhr erhoben oder bei der Ausfuhr gewährt.

(6) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen folgenden Teilbeträgen:

- dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0428 ECU,

und - dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge der fettfreien Milchtrockenmasse in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,107998 ECU, und erhöht um einen Zusatzbetrag für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags.

Ist der gemäß dem ersten Gedankenstrich berechnete Betrag niedriger als der gemäß dem zweiten Gedankenstrich berechnete Betrag, so wird die Differenz zwischen den beiden Beträgen von Portugal bei der Einfuhr erhoben oder bei der Ausfuhr gewährt.

(7) Der Ausgleichsbetrag für 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht dem angegebenen Betrag, multipliziert mit dem in 100 kg des Enderzeugnisses enthaltenen Eigengewicht.

(8) Gelten für die unter diesen Code fallenden Erzeugnisse die Maßnahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9), (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31) oder (EWG) Nr. 429/90 der Kommission (ABl. Nr. L 45 vom 21. 2. 1990, S. 8), so ist kein Beitrittsausgleichbetrag anwendbar.

(9) Der Beitrittsausgleichsbetrag der auf Erzeugnisse anwendbar ist, die sich aus verschiedenen Milcherzeugnissen zusammensetzen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilmengen gleich der Summe der Ausgleichsbeträge, die für die jeweiligen Bestandteile gelten.

(10) Dieser Betrag ist von Portugal bei der Einfuhr zu erheben und bei der Ausfuhr zu gewähren.

(11) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 504/86 des Rates (ABl. Nr. L 54 vom 1. 3. 1986, S. 54) ist der für die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 10 10 geltende Beitrittsausgleichsbetrag derselbe, der auch für die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 10 90 gilt.

Anmerkung: Bei Milch und Rahm von Ziegen oder Schafen sowie bei ausschließlich aus diesen Erzeugnissen hergestelltem Käse - wird die analytische Kontrolle mit Hilfe immunochemischer und/oder elektrophoretischer Methoden, gegebenenfalls ergänzt durch Hochdruckfluessigkeitschromatographie (HPLC), durchgeführt;

- hat der Zollbeteiligte bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben, daß die betreffende Milch bzw. der betreffende Rahm ausschließlich von Schafen oder Ziegen stammt, bzw. daß der betreffende Käse ausschließlich aus Schaf- bzw. Ziegenmilch hergestellt worden ist.

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