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Document 31991R1475

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1475/91 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1991 über das Verfahren, das auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die Referenzmengen unterworfen sind, anzuwenden ist (1991/92)

ABl. L 138 vom 1.6.1991, pp. 74–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1475/oj

31991R1475

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1475/91 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1991 über das Verfahren, das auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die Referenzmengen unterworfen sind, anzuwenden ist (1991/92) -

Amtsblatt Nr. L 138 vom 01/06/1991 S. 0074 - 0076


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1475/91 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1991 über das Verfahren, das auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die Referenzmengen unterworfen sind, anzuwenden ist (1991/92)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1), verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 523/91 (2), insbesondere auf die Artikel 16 und 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 ist vorgesehen, daß für bestimmte unter diese Verordnung fallende landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in diesen Ländern die im Rahmen von Referenzmengen und innerhalb bestimmter im voraus festgesetzter Zeitpläne anwendbaren Zollsätze schrittweise abgebaut werden.

Gilt für ein Erzeugnis, für das eine Referenzmenge festgesetzt wurde, aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/89 (4), bei der Einfuhr in die Zehnergemeinschaft ein niedrigerer Zollsatz als für Spanien, für Portugal oder diese beiden Mitgliedstaaten, so beginnt der Zollabbau, sobald die auf die gleichen Waren mit Ursprung in Spanien und Portugal anwendbaren Zollsätze niedriger sind als die Zollsätze auf die betreffenden Erzeugnisse. Aus diesem Grund werden im Anhang zu dieser Verordnung nur die Erzeugnisse aufgeführt, bei denen der Zollabbau im Laufe des Jahres 1991 beginnt oder festgesetzt wird.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1820/87 des Rates vom 25. Juni 1987 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/87 des AKP - EWG-Ministerrates über die vorzeitige Anwendung des Protokolls zum Dritten AKP - EWG-Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (5) gelten die in Frage stehenden Referenzmengen in Spanien und Portugal.

Damit die zuständigen Dienststellen der Kommission eine jährliche Handelsbilanz für jede dieser Waren ausstellen können und um gegebenenfalls das in Artikel 16 Absatz 3 der obengenannten Verordnung (EWG) Nr. 715/90 vorgesehene Verfahren anzuwenden, werden diese Waren einer statistischen Überwachung unterworfen in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 (6) und (EWG) Nr. 1736/75 (7) des Rates.

Bei dem Verwaltungsverfahren werden die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse auf Gemeinschaftsebene auf die Referenzmengen innerhalb im voraus festgesetzter Zeitpläne nach Maßgabe der Gestellung dieser Erzeugnisse bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angerechnet. Deshalb sind die Referenzmengen im Anhang zu eröffnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhren von bestimmten Waren mit Ursprung in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten unterliegen in der Gemeinschaft Referenzmengen und einer gemeinschaftlichen Überwachung. Die Bezeichnung dieser Waren, ihre Codes der Kombinierten Nomenklatur, die Geltungsdauer und die Referenzmengen sind im Anhang angegeben.

(2) Auf die Referenzmengen sind die Waren anzurechnen, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine Warenverkehrsbescheinigung vorliegt. Wenn die Warenverkehrsbescheinigung nachträglich vorgelegt wird, erfolgt die Anrechnung auf die entsprechende Referenzmenge am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Der Stand der Ausschöpfung der Referenzmengen wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß Unterabsatz 1 angerechneten Einfuhren festgestellt und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und (EWG) Nr. 1736/75 des Rates.

Artikel 2

Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85. (2) ABl. Nr. L 58 vom 5. 3. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 61 vom 1. 3. 1985, S. 2. (4) ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1989, S. 3. (5) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (7) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.

ANHANG

(in Tonnen)

Laufende

Nr. KN-Code Taric-Code Warenbezeichnung Zeitplan Referenz-

menge 12.0030 ex 0704 90 90 0704 90 90 * 92 Chinakohl, frisch oder gekühlt 1. 11. 31. 12. 1991 1 000 12.0050 ex 0705 11 10 0705 11 10 * 21

0705 11 10 * 33 "Iceberg" Salat, frisch oder gekühlt 1. 7. 31. 10. 1991 1 000 12.0060 ex 0709 10 00 0709 10 00 * 10

0709 10 00 * 20 Artischocken, frisch oder gekühlt 1. 10. 31. 12. 1991 1 000 12.0080 ex 0809 10 00 0809 10 00 * 10

0809 10 00 * 20

0809 10 00 * 30

0809 10 00 * 40

0809 10 00 * 80 Aprikosen, frisch 1. 9. 1991 30. 4. 1992 2 000 12.0090 ex 0809 20 90 0809 20 90 * 21

0809 20 90 * 25

0809 20 90 * 29

0809 20 90 * 31

0809 20 90 * 33

0809 20 90 * 39

0809 20 90 * 41

0809 20 90 * 45

0809 20 90 * 49 Kirschen, frisch 1. 11. 1991 31. 3. 1992 2 000 12.0100 ex 0809 30 00 0809 30 00 * 11

0809 30 00 * 12

0809 30 00 * 13

0809 30 00 * 91

0809 30 00 * 92

0809 30 00 * 93 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch 1. 12. 1991 31. 3. 1992 2 000 12.0110 ex 0809 40 19 0809 40 19 * 30

0809 40 19 * 40

0809 40 19 * 51 Pflaumen, frisch 15. 12. 1991 31. 3. 1992 2 000

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