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Document 31991R1437
Commission Regulation (EEC) No 1437/91 of 30 May 1991 laying down certain indicative ceilings and certain additional detailed rules for the application of the supplementary trade mechanism to trade in fruit and vegetables between Portugal and the other Member States
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1437/91 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und Gemüse zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1437/91 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und Gemüse zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten
ABl. L 137 vom 31.5.1991, pp. 23–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1437/91 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und Gemüse zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten -
Amtsblatt Nr. L 137 vom 31/05/1991 S. 0023 - 0024
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1437/91 DER KOMMISSION vom 30 . Mai 1991 zur Festsetzung von Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und Gemüse zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 251 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 des Rates vom 11 . Dezember 1990 mit den Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Mechanismus im Handel mit frischem Obst und Gemüse zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 3659/90 des Rates vom 11 . Dezember 1990 über die Erzeugnisse, die während der zweiten Stufe des Beitritts Portugals unter den ergänzenden Handelsmechanismus fallen ( 2 ), unterliegen u.a . Zwiebeln und Knoblauch ab 1 . Januar 1991 dem ergänzenden Handelsmechanismus ( EHM ). Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3819/90 der Kommission ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 172/91 ( 4 ), wurden die Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und Gemüse zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten festgelegt . Nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 sind die mit Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehenen Richtplafonds für den Zeitraum festzusetzen, in dem der portugiesische Markt bei den betreffenden Erzeugnissen als besonders empfindlich im Sinne von Artikel 2 derselben Verordnung gilt . Bei der Berechnung dieser Plafonds wird überdies eine zunehmende Steigerung des Handels zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985 und Spanien einerseits sowie Portugal andererseits berücksichtigt . Die Sicherheit für die in Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 genannten EHM-Lizenzen wird so hoch angesetzt, daß sie das reibungslose Funktionieren dieser Regelung gewährleistet . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Für Zwiebeln und Knoblauch der im Anhang aufgeführten KN-Codes werden die in Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehenen Richtplafonds und die durch besondere Marktempfindlichkeit gekennzeichneten Zeiträume gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 im selben Anhang festgesetzt . Artikel 2 Die Sicherheit für die EMH-Lizenz gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 wird für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse auf 8 ECU/100 kg netto festgesetzt . Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1 . Juni 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 30 . Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 24 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 38 . ( 3 ) ABl . Nr . L 366 vom 29 . 12 . 1990, S . 41 . ( 4 ) ABl . Nr . L 19 vom 25 . 1 . 1991, S . 13 . ANHANG Richtplafonds gemäß Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittskarte KN-Code Warenbezeichnung Schwieriger Zeitraum Richtplafond ( in Tonnen ) 0703 10 19 Zwiebeln 1 . 6 . - 31 . 10 . 1991 5 700 0703 20 00 Knoblauch 1 . 8 . - 31 . 12 . 1991 1 000