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Document 31991R1437

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1437/91 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und Gemüse zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten

ABl. L 137 vom 31.5.1991, pp. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1437/oj

31991R1437

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1437/91 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und Gemüse zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten -

Amtsblatt Nr. L 137 vom 31/05/1991 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1437/91 DER KOMMISSION vom 30 . Mai 1991 zur Festsetzung von Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und Gemüse zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 251 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 des Rates vom 11 . Dezember 1990 mit den Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Mechanismus im Handel mit frischem Obst und Gemüse zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 3659/90 des Rates vom 11 . Dezember 1990 über die Erzeugnisse, die während der zweiten Stufe des Beitritts Portugals unter den ergänzenden Handelsmechanismus fallen ( 2 ), unterliegen u.a . Zwiebeln und Knoblauch ab 1 . Januar 1991 dem ergänzenden Handelsmechanismus ( EHM ).

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3819/90 der Kommission ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 172/91 ( 4 ), wurden die Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und Gemüse zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten festgelegt .

Nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 sind die mit Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehenen Richtplafonds für den Zeitraum festzusetzen, in dem der portugiesische Markt bei den betreffenden Erzeugnissen als besonders empfindlich im Sinne von Artikel 2 derselben Verordnung gilt . Bei der Berechnung dieser Plafonds wird überdies eine zunehmende Steigerung des Handels zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985 und Spanien einerseits sowie Portugal andererseits berücksichtigt .

Die Sicherheit für die in Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 genannten EHM-Lizenzen wird so hoch angesetzt, daß sie das reibungslose Funktionieren dieser Regelung gewährleistet .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Für Zwiebeln und Knoblauch der im Anhang aufgeführten KN-Codes werden die in Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehenen Richtplafonds und die durch besondere Marktempfindlichkeit gekennzeichneten Zeiträume gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 im selben Anhang festgesetzt . Artikel 2

Die Sicherheit für die EMH-Lizenz gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3651/90 wird für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse auf 8 ECU/100 kg netto festgesetzt . Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1 . Juni 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 30 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 24 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 38 . ( 3 ) ABl . Nr . L 366 vom 29 . 12 . 1990, S . 41 . ( 4 ) ABl . Nr . L 19 vom 25 . 1 . 1991, S . 13 .

ANHANG

Richtplafonds gemäß Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittskarte

KN-Code Warenbezeichnung Schwieriger Zeitraum Richtplafond ( in Tonnen ) 0703 10 19 Zwiebeln 1 . 6 . - 31 . 10 . 1991 5 700 0703 20 00 Knoblauch 1 . 8 . - 31 . 12 . 1991 1 000

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