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Document 31991R1395
Commission Regulation (EEC) No 1395/91 of 27 May 1991 amending the list annexed to Regulation (EEC) No 3664/90 establishing, for 1991, the list of vessels exceeding eight metres length overall permitted to fish for sole within certain areas of the Community using beam trawls whose aggregate length exceeds nine metres
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1395/91 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1395/91 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen
ABl. L 134 vom 29.5.1991, pp. 13–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1395/91 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen -
Amtsblatt Nr. L 134 vom 29/05/1991 S. 0013 - 0014
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1395/91 DER KOMMISSION vom 27 . Mai 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3094/86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/89 ( 2 ), gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3554/90 der Kommission vom 10 . Dezember 1990 zur Festlegung der Vorschriften zur Erstellung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen ( 3 ), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 der Kommission ( 4 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1394/91 ( 5 ), legt für 1991 die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen, fest . Die Behörden Dänemarks haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3554/90 entspricht, zu ersetzen . Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3554/90 rechtfertigen . Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff in der Liste zu ersetzen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 27 . Mai 1991 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 389 vom 30 . 12 . 1989, S . 75 . ( 3 ) ABl . Nr . L 346 vom 11 . 12 . 1990, S . 11 . ( 4 ) ABl . Nr . L 356 vom 19 . 12 . 1990, S . 6 . ( 5 ) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts . ANHANG Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 wird wie folgt geändert : Zu ersetzendes Schiff : Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern Name des Schiffes Rufzeichen Registrier - hafen Motorstärke ( kW ) DÄNEMARK HV 3 Lone OZYP Haderslev 170 Schiff, das das oben genannte Schiff ersetzt : Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern Name des Schiffes Rufzeichen Registrier - hafen Motorstärke ( kW ) DÄNEMARK HV 3 Vinnie Runge OVIT Esbjerg 165