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Document 31991R1255

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1255/91 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

    ABl. L 120 vom 15.5.1991, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1255/oj

    31991R1255

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1255/91 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen -

    Amtsblatt Nr. L 120 vom 15/05/1991 S. 0007 - 0008


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1255/91 DER KOMMISSION vom 14 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1806/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 17,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3846/87 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG) Nr . 656/91 ( 4 ), wurde die Nomenklatur festgelegt, die für die bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewährenden Erstattungen gilt .

    Es erweist sich als notwendig, die Nomenklatur für die bei der Ausfuhr zu gewährenden Erstattungen zu ändern, damit für geschliffenen Rundkornreis in Verpackungen mit einem Inhalt von mindestens 5 kg netto eine besondere Erstattung gilt . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3846/87 ist deshalb anzupassen .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    In Sektor 2 "Reis und Bruchreis" im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 3846/87 werden die die KN-Codes 1006 30 61 und 1006 30 92 betreffenden Angaben durch die Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt . Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 14 . Mai 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 177 vom 24 . 6 . 1989, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 366 vom 24 . 12 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 73 vom 20 . 3 . 1991, S . 9 .

    ANHANG

    KN-Code Bezeichnung Erzeugniscode " geschliffener Reis : parboiled : 1006 30 61 rundkörniger : - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 61 100 - anderer 1006 30 61 900 anderer : 1006 30 92 rundkörniger : - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 92 100 - anderer 1006 30 92 900"

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