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Document 31991R1210

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1210/91 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 8527, 8528 und 8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 116 vom 9.5.1991, pp. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1210/oj

31991R1210

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1210/91 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 8527, 8528 und 8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 116 vom 09/05/1991 S. 0039 - 0040


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1210/91 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 8527, 8528 und 8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1991 (1), insbesondere Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jeden Zeitpunkt wieder eingeführt werden.

Für die Waren der KN-Codes 8527, 8528 und 8529 mit Ursprung in Malaysia beträgt der individuelle Plafond 4 410 000 ECU. Am 21. März 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Malaysia den Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffende Waren gegenüber Malaysia wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 12. Mai 1991 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Malaysia in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

Laufende

Nummer KN-Code Warenbezeichnung 10.1060 8527 11 10 8527 11 90 8527 21 10 8527 21 90 8527 29 00 8527 31 10 8527 31 91 8527 31 99 8527 32 90 8527 39 10 8527 39 91 8527 39 99 8527 90 91 8527 90 99 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert 10.1060 (Forts.) 8528 10 61 8528 10 69 8528 10 80 8528 10 91 8528 10 98 8528 20 20 8528 20 71 8528 20 73 8528 20 79 8528 20 91 8528 20 99 8529 10 20 8529 10 31 8529 10 39 8529 10 40 8529 10 50 8529 10 70 8529 10 90 8529 90 99 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitoren und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfanggerät oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder Wiedergabegerät kombiniert, ausgenommen Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe mit eingebautem Videotuner und Geräte der Positionen 8528 10 40, 8528 10 50, 8528 10 71, 8528 10 73, 8528 10 75, 8528 10 78

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1.

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