This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31991R1172
Commission Regulation (EEC) No 1172/91 of 6 May 1991 amending Regulation (EEC) No 470/91 on the temporary suspension of the system of accession compensatory amounts for common feed wheat
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1172/91 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 470/91 über eine zeitweilige Aussetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Futterweichweizen
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1172/91 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 470/91 über eine zeitweilige Aussetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Futterweichweizen
ABl. L 114 vom 7.5.1991, p. 22–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1172/91 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 470/91 über eine zeitweilige Aussetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Futterweichweizen -
Amtsblatt Nr. L 114 vom 07/05/1991 S. 0022 - 0022
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1172/91 DER KOMMISSION vom 6 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 470/91 über eine zeitweilige Aussetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Futterweichweizen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 257, und auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 4007/87 des Rates vom 22 . Dezember 1987 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90 Absatz 1 bzw . Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3836/90 (2 ), gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe : Als Folge des durch die Trockenheit im Sommer 1990 bedingten geringen Angebots sind die Marktpreise für Mais überall in der Gemeinschaft sehr hoch . Das geringe Angebot bei Mais wird durch ein umfangreiches Weichweizenangebot ausgeglichen; in Portugal allerdings sind die wirtschaftlichen Bedingungen für den Einsatz von Weichweizen als Tierfutter anstelle von Mais aufgrund des Preisunterschieds zwischen Weichweizen und anderen Futtergetreiden nicht mit denen der anderen Mitgliedstaaten vergleichbar . Diese Lage wurde mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 470/91 der Kommission ( 5 ) durch Aussetzung des Systems der Beitrittsausgleichsbeträge für Weichweizenpartien, welche einer Behandlung unterzogen wurden, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet macht, bis zum 30 . April 1991 geändert . Da die bestehende Lage fortbesteht, sollte diese befristete Aussetzung um einen Monat verlängert werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Zu Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 470/91 wird das Datum "30 . April 1991" durch das Datum "31 . Mai 1991" ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Mai 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 6 . Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 378 vom 31 . 12 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 367 vom 29 . 12 . 1990, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 54 vom 28 . 2 . 1991, S . 32.