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Document 31991R1109

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1109/91 DER KOMMISSION vom 30. April 1991 zur Einführung von Sondermaßnahmen für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 zur Bewilligung der Erzeugerbeihilfe für Olivenöl in Portugal

ABl. L 110 vom 1.5.1991, p. 71–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1109/oj

31991R1109

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1109/91 DER KOMMISSION vom 30. April 1991 zur Einführung von Sondermaßnahmen für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 zur Bewilligung der Erzeugerbeihilfe für Olivenöl in Portugal -

Amtsblatt Nr. L 110 vom 01/05/1991 S. 0071 - 0071


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1109/91 DER KOMMISSION vom 30. April 1991 zur Einführung von Sondermaßnahmen für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 zur Bewilligung der Erzeugerbeihilfe für Olivenöl in Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3836/90 des Rates (3) wurde der in Artikel 257 der Beitrittsakte genannte Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1992 verlängert.

Um in Portugal die Gründung und die möglichst rasche Anerkennung der Erzeugerorganisationen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 zu erleichtern, sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, die die Möglichkeit einer vorläufigen Anerkennung dieser Organisationen, die noch nicht die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3500/90 (5), vorgesehene Struktur aufweisen, bieten.

Damit sich die portugiesischen Erzeugerorganisationen für Olivenöl schrittweise auf die Gemeinschaftsregelung umstellen, sollte bereits jetzt die 1991/92 mindestens erforderliche Mitgliederzahl festgesetzt werden.

Die Anerkennung der Erzeugerorganisationen muß ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1990/91 erfolgen. Diese Verordnung sollte deshalb ab 1. Dezember 1990 angewendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 kann in Portugal abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 eine Erzeugerorganisation gemäß der genannten Verordnung nur anerkannt werden, wenn

a) sie aus mindestens 100 Olivenbauern besteht, sofern sie als Organisation für die Erzeugung und Verwertung von Oliven und Olivenöl tätig ist,

oder

b) sie anderenfalls aus mindestens 400 Olivenbauern besteht; falls eine oder mehrere Organisationen für die Erzeugung oder Verwertung von Oliven oder Olivenöl Mitglieder der betreffenden Organisation sind, werden die darin zusammengeschlossenen Olivenbauern bei der Berechnung der obengenannten Mindestzahl als Einzelpersonen berücksichtigt.

Artikel 2

Im Wirtschaftsjahr 1991/92 sind mindestens 200 bzw. 700 Olivenbauern gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) erforderlich.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 367 vom 29. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3. (5) ABl. Nr. L 338 vom 5. 12. 1990, S. 3.

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