Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R0906

VERORDNUNG (EWG) Nr. 906/91 DER KOMMISSION vom 11. April 1991 zur Bestimmung des Einkommensausfalls und der je Mutterschaf sowie Ziege zu gewährenden Prämie für das Wirtschaftsjahr 1990

ABl. L 91 vom 12.4.1991, pp. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/906/oj

31991R0906

VERORDNUNG (EWG) Nr. 906/91 DER KOMMISSION vom 11. April 1991 zur Bestimmung des Einkommensausfalls und der je Mutterschaf sowie Ziege zu gewährenden Prämie für das Wirtschaftsjahr 1990 -

Amtsblatt Nr. L 091 vom 12/04/1991 S. 0019 - 0021


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 906/91 DER KOMMISSION vom 11 . April 1991 zur Bestimmung des Einkommensausfalls und der je Mutterschaf sowie Ziege zu gewährenden Prämie für das Wirtschaftsjahr 1990

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 des Rates vom 25 . September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 5

Absätze 1 und 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 sieht die Gewährung einer Prämie vor, damit der etwaige Einkommensausfall der Schaffleisch - und, in einigen Gebieten, der Ziegenfleischerzeuger ausgeglichen werden kann . Diese Gebiete sind in Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 und in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1065 /86 der Kommission vom 11 . April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3519 /86 ( 4 ), festgelegt .

Nach Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 können Prämien für die Erzeuger weiblicher Schafe bestimmter Bergrassen, andere als prämienfähige Mutterschafe, in bestimmten Gebieten gewährt werden . Diese Schafe und diese Gebiete sind im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 872/84 des Rates vom 31 . März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1970/87 ( 6 ), definiert .

In Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 sind die Mitgliedstaaten ermächtigt worden, den Schaf - und Ziegenfleischerzeugern gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 1847/90 ( 7 ) einen ersten und gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2758/90 der Kommission ( 8 ) einen zweiten Vorschuß zu gewähren . In einigen Mitgliedstaaten wurden diese Vorschüsse im Wirtschaftsjahr 1990 gezahlt . Es ist deshalb festzusetzen, welcher Saldo den dortigen Erzeugern zu gewähren ist .

Gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 wird die im Wirtschaftsjahr 1990 je Mutterschaf und Gebiet zu zahlende Prämie vorläufig errechnet, indem auf den Einkommensausfall nach Artikel 4 der letztgenannten Verordnung ein Koeffizient angewandt wird, der für jedes Gebiet dem Durchschnitt der normalen jährlichen Lammfleischerzeugung je Mutterschaf, ausgedrückt in 100 kg Schlachtkörpergewicht, entspricht . Da für die Gemeinschaft noch keine vollständigen Statistiken vorliegen, konnte der 1990 geltende Koeffizient noch nicht festgesetzt werden . Bis zur Festsetzung dieses Koeffizienten sollten vorläufig die 1989 anwendbaren Koeffizienten, nach den während der Übergangszeit geltenden Regeln berichtigt, angewandt werden . Für das Gebiet 1 ist dieser Einkommensausfall um den gewichteten Durchschnitt der tatsächlich erwarteten variablen Prämien und der für den Rest des Wirtschaftsjahres 1990 vorhersehbaren Prämien zu verringern . Dieser Durchschnitt wird gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung errechnet . Nach Artikel 22 Absatz 5 beläuft sich die Prämie für Ziegen und andere weibliche Schafe als prämienfähige Mutterschafe im Wirtschaftsjahr 1990 auf 80 % der Mutterschafprämie .

Da die entsprechenden statistischen Angaben jetzt vorliegen, ist der genannte Koeffizient festzusetzen .

Gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 werden die Einkommensausfälle in Großbritannien ( ohne Abzug der Inzidenz der variablen Prämie ) und im Gebiet Irland-Nordirland sowie die Koeffizienten, welche den Jahresdurchschnitt der Lammfleischerzeugung je Mutterschaf ausdrücken, entsprechend dem tatsächlichen Abbau der variablen Schlachtprämie während jedes Wirtschaftsjahres schrittweise durch einen einheitlichen Einkommensausfall bzw . Koeffizienten ersetzt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3007/84 der Kommission vom 26 . Oktober 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 288/91 ( 10 ), wird die je in Frage kommendes Tier zu leistende Prämie nur gewährt, wenn der je Mutterschaf bestimmte Betrag mindestens 1 ECU beträgt . In Gebiet 3 hat diese Vorschrift die Nichtzahlung der dort fälligen Prämie zur Folge, greift aber der Anwendung von Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 nicht vor .

Nach Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 kann im Wirtschaftsjahr 1990, wenn in Gebiet 2 auf Antrag des Betreffenden eine Mutterschafprämie zu gewähren ist, in Gebiet 3 eine gleich hohe Mutterschafprämie anstelle der Prämie gewährt werden, die in diesem Gebiet fällig wird, wenn die Begünstigten der zuständigen Behörde nachweisen, daß die Lämmer der von ihnen gehaltenen Mutterschafe nicht vor dem Alter von zwei Monaten geschlachtet wurden . Derselbe Absatz sieht, ebenfalls für das Wirtschaftsjahr 1990, in den in Artikel 5 Absatz 5 der letztgenannten Verordnung genannten Zonen von Gebiet 3 die Möglichkeit der Gewährung einer Ziegenprämie, die sich auf 80 % der in Gebiet 2 je Mutterschaf zu gewährenden Prämie beläuft, anstelle der Prämie vor, die in diesem Gebiet fällig wird, wenn die Begünstigten der zuständigen Behörde nachweisen, daß die Jungziegen der von ihnen gehaltenen Ziegen nicht vor dem Alter von zwei Monaten geschlachtet wurden .

Nach Artikel 22 Absatz 8 der letztgenannten Verordnung können die Mitgliedstaaten, die die Gebiete 3 und 4 bilden und im Wirtschaftsjahr 1990 im Einvernehmen mit der Kommission eine Rechtsvorschrift erlassen, die eine Unterscheidung zwischen den Erzeugern schwerer bzw . leichter Lämmer ermöglicht, im selben Wirtschaftsjahr für die Erzeuger schwerer Lämmer die in Gebiet 2 fällige Prämie und für die Erzeuger leichter Lämmer eine Prämie gewähren, die 70 % der Prämie für die ersteren Erzeuger entspricht . Diese letztere Prämie kann auch für Ziegen gewährt werden . Die beiden Mitgliedstaaten, die das Gebiet 4 bilden, haben im Wirtschaftsjahr 1990 eine solche Rechtsvorschrift erlassen .

Die Prämie ist nach Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 um den Bestandteil zu verringern, der sich durch Multiplikation des Grundpreises mit dem Koeffizienten gemäß Absatz 2 desselben Artikels ergibt . Dieser Koeffizient wurde mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3618/89 der Kommission vom 1 . Dezember 1989 über die im Wirtschaftsjahr 1990 im Sektor Schafe und Ziegen gültige Garantiebeschränkung ( 11 ) festgesetzt . Dieser Koeffizient wurde dann durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 905/91 ( 12 ) berichtigt . Im Gebiet der früheren DDR muß der zu gewährende einheitliche Betrag nach Maßgabe des Teils des Wirtschaftsjahres 1990 berechnet werden, in dem dieses Gebiet zur Gemeinschaft gehörte .

Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Zwischen dem Grundpreis und dem Marktpreis im Wirtschaftsjahr 1990 wird für die nachstehenden Gebiete folgende Differenz festgestellt :

( in ECU/100 kg )

Gebiet Differenz 1 . 151,355 2 . 136,225 - Zone Irland - Nordirland 166,731 3 . 10,147 4 . 55,011

Artikel 2 Der in Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 genannte Koeffizient wird wie folgt festgesetzt :

( in kg )

Gebiet 1 . 15,5 2 . 17,5 - Zone Irland - Nordirland 16,5 3 . 7,0

Artikel 3 ( 1 ) Im Wirtschaftsjahr 1990 ist je Mutterschaf und Gebiet folgende Prämie zu zahlen :

( in ECU )

Gebiet Geschätzter Betrag der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie 1 . 14,076 2 . - Zone Irland - Nordirland 27,511 - Gebiet der früheren DDR 5,960 - Restliches Gebiet 2 23,839 3 . ( Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 ) 23,839 4 . ( Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 ): - schwere Lämmer 23,839 - leichte Lämmer 16,687

( 2 ) Die im Wirtschaftsjahr 1990 je Ziege und Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013 /89 und Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1065/86 zu zahlende Prämie beträgt :

( in ECU )

Gebiet Geschätzter Betrag der je weibliche Ziege zu zahlenden Prämie 2 . 19,071 3 . ( Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 ) 19,071 4 . ( Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 ) 16,687

( 3 ) Die je weibliches Schaf, anderes als prämienfähiges Mutterschaf, je Gebiet gemäß dem Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 872/84 zu zahlende Prämie beträgt :

( in ECU )

Gebiet 1 . 11,261

Artikel 4 Den Schaf - und Ziegenfleischerzeugern in den nachstehenden Mitgliedstaaten und Gebieten ist gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 folgender Saldo zu gewähren :

( in ECU )

Gebiet Prämiensaldo je a ) Mutterschaf b ) Ziege c ) anderes weibliches prämienfähiges Mutterschaf 1 . 7,164 - 5,731 2 . Zone Irland 11,551 - - Nordirland 11,535 - - Frankreich 9,988 7,990 - 3 . Griechenland ( Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 ) 11,149 8,918 - 4 . Spanien ( Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 ): 6,937 - schwere Lämmer 9,911 - leichte Lämmer 6,937

Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 11 . April 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 289 vom 7 . 10 . 1989, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 97 vom 12 . 4 . 1986, S . 25 . ( 4 ) ABl . Nr . L 325 vom 20 . 11 . 1986, S . 17 . ( 5 ) ABl . Nr . L 90 vom 1 . 4 . 1984, S . 40 . ( 6 ) ABl . Nr . L 184 vom 3 . 7 . 1987, S . 23 . ( 7 ) ABl . Nr . L 168 vom 30 . 6 . 1990, S . 31 . ( 8 ) ABl . Nr . L 264 vom 27 . 9 . 1990, S . 52 . ( 9 ) ABl . Nr . L 283 vom 27 . 10 . 1984, S . 28 . ( 10 ) ABl . Nr . L 35 vom 7 . 2 . 1991, S . 12 . ( 11 ) ABl . Nr . L 351 vom 2 . 12 . 1989, S . 18 . ( 12 ) Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts .

Top