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Document 31991R0886

Verordnung (EWG) Nr. 886/91 der Kommission vom 10. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor

ABl. L 90 vom 11.4.1991, pp. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/886/oj

31991R0886

Verordnung (EWG) Nr. 886/91 der Kommission vom 10. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor

Amtsblatt Nr. L 090 vom 11/04/1991 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0005


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 886/91 DER KOMMISSION vom 10 . April 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 464/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 8 und Artikel 39 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Isoglukose erzeugenden Unternehmen dürfen im Gegensatz zu den Zucker erzeugenden Unternehmen, die entweder von der Zuckerrüben- oder Zuckerrohrproduktion abhängen, nicht auf das Verfahren der Produktionsübertragung von einem Wirtschaftsjahr auf das andere zurückgreifen .

Die Isoglukoseproduktion verteilt sich auf das ganze Wirtschaftsjahr, so daß zu jedem Zeitpunkt rasch den Schwankungen der Nachfrage entsprochen werden kann, die am Ende des Wirtschaftsjahres und zu Beginn des Wirtschaftsjahres ihren Höhepunkt erreicht . Isoglukose lässt sich allerdings nur schwer in Mengen lagern, die zur Deckung dieser Spitzennachfrage erforderlich sind, da bei längerer Lagerung die notwendige Keimfreiheit des Erzeugnisses gefährdert werden kann . Aus diesen Gründen müssen die Isoglukose erzeugenden Unternehmen ihre Produktion am Jahresende unterbrechen, damit keine C-Isoglukose erzeugt wird, die nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft vermarktet werden kann .

Diese für die Isoglukose erzeugenden Unternehmen nachteilige Situation macht daher eine Anpassung der Bestimmungen erforderlich, die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1443/82 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1964/88 ( 4 ), für die monatliche Feststellung der Isoglukoseerzeugung vorgesehen sind . Zu diesem Zweck ist eine gewisse Flexibilität vorzusehen, die jedoch über einen bestimmten Rahmen nicht hinausgehen darf, damit sich aus ihrer automatischen Anwendung keine verschleierte Übertragung und damit eine indirekte Erhöhung der Produktionsquoten der betreffenden Unternehmen ergibt .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1443/82 wird folgender Absatz 2a eingefügt :

"( 2a ) Abweichend von Absatz 2 erster und zweiter Unterabsatz können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats auf vorherigen, hinreichend begründeten Antrag des Unternehmens folgendes feststellen :

a ) entweder kumulativ die Erzeugung der Monate Mai und Juni eines Wirtschaftsjahres im Hinblick auf ihre Anrechnung auf dieses Wirtschaftsjahr

oder

b ) kumulativ die Erzeugung des Monats Juni eines Wirtschaftsjahres zusammen mit der des Monats Juli des darauffolgenden Wirtschaftsjahres im Hinblick auf ihre Anrechnung auf das letztgenannte Wirtschaftsjahr . In dem Antrag auf Kumulierung der Erzeugung muß mindestens die Produktionsmenge des Monats Juni angegeben sein, die mit der Erzeugung des Monats Juli kumuliert werden soll . Diese Menge des Monats Juni, die mit der des Monats Juli kumuliert werden soll, darf 7 % der Summe der A - und B-Quoten des betreffenden Unternehmens, die im Wirtschaftsjahr anwendbar sind, in dem der Antrag auf Kumulierung gestellt wird, nicht überschreiten . Die so kumulierte Menge ist als erste Quotenerzeugung des betreffenden Unternehmens anzusehen .

Der Mitgliedstaat überprüft den Antrag auf seine Begründetheit und beurteilt ihm im Hinblick auf die Produktionslage des Unternehmens und die Marktnachfrage, unter besonderer Berücksichtigung der Quoten und Produktionsabgaben . Für jedes einzelne Unternehmen kann er jeweils nur eine der im ersten Unterabsatz genannten Methoden anwenden .

Nach Genehmigung des Mitgliedstaats teilt das betreffende Isoglukose erzeugende Unternehmen dem Mitgliedstaat in dem im ersten Unterabsatz Buchstabe a ) genannten Fall bis zum 15 . Juli und in dem unter Buchstabe b ) genannten Fall bis zum 15 . August die in Trockenstoff ausgedrückten, während des betreffenden Zweimonatszeitraums tatsächlich erzeugten Mengen im Hinblick auf die zu kumulierende Menge gemäß dem ersten Unterabsatz Buchstabe b ) mit .

Der Mitgliedstaat stellt für das betreffende Unternehmen anhand dieser Mitteilungen die kumulierte Isoglukoseerzeugung während dieser beiden Monate fest, die auf die Erzeugung des Wirtschaftsjahres gemäß dem ersten Unterabsatz Buchstabe a ) bzw . Buchstabe b ) anzurechnen ist, und teilt sie gesondert der Kommission mit .

Die Bestimmungen des ersten Unterabsatzes Buchstabe b ) gelten nicht für den Übergang zum letzten Wirtschaftsjahr des in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 genannten Zeitraums ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 10 . April 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 . ( 2 ) ABl . Nr . L 54 vom 28 . 2 . 1991, S . 22 . ( 3 ) ABl . Nr . L 158 vom 9 . 6 . 1982, S . 17 . ( 4 ) ABl . Nr . L 173 vom 5 . 7 . 1988, S . 10 .

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