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Document 31991R0879
Commission Regulation (EEC) No 879/91 of 9 April 1991 laying down detailed rules for urgent action for the supply of butter and skimmed milk powder to Bulgaria and Romania and amending Regulation (EEC) No 569/88
Verordnung (EWG) Nr. 879/91 der Kommission vom 9. April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88
Verordnung (EWG) Nr. 879/91 der Kommission vom 9. April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88
ABl. L 89 vom 10.4.1991, pp. 28–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 879/91 der Kommission vom 9. April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88
Amtsblatt Nr. L 089 vom 10/04/1991 S. 0028 - 0032
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird eine Dringlichkeitsmaßnahme zur kostenlosen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Bulgarien und Rumänien durchgeführt . Die Lieferung dieser Waren wird von der Europäischen Gemeinschaft finanziert . Zur Durchführung dieser Dringlichkeitsmaßnahme sind nunmehr detaillierte Bestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu erlassen . Für diese Lieferungen sind Erzeugnisse bereitzustellen, die infolge von Interventionsmaßnahmen verfügbar sind . Angesichts des Umfangs und der Lagerorte der Interventionsbestände sind insgesamt 2 000 Tonnen Butter und 5 300 Tonnen Magermilchpulver aus Interventionslagern in Frankreich und Deutschland freizugeben . Im Hinblick auf einen uneingeschränkten Wettbewerb ist den Bietern die Möglichkeit zu geben, die Erzeugnisse entweder bei der deutschen oder bei der französischen Interventionsstelle zu übernehmen und somit ihr Angebot bei einer der beiden Stellen einzureichen . Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird die Lieferung im Wege der Ausschreibung vergeben . Mit diesem Verfahren soll es ermöglicht werden, bei den von den vorgenannten Interventionsstellen zur Verfügung gestellten Erzeugnissen folgende Kosten zu bestimmen : im Falle der Butter die Kosten für die Verarbeitung, die Aufmachung und den Transport an die vorgesehenen Bestimmungsorte und im Falle des Magermilchpulvers nur die Transportkosten des Erzeugnisses in unverändertem Zustand . Nach derselben Verordnung werden für die gelieferten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt und keine Währungsausgleichsbeträge auf sie angewandt . Um die ordnungsgemässe Abwicklung der Lieferung zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Leistung der Sicherheiten sowie die Vorschriften für die Anwendung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission vom 22 . Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3745/89 ( 5 ), und ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission vom 16 . Februar 1988 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen (6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 863/91 ( 7 ), vorzusehen . Bei der Bestimmung der Lieferkosten und der Leistung der Sicherheiten sowie im Interesse der Ausgewogenheit und zur besseren Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten sind die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85 der Kommission vom 11 . November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3237/90 ( 9 ), heranzuziehen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Unter den Bedingungen der Verordnung ( EWG) Nr . 597/91 sowie dieser Verordnung werden die Kosten für nachstehende Lieferungen im Wege der Ausschreibung bestimmt : 1 . die Lieferung von 2 000 Tonnen Butter mit einem Fettgehalt von mindestens 82 % aus den Beständen der in Anhang I genannten Interventionsstellen an Bulgarien . Die Lieferung umfasst - die Verarbeitung der von den vorgenannten Stellen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse in Kleinverpackungen von 250 Gramm, verpackt in Aluminiumpapier, - die Aufmachung in Kartons von 10 Kilogramm, d . h . 40 Kleinverpackungen je Karton, - den Transport in Kühllastwagen frei Bestimmung an folgende Anschrift : Miekokombinat Serdika, Ohridsko ezero 5, Sofia, Bulgaria; 2 . die Lieferung von 3 300 Tonnen Magermilchpulver aus den Beständen der in Anhang I genannten Interventionsstellen an Bulgarien . Die Lieferung umfasst den Transport des von den vorgenannten Stellen zur Verfügung gestellten Erzeugnisses in unverändertem Zustand an die unter Nummer 1 genannte Anschrift; 3 . die Lieferung von 2 000 Tonnen Magermilchpulver aus den Beständen der in Anhang I genannten Interventionsstellen an Rumänien . Die Lieferung umfasst den Transport des von den vorgenannten Stellen zur Verfügung gestellten Erzeugnisses in unverändertem Zustand frei Bestimmungsort an folgende Anschrift : Milcherzeugnisbetrieb Buftea, Bukarest . Artikel 2 ( 1 ) Angebote sind bis spätestens 16 . April 1991, 12 Uhr, entweder bei der deutschen oder bei der französischen Interventionsstelle unter der in Anhang II genannten Anschrift einzureichen . ( 2 ) Das Angebot muß Name und Anschrift des Bieters enthalten und ist nur gültig, wenn a ) es einen genauen Bezug auf eine der drei in Artikel 1 vorgesehenen Lieferungen enthält; b ) es sich auf die gesamte für die betreffende Lieferung vorgesehene Menge gemäß Artikel 1 bezieht; c ) es einen in Ecu ausgedrückten Betrag pro Tonne für die Durchführung der gesamten Lieferung enthält; d ) der Nachweis beigefügt ist, daß der Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 ECU/Tonne zugunsten der Interventionsstelle geleistet hat; e ) eine schriftliche Verpflichtung des Bieters beigefügt ist, die Lieferung unter den vorgenannten Bedingungen vor dem 1. Juni 1991 an die in Artikel 1 genannten Bestimmungsorte durchzuführen . Artikel 3 ( 1 ) Die deutsche und die französische Interventionsstelle melden der Kommission spätestens 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist sämtliche eingegangenen Angebote . ( 2 ) Aufgrund der übermittelten Angebote - setzt die Kommission den Hoechstbetrag für die Lieferkosten fest - oder erteilt keinen Zuschlag . In diesem Fall kann eine neue Ausschreibung beschlossen werden . Wird ein Hoechstbetrag für die Lieferkosten festgesetzt, so erhält der Bieter mit dem niedrigsten Angebot den Zuschlag für die Lieferung . ( 3 ) Innerhalb von 48 Stunden nach der Unterrichtung des Mitgliedstaats von dem Beschluß gemäß Absatz 2 unterrichtet die Interventionsstelle alle Bieter fernschriftlich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung und teilt jedem Zuschlagsempfänger den Lieferzuschlag mit. Artikel 4 ( 1 ) Die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d ) wird unverzueglich freigegeben, wenn das Angebot nicht berücksichtigt oder wenn kein Zuschlag erteilt wird . ( 2 ) Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 sind : a ) für den Bieter : die Verpflichtung, das Angebot aufrechtzuerhalten, bis der Beschluß gemäß Artikel 3 Absatz 2 ergangen ist; b ) für den Zuschlagsempfänger : - die Leistung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Liefersicherheit; - die Übernahme der zur Durchführung der Lieferung bereitgestellten Erzeugnisse bei der Interventionsstelle . Artikel 5 ( 1 ) Vor der Übernahme der Butter oder des Magermilchpulvers leistet der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle, in deren Beständen sich das Erzeugnis befindet, für jede übernommene Menge eine Liefersicherheit in Höhe von 3 400 ECU je Tonne Butter und 1 900 ECU je Tonne Magermilchpulver . Die Übernahme der Waren durch den Zuschlagsempfänger erfolgt im Einklang mit den Auslagerungsvorschriften der Interventionsstelle . ( 2) Die Interventionsstelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der für die Lieferung bereitgestellten Waren zu prüfen . ( 3 ) Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 bestehen in der Durchführung der gesamten Lieferung zu den vorgeschriebenen Bedingungen . ( 4 ) Die Liefersicherheit wird freigegeben, und der Betrag des Angebots wird gezahlt, wenn der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbringt, daß die Lieferung nach den vorgesehenen Vorschriften erfolgt ist . Dieser Nachweis wird spätestens am 1 . Juli 1991 durch die Vorlage des Beförderungspapiers und der nach dem Muster von Anhang III ausgestellten Übernahmebescheinigung erbracht, die - für Bulgarien von einem Vertreter der Agentur für die internationale Hilfe ( " Agence de l'assistance internationale "), - für Rumänien von einem Vertreter der Organisation Prodexport erteilt worden ist . Artikel 6 Die Umrechnung der Angebote sowie der Ausschreibungs - und Liefersicherheiten erfolgt anhand der repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85, die am letzten Tag der Angebotsfrist gelten . Artikel 7 Der Abholschein gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 und die Ausfuhranmeldung tragen den nachstehenden zusätzlichen Vermerk : "Dringlichkeitsmaßnahme für Bulgarien/Rumänien . Erzeugnisse, für die keine Erstattungen oder Währungsausgleichsbeträge gezahlt werden ( Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates )". Artikel 8 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 wird wie folgt geändert : 1 . Im Anhang Teil "I . Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden", wird folgende Nummer 85 mit entsprechender Fußnote hinzugefügt : "85 . Verordnung (EWG ) Nr . 879/91 der Kommission vom 9 . April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 ( 85 ). ( 85 ) ABl. Nr . L 89 vom 10 . 4 . 1991, S . 28 ." 2 . Im Anhang Teil "II . Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten Erzeugnisse" wird folgende Nummer 38 mit entsprechender Fußnote hinzugefügt : "38 . Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 der Kommission vom 9 . April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 ( 38 ). ( 38 ) ABl . Nr . L 89 vom 10 . 4 . 1991, S . 28 ." Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 9 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S. 17 . ( 2 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S. 5 . ( 5 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S . 54 . ( 6 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 88 vom 9 . 4 . 1991, S . 11 . ( 8 ) ABl . Nr . L 310 vom 21 . 11 . 1985, S . 1 . ( 9 ) ABl . Nr . L 310 vom 9 . 11 . 1990, S . 18 . ANHANG I Verzeichnis der Partien Butter und Magermilchpulver, die in den nachfolgenden Kühlhäusern lagern Erzeugnis Menge ( in Tonnen ) Anschrift Deutschland BALM Butter 500 Nordfrost Wischhofstrasse 1-3 2300 Kiel 14 500 Kühl - und Lagerhaus R . Thomsen Bösterredder 23 2355 Wankendord 200 MZO Wilhelmshavener Heerstrasse 35 2900 Oldenburg 300 Frigotransit Magdeburger Strasse 6 2000 Hamburg 11 500 Arus GmbH Am Freistein 54 4300 Essen 1 Magermilchpulver 3 300 Nordfrost GmbH & Co . KG Kühl - und Lagerhaus Im Gewerbegebiet 1 2948 Schortens 1 Lager : Nordfrost ( Tel .: 04461/8 90 20; Telex 254813; Telefax 04461/89 02 50 ) 2 000 Clausen Lager - und Handelskontor GmbH Alte Marktstrasse 5 2267 Medelby Lager : Büdelsdorf ( Tel .: 04605/202; Telefax 04605/205 ) Frankreich ONILAIT Butter 250 Cie Française des Entrepôts Frigorifiques 63530 Sayat 242 UCANEL Petit Fayt 59244 Contignies 286 Entrepôt Frigo d'Andaine 25, rü de Donfront 61140 La Chapelle d'Andaine 648 Messageries Laitières Route d'Aunay-sur-Odon 14500 Vire 574 Entrepôt Frigo Centre-Bretagne Kerdonauff 29246 Paullaoün Magermilchpulver 5 300 Transports Louis Gélin ZAC La Günaudière BP 67 35302 Fougères Cedex ANHANG II Anschrift der Interventionsstellen - Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM ) Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main ( Tel .: 49 691 56 40; Telex : 411 727 und 411 156; Telefax : 156 46 51; Teletex : 699 07 32 ); - Office national interprofessionnel du lait ( ONILAIT ) 2, rü Saint-Charles F-75740 Paris Cedex 15 ( Tel .: 33 1 40 58 70 00; Telex : 200745; Telefax : 33 1 40 59 04 58 ). ANHANG III ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete : ( Name, Vorname, Firmenname ) bescheinigt im Namen von im Auftrag der Regierung die Übernahme der nachstehend aufgeführten, gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 der Kommission gelieferten Waren : - Ort und Datum der Übernahme : - Art des Erzeugnisses : - Übernahmegewicht in Tonnen ( brutto ): - Aufmachung : Bemerkungen : Unterschrift : Datum : VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 879/91 DER KOMMISSION vom 9 . April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird eine Dringlichkeitsmaßnahme zur kostenlosen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Bulgarien und Rumänien durchgeführt . Die Lieferung dieser Waren wird von der Europäischen Gemeinschaft finanziert . Zur Durchführung dieser Dringlichkeitsmaßnahme sind nunmehr detaillierte Bestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu erlassen . Für diese Lieferungen sind Erzeugnisse bereitzustellen, die infolge von Interventionsmaßnahmen verfügbar sind . Angesichts des Umfangs und der Lagerorte der Interventionsbestände sind insgesamt 2 000 Tonnen Butter und 5 300 Tonnen Magermilchpulver aus Interventionslagern in Frankreich und Deutschland freizugeben. Im Hinblick auf einen uneingeschränkten Wettbewerb ist den Bietern die Möglichkeit zu geben, die Erzeugnisse entweder bei der deutschen oder bei der französischen Interventionsstelle zu übernehmen und somit ihr Angebot bei einer der beiden Stellen einzureichen . Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird die Lieferung im Wege der Ausschreibung vergeben . Mit diesem Verfahren soll es ermöglicht werden, bei den von den vorgenannten Interventionsstellen zur Verfügung gestellten Erzeugnissen folgende Kosten zu bestimmen : im Falle der Butter die Kosten für die Verarbeitung, die Aufmachung und den Transport an die vorgesehenen Bestimmungsorte und im Falle des Magermilchpulvers nur die Transportkosten des Erzeugnisses in unverändertem Zustand . Nach derselben Verordnung werden für die gelieferten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt und keine Währungsausgleichsbeträge auf sie angewandt . Um die ordnungsgemässe Abwicklung der Lieferung zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Leistung der Sicherheiten sowie die Vorschriften für die Anwendung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission vom 22 . Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3745/89 ( 5 ), und ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission vom 16 . Februar 1988 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 863/91 ( 7 ), vorzusehen . Bei der Bestimmung der Lieferkosten und der Leistung der Sicherheiten sowie im Interesse der Ausgewogenheit und zur besseren Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten sind die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85 der Kommission vom 11 . November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3237/90 ( 9 ), heranzuziehen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Unter den Bedingungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 sowie dieser Verordnung werden die Kosten für nachstehende Lieferungen im Wege der Ausschreibung bestimmt : 1 . die Lieferung von 2 000 Tonnen Butter mit einem Fettgehalt von mindestens 82 % aus den Beständen der in Anhang I genannten Interventionsstellen an Bulgarien . Die Lieferung umfasst - die Verarbeitung der von den vorgenannten Stellen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse in Kleinverpackungen von 250 Gramm, verpackt in Aluminiumpapier, - die Aufmachung in Kartons von 10 Kilogramm, d . h . 40 Kleinverpackungen je Karton, - den Transport in Kühllastwagen frei Bestimmung an folgende Anschrift : Miekokombinat Serdika, Ohridsko ezero 5, Sofia, Bulgaria; 2 . die Lieferung von 3 300 Tonnen Magermilchpulver aus den Beständen der in Anhang I genannten Interventionsstellen an Bulgarien . Die Lieferung umfasst den Transport des von den vorgenannten Stellen zur Verfügung gestellten Erzeugnisses in unverändertem Zustand an die unter Nummer 1 genannte Anschrift; 3 . die Lieferung von 2 000 Tonnen Magermilchpulver aus den Beständen der in Anhang I genannten Interventionsstellen an Rumänien . Die Lieferung umfasst den Transport des von den vorgenannten Stellen zur Verfügung gestellten Erzeugnisses in unverändertem Zustand frei Bestimmungsort an folgende Anschrift : Milcherzeugnisbetrieb Buftea, Bukarest . Artikel 2 ( 1 ) Angebote sind bis spätestens 16 . April 1991, 12 Uhr, entweder bei der deutschen oder bei der französischen Interventionsstelle unter der in Anhang II genannten Anschrift einzureichen . ( 2 ) Das Angebot muß Name und Anschrift des Bieters enthalten und ist nur gültig, wenn a ) es einen genauen Bezug auf eine der drei in Artikel 1 vorgesehenen Lieferungen enthält; b ) es sich auf die gesamte für die betreffende Lieferung vorgesehene Menge gemäß Artikel 1 bezieht; c ) es einen in Ecu ausgedrückten Betrag pro Tonne für die Durchführung der gesamten Lieferung enthält; d ) der Nachweis beigefügt ist, daß der Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 ECU/Tonne zugunsten der Interventionsstelle geleistet hat; e ) eine schriftliche Verpflichtung des Bieters beigefügt ist, die Lieferung unter den vorgenannten Bedingungen vor dem 1 . Juni 1991 an die in Artikel 1 genannten Bestimmungsorte durchzuführen . Artikel 3 ( 1 ) Die deutsche und die französische Interventionsstelle melden der Kommission spätestens 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist sämtliche eingegangenen Angebote . ( 2 ) Aufgrund der übermittelten Angebote - setzt die Kommission den Hoechstbetrag für die Lieferkosten fest - oder erteilt keinen Zuschlag . In diesem Fall kann eine neue Ausschreibung beschlossen werden . Wird ein Hoechstbetrag für die Lieferkosten festgesetzt, so erhält der Bieter mit dem niedrigsten Angebot den Zuschlag für die Lieferung . ( 3) Innerhalb von 48 Stunden nach der Unterrichtung des Mitgliedstaats von dem Beschluß gemäß Absatz 2 unterrichtet die Interventionsstelle alle Bieter fernschriftlich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung und teilt jedem Zuschlagsempfänger den Lieferzuschlag mit . Artikel 4 ( 1 ) Die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d ) wird unverzueglich freigegeben, wenn das Angebot nicht berücksichtigt oder wenn kein Zuschlag erteilt wird . ( 2 ) Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 sind : a ) für den Bieter : die Verpflichtung, das Angebot aufrechtzuerhalten, bis der Beschluß gemäß Artikel 3 Absatz 2 ergangen ist; b ) für den Zuschlagsempfänger : - die Leistung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Liefersicherheit; - die Übernahme der zur Durchführung der Lieferung bereitgestellten Erzeugnisse bei der Interventionsstelle . Artikel 5 ( 1 ) Vor der Übernahme der Butter oder des Magermilchpulvers leistet der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle, in deren Beständen sich das Erzeugnis befindet, für jede übernommene Menge eine Liefersicherheit in Höhe von 3 400 ECU je Tonne Butter und 1 900 ECU je Tonne Magermilchpulver . Die Übernahme der Waren durch den Zuschlagsempfänger erfolgt im Einklang mit den Auslagerungsvorschriften der Interventionsstelle . ( 2 ) Die Interventionsstelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der für die Lieferung bereitgestellten Waren zu prüfen . ( 3 ) Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 bestehen in der Durchführung der gesamten Lieferung zu den vorgeschriebenen Bedingungen . ( 4 ) Die Liefersicherheit wird freigegeben, und der Betrag des Angebots wird gezahlt, wenn der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbringt, daß die Lieferung nach den vorgesehenen Vorschriften erfolgt ist . Dieser Nachweis wird spätestens am 1 . Juli 1991 durch die Vorlage des Beförderungspapiers und der nach dem Muster von Anhang III ausgestellten Übernahmebescheinigung erbracht, die - für Bulgarien von einem Vertreter der Agentur für die internationale Hilfe ( " Agence de l'assistance internationale "), - für Rumänien von einem Vertreter der Organisation Prodexport erteilt worden ist . Artikel 6 Die Umrechnung der Angebote sowie der Ausschreibungs - und Liefersicherheiten erfolgt anhand der repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85, die am letzten Tag der Angebotsfrist gelten . Artikel 7 Der Abholschein gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 und die Ausfuhranmeldung tragen den nachstehenden zusätzlichen Vermerk : "Dringlichkeitsmaßnahme für Bulgarien/Rumänien . Erzeugnisse, für die keine Erstattungen oder Währungsausgleichsbeträge gezahlt werden ( Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates )". Artikel 8 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 wird wie folgt geändert : 1 . Im Anhang Teil "I . Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden", wird folgende Nummer 85 mit entsprechender Fußnote hinzugefügt : "85 . Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 der Kommission vom 9. April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 569/88 ( 85 ). ( 85 ) ABl . Nr . L 89 vom 10 . 4 . 1991, S . 28 ." 2 . Im Anhang Teil "II . Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten Erzeugnisse" wird folgende Nummer 38 mit entsprechender Fußnote hinzugefügt : "38 . Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 der Kommission vom 9 . April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569 /88 ( 38 ). ( 38 ) ABl . Nr . L 89 vom 10 . 4 . 1991, S . 28 ." Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 9 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 17 . ( 2 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 . ( 5 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S . 54 . ( 6 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 88 vom 9 . 4 . 1991, S . 11 . ( 8 ) ABl . Nr . L 310 vom 21 . 11 . 1985, S . 1 . ( 9 ) ABl . Nr . L 310 vom 9 . 11 . 1990, S . 18 . ANHANG I Verzeichnis der Partien Butter und Magermilchpulver, die in den nachfolgenden Kühlhäusern lagern Erzeugnis Menge ( in Tonnen ) Anschrift Deutschland BALM Butter 500 Nordfrost Wischhofstrasse 1-3 2300 Kiel 14 500 Kühl - und Lagerhaus R . Thomsen Bösterredder 23 2355 Wankendord 200 MZO Wilhelmshavener Heerstrasse 35 2900 Oldenburg 300 Frigotransit Magdeburger Strasse 6 2000 Hamburg 11 500 Arus GmbH Am Freistein 54 4300 Essen 1 Magermilchpulver 3 300 Nordfrost GmbH & Co . KG Kühl - und Lagerhaus Im Gewerbegebiet 1 2948 Schortens 1 Lager : Nordfrost ( Tel .: 04461/8 90 20; Telex 254813; Telefax 04461/89 02 50 ) 2 000 Clausen Lager - und Handelskontor GmbH Alte Marktstrasse 5 2267 Medelby Lager : Büdelsdorf ( Tel .: 04605/202; Telefax 04605/205 ) Frankreich ONILAIT Butter 250 Cie Française des Entrepôts Frigorifiques 63530 Sayat 242 UCANEL Petit Fayt 59244 Contignies 286 Entrepôt Frigo d'Andaine 25, rü de Donfront 61140 La Chapelle d'Andaine 648 Messageries Laitières Route d'Aunay-sur-Odon 14500 Vire 574 Entrepôt Frigo Centre-Bretagne Kerdonauff 29246 Paullaoün Magermilchpulver 5 300 Transports Louis Gélin ZAC La Günaudière BP 67 35302 Fougères Cedex ANHANG II Anschrift der Interventionsstellen - Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM ) Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main ( Tel .: 49 691 56 40; Telex : 411 727 und 411 156; Telefax : 156 46 51; Teletex : 699 07 32 ); - Office national interprofessionnel du lait ( ONILAIT ) 2, rü Saint-Charles F-75740 Paris Cedex 15 ( Tel .: 33 1 40 58 70 00; Telex : 200745; Telefax : 33 1 40 59 04 58 ). ANHANG III ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete : ( Name, Vorname, Firmenname ) bescheinigt im Namen von im Auftrag der Regierung die Übernahme der nachstehend aufgeführten, gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 der Kommission gelieferten Waren : - Ort und Datum der Übernahme : - Art des Erzeugnisses : - Übernahmegewicht in Tonnen ( brutto ): - Aufmachung : Bemerkungen : Unterschrift : Datum :