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Document 31991R0870

VERORDNUNG (EWG) Nr. 870/91 DER KOMMISSION vom 9. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten

ABl. L 89 vom 10.4.1991, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 392R0814

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/870/oj

31991R0870

VERORDNUNG (EWG) Nr. 870/91 DER KOMMISSION vom 9. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten -

Amtsblatt Nr. L 089 vom 10/04/1991 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 870/91 DER KOMMISSION vom 9 . April 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3878/87 des Rates über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3878/87 des Rates vom 18 . Dezember 1987 über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 832/90 (2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach der genannten Verordnung und der Verordnung ( EWG ) Nr . 2580/88 der Kommission vom 17 . August 1988 zur Festlegung von Regeln für die Änderung des Verzeichnisses bestimmter Reissorten im Anhang B der Verordnung ( EWG ) Nr . 3878/87 ( 3 ) dürfen dort ab dem Wirtschaftsjahr 1988/89 nur noch Reissorten aufgeführt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 der letztgenannten Verordnung festgelegten morphologischen Merkmalen sowie bestimmten bromatologischen Merkmalen entsprechen .

Die Proben der Sorten, deren Aufname in das genannte Verzeichnis beantragt wurde, sind analysiert; aufgrund der erzielten Ergebnisse ist dieses Verzeichnis zu ändern .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Anhang B der Verordnung ( EWG ) Nr . 3878/87 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 9 . April 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 365 vom 24 . 12 . 1987, S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . L 86 vom 31 . 3 . 1990, S . 46 . ( 3 ) ABl . Nr . L 230 vom 19 . 8 . 1988, S . 8 .

ANHANG

Verzeichnis der Sorten

Artiglio

Blübelle E

Dedalo

Graldo

Icaro

Idra Lemont

Pegaso

Puntal

Rea

Star

Thaibonnet = L 202

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