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Document 31991R0810
Commission Regulation (EEC) No 810/91 of 27 March 1991 amending Regulation (EEC) No 3797/90 on protective measures applicable to imports of certain semi-processed red fruits originating in Poland and Yugoslavia
VERORDNUNG (EWG) Nr. 810/91 DER KOMMISSION vom 27. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien
VERORDNUNG (EWG) Nr. 810/91 DER KOMMISSION vom 27. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien
ABl. L 82 vom 28.3.1991, p. 49–49
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 810/91 DER KOMMISSION vom 27. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien -
Amtsblatt Nr. L 082 vom 28/03/1991 S. 0049 - 0049
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 810/91 DER KOMMISSION vom 27 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG ) Nr . 2201/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 521/77 des Rates ( 3 ) wurden die Durchführungsbestimmungen zu den im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu treffenden Schutzmaßnahmen erlassen . Nach Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3797/90 der Kommission ( 4 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 419/91 ( 5 ), gilt die genannte Verordnung bis zum 31 . März 1991 . In Polen und Jugoslawien werden von den betreffenden Erzeugnissen nach wie vor grosse Mengen angeboten . Ab 1 . April 1991 würden diese Erzeugnisse, wenn mit den Ausfuhrländern keine Vereinbarung über die Einhaltung eines Freigrenzepreises in den nächsten Monaten getroffen wird, in grossem Umfang und zu sehr niedrigen Preisen in die Gemeinschaft eingeführt. Der Gemeinschaftsmarkt würde dann durch Störungen bedroht, die sich wiederum auf den Verkauf der Gemeinschaftserzeugnisse aus der neuen Ernte nachteilig auswirken müssten . Eine solche Lage ist geeignet, das Erreichen der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag in Frage zu stellen . Es ist daher erforderlich, zur Vermeidung dieser nachteiligen Auswirkungen für einen ausreichend langen Zeitraum die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises zu fordern, bei dessen Unterschreitung die Erzeugnisse mit einer Ausgleichsabgabe zu belegen sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 In Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3797/90 wird das Datum "31 . März 1991" durch das Datum "31 . Juli 1991" ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 27 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr. L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 73 vom 21 . 3 . 1977, S . 28 . ( 4 ) ABl . Nr . L 365 vom 28 . 12 . 1990, S . 22 . ( 5 ) ABl . Nr . L 49 vom 22 . 2 . 1991, S . 23 .