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Document 31991R0795
Commission Regulation (EEC) No 795/91 of 26 March 1991 on the supply of various lots of skimmed-milk powder as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 795/91 DER KOMMISSION vom 26. März 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 795/91 DER KOMMISSION vom 26. März 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 82 vom 28.3.1991, pp. 6–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 15/07/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 795/91 DER KOMMISSION vom 26. März 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 082 vom 28/03/1991 S. 0006 - 0012
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 795/91 DER KOMMISSION vom 26 . März 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1930/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt . Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Empfängerorganisationen 850 Tonnen Magermilchpulver zugeteilt . Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung . Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert . Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 26 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . ANHANG PARTIE A 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 976/90 2 . Programm : 1990 3 . Begünstigter : Mosambik 4 . Vertreter des Begünstigten ( 8 ): Cogropa, Av . 25 de Setembro, 916, r/c, 1 - PO Box 308, Maputo, Mosambik ( Tel .: 41 70 71 - Telex : 6370 - Telefax : 2 01 35 ) 5. Bestimmungsort oder -land : Mosambik 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Magermilchpulver 7 . Merkmale und Qualität der Ware : ( 2 ) ( 6 ) ( 9 ): Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4, ( I 1 A 1 bis I 1 A 2 ) 8 . Gesamtmenge : 500 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg ( 10 ) ( 11 ) und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3 ( I 1 A 3 ) Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : "ACÇAO No 976/90 / LEITE EM PÓ / DONATIVO DA COMUNIDADE ECONÓMICA EUROPEIA" und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3 ( I 1 A 4 ) 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt Das Magermilchpulver muß nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt werden 12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : Maputo 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . 5 . - 15 . 5 . 1991 18 . Lieferfrist : 15 . 6 . 1991 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 15 . 4 . 1991, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 29 . 4 . 1991, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 20 . 5 . - 31 . 5 . 1991 c ) Lieferfrist : 30 . 6 . 1991 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/58, rü de la Loi 200, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B oder 25670 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 15 . 3 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 627/91 der Kommission ( ABl . Nr . L 68 vom 15 . 3 . 1991, S . 33 ) festgesetzte Erstattung PARTIE B 1 . Maßnahme Nr . (1 ): 1255/90 2 . Programm : 1990 3 . Begünstigter : Komoren 4 . Vertreter des Begünstigten ( 12 ): M . Ahmed Abdallah Sourette, Ministre des Finances, de l'Économie, du Budget et du Plan, BP 324, Moroni ( Tel .: Moroni 2 17 67 ) 5 . Bestimmungsort oder -land : Komoren 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Magermilchpulver, mit Vitaminen angereichert 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ): Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 ( I 1 B 1 bis I 1 B 3 ) 8 . Gesamtmenge : 100 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 ( B1 : 60 Tonnen - B2 : 40 Tonnen ) 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg ( 11 ) ( 13 ) und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 6 ( I 1 B 4 und I 1 B 4 3 ) Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : "ACTION No 1255/90 / LAIT ÉCRÉMÉ EN POUDRE VITAMINÉ / COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE" und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 ). 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses ( 10 ): Gemeinschaftsmarkt Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden 12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : B 1 : Port Moroni ( Grande Comore ) B 2 : Port Mutsamudu ( Anjouan ) 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . 6 . - 10 . 6 . 1991 18 . Lieferfrist : 15 . 7 . 1991 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 15 . 4 . 1991, 12.00 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 29 . 4 . 1991, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . 6 . - 10 . 6 . 1991 c ) Lieferfrist : 15 . 7 . 1991 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex : AGREC 22037 B oder 25670 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 15 . 3 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 627/91 der Kommission (ABl . Nr . L 68 vom 15 . 3 . 1991, S . 33 ) festgesetzte Erstattung PARTIE C 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 1261/90 2 . Programm : 1990 3 . Begünstigter ( 14 ): Ligue des sociétés de la Croix-Rouge et du Croissant-Rouge, Service logistique, Case postale 372, CH-1211 Genève 19 ( Tel .: 734 55 80; Telex 412 133 LRCS CH; Telefax : 733 03 95 ) 4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ) ( 15 ): Société Nationale de la Croix-Rouge haïtienne, Place des Nations Unies ( Bicentenaire ), Port-au-Prince, Haïti ( Tel .: 310 54 / 310 35; Telex 20 30 01 ) 5 . Bestimmungsort oder -land : Haïti 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Magermilchpulver, mit Vitaminen angereichert 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) ( 7 ): Siehe ABl. Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 ( I 1 B 1 bis I 1 B 3 ) 8 . Gesamtmenge : 50 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg in Containern von 20 Fuß und ABl . Nr. C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 6 ( I 1 B 4 und I 1 B 4 3 ) Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : "ACTION No 1261/90 / ein rotes Kreuz / LAIT ÉCRÉMÉ EN POUDRE VITAMINÉ SPRAY / ACTION DE LA LIGÜ DES SOCIÉTÉS DE LA CROIX-ROUGE ET DU CROISSANT-ROUGE ( LICROSS ) / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE POUR DISTRIBUTION GRATUITE / PORT-AU-PRINCE / HAÏTI" und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 ) 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden . 12 . Lieferstufe : frei Bestimmungsort 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : Entrepôts Croix-Rouge - Diquini - Mairie de Diquini 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . 5 . - 15 . 5 . 1991 18 . Lieferfrist : 30 . 6 . 1991 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 15 . 4 . 1991, 12 Uhr 21 . Im Fall einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 29 . 4 . 1991, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 15 . - 31 . 5 . 1991 c ) Lieferfrist : 15 . 7 . 1991 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, rü de la Loi 200, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B oder 25670 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 15 . 3 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 627/91 der Kommission ( ABl . Nr . L 68 vom 15 . 3 . 1991, S . 33 ) festgesetzte Erstattung PARTIE D 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 1266/90 2 . Programm : 1990 3 . Begünstigter ( 14 ): Ligue des sociétés de la Croix-Rouge et du Croissant-Rouge - Service Logistique, case postale 372 - CH-1211 Genève 19 - Telex 412 133 LRCS CH - Telefax : 733 03 95 - Tel .: 7 34 55 80 4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ) ( 15 ): Croissant-Rouge Tunisien, 19, rü d'Angleterre - Tunis 1000 - Tel .: 240 630 / 245 572 - Telex : 14524 HILAL TN 5 . Bestimmungsort oder -land : Tunesien 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Magermilchpulver, mit Vitaminen angereichert 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) ( 7 ): Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4, ( I 1 B 1 bis I 1 B 3 ) 8 . Gesamtmenge : 200 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg ( 11 ) Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 6 ( I 1 B 4 und I 1 B 4 3 ) Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : "ACTION No 1266/90 / ein roter Halbmond, dessen Enden nach links gerichtet sind / LAIT ÉCRÉMÉ VITAMINÉ EN POUDRE / ACTION DE LA LIGÜ DES SOCIÉTÉS DE LA CROIX-ROUGE ET DU CROISSANT-ROUGE ( LICROSS ) / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE / POUR DISTRIBUTION GRATUITE / TUNIS" und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 ) 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden . 12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht 13 . Verschiffungshafen: - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : Tunis - Radès 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 10 . 5 . - 21 . 5 . 1991 18 . Lieferfrist : 3 . 6 . 1991 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 15 . 4 . 1991, 12 Uhr 21 . Im Fall einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 29 . 4 . 1991, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 24 . 5 . - 5 . 6 . 1991 c ) Lieferfrist : 17 . 6 . 1991 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, rü de la Loi 200, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B oder 25670 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 15 . 3 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 627/91 der Kommission ( ABl . Nr . L 68 vom 15 . 3 . 1991, S . 33 ) festgesetzte Erstattung Vermerke : ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben . ( 2 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben . ( 3 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Siehe im ABl . Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis . ( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen : - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05 . ( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl. Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . L 214 vom 25 . 7 . 1989, S. 10 ), ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist . ( 6 ) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten ein Ursprungszeugnis . ( 7 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesundheitszeugnis . ( 8 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : FSC Da Camara, CP 1306, Maputo, Tel . 74 40 93, Telex 6-146 CCE-MO . ( 9 ) In der von einer amtlichen Stelle erteilten tierärztlichen Bescheinigung wurde festgestellt, daß das Erzeugnis mit pasteurisierter Milch von gesunden Tieren unter ausgezeichneten hygienischen, von qualifiziertem Personal überwachten Bedingungen hergestellt wurde und daß in dem Erzeugungsgebiet der Rohmilch während 90 Tagen vor der Verarbeitung keine Maul - und Klauenseuche oder eine ander infektiöse/ansteckende meldepflichtige Krankheit aufgetreten ist. ( 10 ) Die nachstehenden Dokumente müssen unmittelbar nach Verladung an den Vertreter des Empfängers geschickt werden, damit dieser die Einfuhrlizenz erhalten kann : - Erstschrift der Pro-forma-Rechnung; diese Rechnung enthält folgende Angaben : - Art der Ware, - fob-Preis, - Versicherungskosten, - Frachtkosten; - Ladeliste; - veterinärrechtliche Bescheinigung; - Ursprungsbescheinigung; - Frachtbrief ( 1/3 der Erstschrift ). ( 11 ) Palettierung von Magermilchpulver : Säcke zu je 25 kg auf einer umkehrbaren Doppeldeck-Zweiwegpalette mit überstehenden Latten ( vgl . Abbildung ) mit folgenden Abmessungen : 1,1 m × 1,4 m : - Dicke der oberen Lage 22 mm, - Dicke der unteren Lage 22 mm, - Querträger 95 × 95 mm . Palette mit 40 gegeneinander verriegelten Säcken, umschlossen von einer aufgeschrumpften Plastikfolie von 150 mm Dicke, Packstück in jeder Ebene gesichert mit je drei aussen umlaufenden, verstellbaren Nylonbändern . ( 12 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : M . Aubenas, Délégué CEE, BP 559, Moroni, Telex : 212 DELCEC KO, Tel .: 73 31 91 . ( 13 ) Der Zuschlagsempfänger schickt eine Durchschrift der Versandunterlagen an folgende Anschrift : Delegation der Kommission in . . . ( Bestimmungsland ), c/o Dienststelle }Diplomatenpost' Berlaymont 1/123, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles . ( 14 ) Der Zuschlagsempfänger nimmt mit dem Begünstigten schnellstmöglich Verbindung auf, um festzustellen, welche Versanddokumente erforderlich und an wen diese zu versenden sind . ( 15 ) Die Beförderungspapiere müssen von der diplomatischen Vertretung im Ursprungsland der Ware beglaubigt werden .