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Document 31991R0737

VERORDNUNG (EWG) Nr. 737/91 DER KOMMISSION vom 19. März 1991 über Maßnahmen zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1991/92

ABl. L 80 vom 27.3.1991, pp. 14–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/737/oj

31991R0737

VERORDNUNG (EWG) Nr. 737/91 DER KOMMISSION vom 19. März 1991 über Maßnahmen zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1991 S. 0014 - 0017


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 737/91 DER KOMMISSION vom 19 . März 1991 über Maßnahmen zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1991/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 305/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 39 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 kann, soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, vorgesehen werden, daß für Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wird, dieselben Maßnahmen gelten, wie für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Rohzucker . Angesichts der Rohzuckermengen, die im Wirtschaftsjahr 1990/91 aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wurden ist es möglich, den portugiesischen Raffinerien gewisse Mengen dieses Zuckers für das Wirtschaftsjahr 1991/92 zu liefern .

Dieser Zucker sollte Portugal möglichst bald zur Verfügung gestellt werden, um im Wirtschaftsjahr 1991 /92 raffiniert werden zu können . Bis zur Erstellung einer voraussichtlichen Versorgungsbilanz für das Wirtschaftsjahr 1991/92 sollten, damit die Kaufverträge rasch geschlossen und die Lieferung der betreffenden Mengen vor dem 1 . Juli 1991 erfolgen kann, die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 getroffen werden, um die Aktion mit geringerem Kostenaufwand durchführen zu können .

Infolgedessen sind für diese Rohzuckermengen die gleichen Beihilfemaßnahmen festzulegen wie in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2225/86 des Rates vom 15 . Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker ( 5 ) vorgesehen .

Gewisse Einzelheiten bezueglich der Bestimmung des Gewichts und des Rendements dieses Zuckers sind zu regeln, insbesondere für den Fall, daß das Erzeugnis lose für Rechnung mehrerer Verkäufer in einem Schiff befördert wird .

Im allgemeinen vergeht zwischen der Verladung des betreffenden Zuckers und der Erledigung der zur Zahlung der Beihilfe durch die zuständige Stelle bei der Ankunft zu erfuellenden Förmlichkeiten eine lange Zeit . Es empfiehlt sich deshalb, eine Vorschußregelung vorzusehen . Aufgrund der besonderen Bedingungen für die Lieferung und der längeren Lagerung bei den portugiesischen Raffinerien vergeht bis zur Verarbeitung dieses Zuckers und damit bis zur Zahlung der Raffinationsbeihilfe ein noch längerer Zeitraum . Deswegen sollte die Raffinationsbeihilfe für Zucker, der in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30 . Juni 1991 und Portugal verbracht wird, in die Vorschußregelung einbezogen werden .

Es ist erforderlich, geeignete Kontrollmaßnahmen für raffinierten Zucker vorzusehen und in diesem Zusammenhang den Begriff "Raffinierung" zu definieren .

Für die Umrechnung der Beihilfebeträge in Escudos ist, da dieser Zucker ausschließlich per Schiff befördert wird, bei der Transportbeihilfe, dem Vorschuß auf die Transportbeihilfe und dem Vorschuß auf die Raffinationsbeihilfe der am Tag der Ausstellung des Konnossements für den beförderten Zucker geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde zu legen . Für die Raffinationsbeihilfe selbst hingegen ist der am Tag der Raffinierung des betreffenden Zuckers geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde zu legen .

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/90 der Kommission ( 6 ) wurden die aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugten Mengen Rohzucker für das Wirtschaftsjahr 1990/91 festgelegt, die für die portugiesischen Raffinerien bestimmt sind und daher dieselben Beihilfen erhalten können wie in den französischen überseeischen Departements erzeugter Rohzucker . Möglicherweise können nicht alle diese Mengen in der vorgesehenen Zeit raffiniert werden, haben aber, da sie als normaler Lagerbestand anzusehen sind, Anspruch auf die Raffinationsbeihilfe für 1991/92 . Es ist daher vorzusehen, daß die Raffinationsbeihilfe für 1991/92 für diese Mengen gewährt wird, indem sie auf die im ersten Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/90 für das Wirtschaftsjahr 1990/91 festgelegte Menge angerechnet werden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 werden nach Maßgabe dieser Verordnung als Interventionsmaßnahme für eine Menge bis zu 82 000 Tonnen ( Weißzuckerwert ) ab dem 1 . Juli 1991 zu raffinierenden Zuckers pauschale Gemeinschaftsbeihilfen für den Transport nach und die Raffinierung in Portugal von Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben gewährt . Artikel 2

( 1 ) Für den in Artikel 1 genannten Zucker werden bis zu der darin vorgesehenen Hoechstmenge folgende Beihilfen frei portugiesische Raffinerien gewährt :

a ) eine pauschale Transportbeihilfe in Höhe der Gesamtbeihilfe, die gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2225/86 für die Beförderung von in den französischen Überseedepartements erzeugtem Zucker im Wirtschaftsjahr 1990/91 für Rohzucker gewährt wird, für den das Konossement vor dem 1. Juli 1991 ausgestellt wurde bzw . im Wirtschaftsjahr 1991/92 für Rohzucker, für den es nach dem 30 . Juni 1991 ausgestellt wurde, und

b ) eine Beihilfe für die Raffinierung in den portugiesischen Raffinerien, die sich zusammensetzt aus :

aa ) einem Betrag je 100 kg Rohzucker der Standardqualität in Höhe des Unterschieds zwischen der Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81, die tatsächlich für den fraglichen Zucker erhoben wurde, und dem dreifachen Monatsbetrag der Lagerkostenvergütung gemäß Artikel 8 Absatz 2 erster Unterabsatz derselben Verordnung, die während der Raffinierung dieses Zuckers anwendbar ist, und

bb ) einem Betrag von 0,0387 v . H . des Interventionspreises des Wirtschaftsjahres 1991/92 für Rohzucker je Zehntel des Vomhundertsatzes des Rendements, das über 92 v . H . hinausgeht .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Beihilfen werden auf Antrag bei den zuständigen portugiesischen Behörden den portugiesischen Betrieben gewährt, die den betreffenden Zucker raffinieren . Artikel 3

( 1 ) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ) genannte Transportbeihilfe

a ) gilt für das bei der Ankunft anerkannte Gewicht des Zuckers, umgerechnet in Weißzucker gemäß der Rendementformel in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 431/68 des Rates ( 7 ).

Bei Beförderung in losem Zustand, der keine Identifizierung der Einzelpartien zulässt, wird das Durchschnittsrendement der Gesamtlieferung auf den gesamten betreffenden Zucker angewandt;

b ) wird gezahlt auf Antrag des Raffineriebetriebs und gegen Vorlage

- des Zolldokuments über die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal oder der Kopie oder Fotokopie dieses Dokuments, die von der Stelle, die das Originaldokument abgezeichnet hat, oder den amtlichen Stellen Portugals beglaubigt wurde,

und

- des Konnossements sowie der Analyseergebnisse und der endgültigen Rechnung .

( 2 ) Die Analysen werden von einem von Portugal zugelassenen Labor nach Erhalt der Lieferung in Partien von 250 Tonnen aus der Gesamtlieferung durchgeführt . Artikel 4

( 1 ) Vorschüsse können gewährt werden

a ) für den Zucker gemäß Artikel 1 ein Vorschuß auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ) genannte Transportbeihilfe : Dieser Vorschuß beläuft sich auf 90 % des Betrags, der auf der Grundlage des auf der vorläufigen Rechnung angegebenen Gewichts, umgerechnet in Weißzucker anhand eines Pauschalrendements von 94,5 %, festgesetzt worden ist .

Wird der Rohzucker in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30 . Juni 1991 nach Portugal verbracht, so wird der Vorschuß anhand der pauschalen Transportbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ) berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Konnossements für den in dieser Zeit beförderten Zucker gültig war;

b ) für den Zucker gemäß Artikel 1, der in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30 . Juni 1991 nach Portugal verbracht wird, ein Vorschuß auf die Raffinationsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b ) aa ) und b ) bb ). Dieser Vorschuß beläuft sich auf 90 % des Betrages, der auf der Grundlage des auf der vorläufigen Rechnung angegebenen Gewichts, umgerechnet in Weißzucker anhand eines Pauschalrendements von 94,5 %, festgesetzt wird .

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ) wird der Vorschuß auf die Raffinationsbeihilfe bei Lagerung des Rohzuckers in dem portugiesischen Raffineriebetrieb vor dem 1 . Juli 1991 anhand der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Konnossements für den betreffenden Zucker und anhand des Interventionspreises für Rohzucker im Wirtschaftsjahr 1990/91 berechnet .

( 2 ) Dem Vorschussantrag gemäß Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) sind von dem betreffenden Raffineriebetrieb das Zolldokument über die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal, das Konnossement und die vorläufige Rechnung beizufügen .

( 3 ) Bei Vorlage des Antrags auf Gewährung eines Vorschusses auf die Raffinationsbeihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe b ) ist eine Sicherheit in Höhe des gewährten Vorschusses zu leisten . Nach der endgültigen Zahlung der gesamten Raffinationsbeihilfe gemäß Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe b ) wird die Sicherheit für die betreffenden Mengen freigegeben .

Der Antragsteller kann die Sicherheit in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts, das den von Portugal festgesetzten Anforderungen entspricht, leisten .

Die Sicherheit wird für die Zuckermengen, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfuellt wurden, ganz oder teilweise einbehalten . Artikel 5

( 1 ) Für die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ) und die Zahlung des Vorschusses auf diese Beihilfe wird der betreffende Rohzucker auf Antrag des Raffineriebetriebs der Zollkontrolle oder einer sonstigen Verwaltungskontrolle mit gleichwertigen Garantien unterstellt .

( 2 ) Gemäß der vorliegenden Verordnung gilt als Raffinierung die Verarbeitung von Rohzucker im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 zu Weißzucker im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ) derselben Verordnung . Artikel 6

( 1 ) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen und die Vorschüsse darauf werden nur gewährt, wenn den Anträgen des betreffenden Raffineriebetriebs die von Portugal anerkannten Nachweise beiliegen, aus denen hervorgeht, daß der betreffende Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben gewonnen wurde und wenn das Konnossement für den beförderten Zucker,

a ) soweit es die Zahlung der Vorschüsse auf die Raffinationsbeihilfe und die Beihilfe für den vor dem 1 . Juli 1991 nach Portugal verbrachten Zucker gemäß Artikel 1 betrifft, in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 30 . Juni 1991 und

b ) soweit es die Zahlung der Raffinationsbeihilfe für den Zucker gemäß Artikel 1 betrifft, ab dem 1 . Juli 1991 ausgestellt wurde .

( 2 ) Um die Gewährung der Transportbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ) zu ermöglichen, teilt die Kommission den zuständigen Behörden Portugals die Einheitsbeträge der Transportbeihilfe mit, die in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92 anwendbar sind .

( 3 ) Portugal teilt der Kommission für jeden Monat innerhalb der darauffolgenden zwei Monate die in Weißzucker ausgedrückten Mengen, für welche die Beihilfen gemäß Artikel 2 Absatz 1 gewährt wurden, sowie die diesen Mengen entsprechenden Beträge mit . Artikel 7

Für die Mengen Zucker, die der in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/90 festgelegten Menge zuzurechnen sind, aber erst nach dem 1 . Juli 1991 raffiniert werden, wird die Raffinationsbeihilfe gewährt die während des Wirtschaftsjahres 1991/92 gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ) der vorliegenden Verordnung gilt . Diese raffinierten Mengen sind auf die Mengen anzurechnen, die in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/90 für das Wirtschaftsjahr 1990/91 festgelegt wurden . Artikel 8

Die Umrechnung

a ) der Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ) sowie des Vorschusses gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) in Escudos erfolgt mit Hilfe des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Konnossements für den beförderten Zucker gilt;

b ) der Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ) in Escudos erfolgt mit Hilfe des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der am Tag der Raffinierung der betreffenden Zuckermenge gilt;

c ) des Vorschusses gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ) in Escudos erfolgt mit Hilfe des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Konnossements für den beförderten Zucker gilt . Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 19 . März 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 . ( 2 ) ABl . Nr . L 37 vom 9 . 2 . 1991, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 5 ) ABl . Nr . L 194 vom 17 . 7 . 1986, S . 7 . ( 6 ) ABl . Nr . L 168 vom 30 . 6 . 1990, S . 3 . ( 7 ) ABl . Nr . L 89 vom 10 . 4 . 1968, S . 3 .

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