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Document 31991R0709

VERORDNUNG (EWG) Nr. 709/91 DER KOMMISSION vom 22. März 1991 zur Festsetzung der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1990/91

ABl. L 77 vom 23.3.1991, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/709/oj

31991R0709

VERORDNUNG (EWG) Nr. 709/91 DER KOMMISSION vom 22. März 1991 zur Festsetzung der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1990/91 -

Amtsblatt Nr. L 077 vom 23/03/1991 S. 0033 - 0033


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 709/91 DER KOMMISSION vom 22 . März 1991 zur Festsetzung der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1990/91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 305/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1443/82 der Kommission vom 8 . Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1964/88 ( 4 ), sind die von den Zucker - und Isoglukoseherstellern als Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Einheitsbeträge vor dem 1 . April festzusetzen und vor dem darauffolgenden 1 . Juni zu erheben . Die Schätzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gemäß Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1443/82 führt zu einem Betrag, der mehr als 60 v . H . der in Artikel 28 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1785/81 genannten Hoechstbeträge entspricht . In diesem Fall sind die Einheitsbeträge für Zucker gemäß Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1443/82 auf 50 v . H . der betreffenden Hoechstbeträge und der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung bei Isoglukose auf 40 v . H . des Einheitsbetrags der geschätzten Grundproduktionsabgabe für Zucker festzusetzen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Einheitsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1443/82 werden für das Wirtschaftsjahr 1990/91 festgesetzt :

a ) auf 0,530 ECU je 100 kg Weißzucker als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker,

b ) auf 9,939 ECU je 100 kg Weißzucker als Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für B-Zucker,

c ) auf 0,424 ECU je 100 kg Trockenstoff als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Isoglukose und B-Isoglukose . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 22 . März 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 . ( 2 ) ABl . Nr . L 37 vom 9 . 2 . 1991, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 158 vom 9 . 6 . 1982, S . 17 . ( 4 ) ABl . Nr . L 173 vom 5 . 7 . 1988, S . 10 .

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