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Document 31991R0691

VERORDNUNG (EWG) Nr. 691/91 DER KOMMISSION vom 20. März 1991 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 76 vom 22.3.1991, pp. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/05/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/691/oj

31991R0691

VERORDNUNG (EWG) Nr. 691/91 DER KOMMISSION vom 20. März 1991 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/1991 S. 0011 - 0013


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 691/91 DER KOMMISSION vom 20 . März 1991 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1930/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 23 500 Tonnen Getreide zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Getreide bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert . Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 20 . März 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG

1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 25/91

2 . Programm : 1991

3 . Begünstigter ( 8 ): Euronaid, Rhijngeesterstraatweg 40, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Sudan

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weichweizen

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ) ( 7) ( 10 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II A 1 )

8 . Gesamtmenge : 23 500 Tonnen

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ) ( 11 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II B 1 c ))

Beschriftung der Säcke ( mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ):

"ACTION No 25/91 / WHEAT / SUDAN / 912201 / PORT SUDAN"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen - fob gestaut ( 9 )

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : vor dem 15 . 5 . 1991

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 9 . 4 . 1991, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 16 . 4 . 1991, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : vor dem 15 . 5 . 1991

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/t

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B / 25670 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ):

Die am 18 . 3 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 484/91 der Kommission ( ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1991, S . 30 ) festgesetzte Erstattung

Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis .

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben .

( 4 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

( 5) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 unter Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 6 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist .

( 7 ) Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente :

- pflanzengesundheitliches Zeugnis,

- Ursprungszeugnis .

( 8 ) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung .

( 9 ) Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f ) und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 muß der angebotene Preis die Verlade - und Lagerkosten einschließen . Für die Verladung und Lagerung ist der Zuschlagsempfänger verantwortlich .

( 10 ) Radioaktivitätsbescheinigung, von einem Konsulat des Sudans legalisiert .

( 11 ) Der Lieferant sendet ein Duplikat der Originalrechnung an :

M . De Keyzer und Schütz BV, Postbus 1438, Blaak 16, NL-3000 BK Rotterdam .

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