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Document 31991R0675

VERORDNUNG (EWG) Nr. 675/91 DER KOMMISSION vom 20. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

ABl. L 75 vom 21.3.1991, pp. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/1991; Stillschweigend aufgehoben durch 391R3562

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/675/oj

31991R0675

VERORDNUNG (EWG) Nr. 675/91 DER KOMMISSION vom 20. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis -

Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1991 S. 0030 - 0031


VERORDNUNG (EWG) Nr. 675/91 DER KOMMISSION vom 20. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89 (4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Ausfuhrerstattungen wegen der knappen Haushaltsmittel sowie der Lage auf dem Gemeinschafts- und Weltmarkt auf bestimmte Mengen zu begrenzen, wurde mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3633/90 (6), für das in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 aufgeführte Getreide ein bis zum 30. Juni 1991 gültiges Sonderverfahren für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen eingeführt.

Die Gründe, die zu dieser Begrenzung geführt haben, gelten im Sektor Getreide auch nach den 30. Juni 1991 fort; sie ergeben sich jetzt ausserdem im Sektor Reis. Der Anwendungsbereich des betreffenden Verfahrens, das sich bei der Gewährung dieser Erstattungen als geeignetes Mittel erwiesen hat, sollte deshalb erweitert werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 891/89 ist daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 erhält folgende Fassung:

"(4) Wird bei der Festsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnissen auf diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen, so muß dem Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz eine fernschriftliche Erklärung des Einfuhrlandes beigefügt sein, der zufolge - gegebenenfalls vorbehaltlich der Erteilung der betreffenden Lizenz - ein Liefervertrag abgeschlossen worden ist. In der Erklärung müssen die Menge, die Gegenstand des der beantragten Lizenz entsprechenden Vertrags ist, und der auf die Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenz entfallende Lieferzeitraum angegeben sein. Die entsprechenden Lizenzen mit Vorausfestsetzung der betreffenden Erstattung werden tatsächlich erst am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern in dieser Frist keine Sondermaßnahmen getroffen werden.

Überschreiten die Mengen, die auf die in diesem Absatz genannten Ausfuhrlizenzanträge entfallen, die zur Ausfuhr zur Verfügung stehenden und in der Verordnung zur Festsetzung der betreffenden Erstattung angegebenen Mengen, so kann die Kommission zur Verringerung der betreffenden Mengen einen einheitlichen Prozentsatz festsetzen. Der Lizenzantrag kann innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe des Verringerungsprozentsatzes zurückgezogen werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (4) ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1. (5) ABl. Nr. L 94 vom 7. 4. 1989, S. 13. (6) ABl. Nr. L 355 vom 18. 12. 1990, S. 10.

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