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Document 31991R0419

VERORDNUNG (EWG) Nr. 419/91 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien

ABl. L 49 vom 22.2.1991, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/419/oj

31991R0419

VERORDNUNG (EWG) Nr. 419/91 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien -

Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/1991 S. 0023 - 0023


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 419/91 DER KOMMISSION vom 21 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2201/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3797/90 der Kommission ( 3 ) wurde für bestimmtes rotes Beerenobst, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, ein Mindesteinfuhrpreis festgesetzt, wobei nach ganzen Früchten und anderen Früchten unterschieden wurde . In Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung sind die Bedingungen für die Anwendung des festgesetzten Preises für die Güteklasse "ganze Früchte" und für die Güteklasse "andere" festgesetzt .

Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Anwendung dieser Maßnahme ist es angezeigt, die Bedingungen zu präzisieren, unter denen bestimmte ganze Früchte der Einhaltung des für die Güteklasse "ganze Früchte" festgesetzten Mindestpreises unterliegen und unter denen auf andere ganze Früchte der für die Güteklasse "andere" geltende niedrigere Mindestpreis Anwendung findet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3797/90 erhält folgende Fassung :

"( 4 ) Der festgesetzte Preis für die oben als "ganze Früchte" bezeichneten Erzeugnisse gilt für ganze gefrorene Früchte "IQF" der Güteklasse I oder Extra ( Erdbeeren ) oder Extra ( Himbeeren ). Er gilt auch für andere ganze Früchte, für die bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft keine von einem polnischen bzw . jugoslawischen Qualitätskontrollamt bestätigte Güteklassenbescheinigung vorliegt ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 21 . Februar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 365 vom 28 . 12 . 1990, S . 22 .

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