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Document 31991R0415
Commission Regulation (EEC) No 415/91 of 21 February 1991 amending Regulation (EEC) No 1000/90 continuing promotional and publicity measures in respect of milk and milk products
VERORDNUNG (EWG) Nr. 415/91 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1000/90 zur Fortführung von Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse
VERORDNUNG (EWG) Nr. 415/91 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1000/90 zur Fortführung von Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 49 vom 22.2.1991, pp. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/11/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 415/91 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1000/90 zur Fortführung von Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse -
Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/1991 S. 0014 - 0015
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 415/91 DER KOMMISSION vom 21 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1000/90 zur Fortführung von Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1079/77 des Rates vom 17 . Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3660/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1000/90 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3291/90 ( 4 ), werden die Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse fortgesetzt . Da die dafür bereitgestellten finanziellen Mittel noch nicht vollständig verbraucht sind, sollte mit dem Restbetrag die Schaffung eines Katalogs der in der Gemeinschaft vermarkteten Käsesorten finanziert werden . Mit einem solchen Katalog dürfte sich der Absatz der auf dem Gemeinschaftsmarkt angebotenen Erzeugnisse noch verbessern lassen . Die Liste der in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen sollte deshalb erweitert werden . Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1000/90 wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 1 Absatz 2 - erster Unterabsatz wird der nachstehende Gedankenstrich angefügt : "- die Schaffung eines Katalogs der in der Gemeinschaft vermarkteten Käsesorten"; - wird nachstehender dritter Unterabsatz angefügt : "Zur Durchführung des ersten Unterabsatzes letzter Gedankenstrich führt die Kommission jedoch ein einziges Ausschreibungsverfahren durch ." 2 . Nachstehender Artikel 8a wird eingefügt : "Artikel 8a Abweichend von Artikel 1 Absätze 3 und 5, Artikel 2 Absätze 1 und 3, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und den Artikeln 5 bis 8 a ) ist die in Artikel 1 Absatz 2 erster Unterabsatz letzter Gedankenstrich genannte Maßnahme bis spätestens 1 . Januar 1992 von natürlichen oder juristischen Personen durchzuführen, welche die zu ihrer Durchführung erforderliche Befähigung und Erfahrung nachweisen und sich verpflichten, einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten zu gewährleisten; b ) beläuft sich die Gemeinschaftsbeteiligung auf 100 % der Ausgaben; die mit der Durchführung der genannten Maßnahmen verbundenen Verwaltungskosten bleiben unberücksichtigt; c ) müssen die Vorschläge der Kommission vor dem in der Ausschreibung festgesetzten Datum zugehen; d ) ist den Vorschlägen die schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung beizufügen; e ) prüft die Kommission in der mit der Ausschreibung festgesetzten Frist die eingegangenen Vorschläge und bestimmt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse den zu finanzierenden Vorschlag gemäß Artikel 31 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates; f ) legt die Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Ausschreibung die Vertragsbedingungen, die Finanzierung, die Aufmachung des Katalogs und dessen Verteilung fest ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 21 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 131 vom 26 . 5 . 1977, S . 6 . ( 2 ) ABl. Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 44 . ( 3 ) ABl . Nr . L 101 vom 21 . 4 . 1990, S . 22 . ( 4 ) ABl . Nr . L 317 vom 16 . 11 . 1990, S . 1 .