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Document 31991R0413

VERORDNUNG (EWG) Nr. 413/91 DER KOMMISSION vom 20. Februar 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach gewissen Bestimmungsländern bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88

ABl. L 49 vom 22.2.1991, pp. 9–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/1991; Aufgehoben durch 391R1802

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/413/oj

31991R0413

VERORDNUNG (EWG) Nr. 413/91 DER KOMMISSION vom 20. Februar 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach gewissen Bestimmungsländern bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 -

Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/1991 S. 0009 - 0012


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 413/91 DER KOMMISSION vom 20 . Februar 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach gewissen Bestimmungsländern bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 der Kommission vom 5 . September 1984 mit besonderen Einzelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/87 ( 4 ), kann beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen ein Verfahren in zwei Phasen angewandt werden .

Einige Interventionsstellen verfügen über Bestände an Interventionsfleisch mit Knochen . Wegen der hohen Kosten, die sich aus der Lagerung dieses Fleisches ergeben, ist eine Verlängerung der Lagerzeit zu vermeiden . Für die genannten Erzeugnisse bestehen Absatzmärkte in bestimmten Drittländern . Es empfiehlt sich daher, dieses Fleisch gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 zum Verkauf anzubieten .

Die Viertel aus Interventionsbeständen können in gewissen Fällen mehrfach umgelagert worden sein . Um eine ordentliche Aufmachung dieser Viertel zu ermöglichen und ihren Absatz zu fördern, sollte unter bestimmten Bedingungen ihre erneute Verpackung genehmigt werden .

Für die Ausfuhr des Fleisches muß eine Frist festgesetzt werden, bei der Artikel 5 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2377/80 der Kommission vom 4 . September 1980 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 211/91 ( 6 ), zu berücksichtigen ist .

Zur Sicherstellung der Ausfuhr des verkauften Fleisches sollte die Stellung der Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehen werden .

Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 398/91 ( 8 ). Dabei ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung für die Eintragungen zu erweitern .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Es werden ungefähr

- 2 000 Tonnen vor dem 1 . Dezember 1990 gekauftes Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der irischen Interventionstelle zum Verkauf angeboten,

- 2 000 Tonnen vor dem 1 . Dezember 1990 gekauftes Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der italienischen Interventionstelle zum Verkauf angeboten,

- 2 000 Tonnen vor dem 1 . Dezember 1990 gekauftes Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der deutschen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten,

- 2 000 Tonnen vor dem 1 . Dezember 1990 gekauftes Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der französischen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten,

- 2 000 Tonnen vor dem 1 . Dezember 1990 gekauftes Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der spanischen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten .

Dieses Fleisch ist zur Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Nr . 02 der Fußnote 7 im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 103/91 der Kommission ( 9 ) bestimmt .

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf gemäß den Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 .

Die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 985/81 der Kommission ( 10 ) sind bei diesem Verkauf nicht anwendbar . Die zuständigen Behörden können jedoch zulassen, daß unter ihrer Aufsicht Vorder - und Hinterviertel mit Knochen mit zerrissener oder verschmutzter Verpackung vor ihrer Anmeldung zum Versand bei der Abgangszollstelle mit einer neuen Verpackung der gleichen Art versehen werden .

( 2 ) Qualität und Mindestpreise gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 sind in Anhang I aufgeführt .

( 3 ) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 28 . Februar 1991 um 12.00 Uhr bei den Interventionsstellen eingehen .

( 4 ) Einzelheiten über Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse sind für Kaufinteressenten bei den im Anhang II angegebenen Adressen erhältlich . Artikel 2

Die Erzeugnisse nach Artikel 1 sind innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Verkaufsvertrags auszuführen . Artikel 3

( 1 ) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 30 ECU /100 kg .

( 2 ) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 120 ECU/100 kg . Artikel 4

In Teil I "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" des Anhangs der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 wird folgende Ziffer mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt :

"80 . Verordnung ( EWG ) Nr . 413/91 der Kommission vom 20 . Februar 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach gewissen Bestimmungsländern bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 ( 80 ).

( 80 ) ABl . Nr . L 49 vom 22 . 2 . 1991, S . 9 ." Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 20 . Februar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 238 vom 6 . 9 . 1984, S . 13 . ( 4 ) ABl . Nr . L 170 vom 30 . 6 . 1987, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 241 vom 13 . 9 . 1980, S . 5 . ( 6) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1991, S . 11 . ( 7 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 48 vom 21 . 2 . 1991, S . 5 . ( 9 ) ABl . Nr . L 12 vom 17 . 1 . 1991, S . 12 . ( 10 ) ABl . Nr . L 99 vom 10. 4 . 1981, S . 38 .

ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - PARARTIMA I - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I

Estado miembro Productos Cantidades ( toneladas ) Precio mínimo expresado en ecus por tonelada Medlemsstat Produkter Mängde ( tons ) Mindstepriser i ECU/ton Mitgliedstaat Erzeugnisse Mengen ( Tonnen ) Mindestpreise, ausgedrückt in ECU/Tonne Kratos melos Proionta Posotites ( tonoi ) Elachistes times poliseos ekfrazomenes se Ecu ana tono Member State Products Quantities ( tonnes ) Minimum prices expressed in ecus per tonne État membre Produits Quantités ( tonnes ) Prix minimaux exprimés en écus par tonne Stato membro Prodotti Quantità ( tonnellate) Prezzi minimi espressi in ecu per tonnellata Lid-Staat Produkten Höveelheid ( ton ) Minimumprijzen uitgedrukt in ecu per ton Estado-membro Produtos Quantidade ( toneladas ) Preço mínimo expresso em ecus por tonelada Ireland - Forequarters, from :

Category C, classes U, R and O 1 000 1 350 - Hindquarters, from :

Category C, classes U, R and O 1 000 2 350 Italia - Quarti anteriori, provenienti dai :

Categoria A, classi U, R e O 1 000 1 350 - Quarti posteriori, provenienti dai :

Categoria A, classi U, R e O 1 000 2 350 España - Cuartos delanteros, provenientes de :

Categoría A, clases U, R y O 1 000 1 350 - Cuartos traseros, provenientes de :

Categoría A, clases U, R y O 1 000 2 350 Deutschland - Vorderviertel, stammend von : Kategorien A/C 1 000 1 350 - Hinterviertel, stammend von : Kategorien A/C 1 000 2 350 France - Quartiers avant : catégorie A/C 1 000 1 350 - Quartiers arrière : catégorie A/C 1 000 2 350

ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Diefthynseis ton organismon paremvaseos - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervençao

IRELAND : Department of Agriculture and Food Agriculture House Kildare Street Dublin 2 Tel . ( 01 ) 78 90 11, ext . 22 78 Telex 4280 and 5118 ITALIA : Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo ( AIMA ) Via Palestro 81 I-00185 Roma Tel . 47 49 91 Telex 61 30 03 ESPAÑA Servicio nacional de productos agrarios ( SENPA ) c / Beneficencia 8 28003 Madrid Tel . 222 29 61 Télex 23427 SENPA E DEUTSCHLAND : Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM )

Geschäftsbereich 3 ( Fleisch und Fleischerzeugnisse ) Postfach 180 107 - Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main 18 Tel . ( 069 ) 1 56 40, App . 772/773

Telex : 04 11 56 FRANCE : Ofival Tour Montparnasse 33, avenü du Maine F-75755 Paris Cedex 15 ( tél .: 45 38 84 00; télex : 26 06 43 ).

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