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Document 31991R0313
Commission Regulation (EEC) No 313/91 of 5 February 1991 on the supply of various lots of butteroil as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 313/91 DER KOMMISSION vom 5. Februar 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 313/91 DER KOMMISSION vom 5. Februar 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 37 vom 9.2.1991, pp. 17–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 10/05/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 313/91 DER KOMMISSION vom 5. Februar 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 037 vom 09/02/1991 S. 0017 - 0020
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 313/91 DER KOMMISSION vom 5 . Februar 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1930/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt . Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 2 875 Tonnen Butteroil zugeteilt . Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang I aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung . Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert . Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 5 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . ANHANG I PARTIE A 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 1176/90, 1177/90, 1178/90 und 1189/90 2 . Programm : 1990 3 . Begünstigter : World Food Programme, via Cristoforo Colombo 426, I-00145 Roma - Telex : 626675 WFP I 4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987 5 . Bestimmungsort oder -land : Siehe Anhang II 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Butteroil 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) ( 7 ) - A 3 : ( 2) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 ): Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 7 ( I 3 1 und I 3 2 ) 8 . Gesamtmenge : 2 875 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 5 kg und siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 7 ( I 3 3 ) Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : Siehe Anhang II und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 8 ( I 3 4 ) 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt 12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 20 . - 30 . 4 . 1991 18 . Lieferfrist : - 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 25 . 2 . 1991, 12 Uhr 21 . Im Fall einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 11 . 3 . 1991, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 1 . - 10 . 5 . 1991 c ) Lieferfrist : - 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, rü de la Loi 200, B-1049 Bruxelles ( Telex : AGREC 22037 B oder 25670 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 1 . 1 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3804/90 der Kommission ( ABl . Nr . L 365 vom 28 . 12 . 1990, S . 54) festgesetzte Erstattung Vermerke : ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben . ( 2 ) Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . ( 3 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis . ( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen : - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05 . ( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . L 214 vom 24 . 7 . 1989, S . 10 ), ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist . ( 6 ) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten ein Gesundheitszeugnis . ( 7 ) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten ein Ursprungszeugnis . ( 8 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt den Vertretern des Begünstigten bei der Anlieferung eine Bescheinigung in englischer Sprache, gemäß der das Butteroil kein Schweinefett enthält [certificate stating butteroil dös not contain any pork fat (lard )]. ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Designación del lote Cantidad total del lote ( en toneladas) Cantidades parciales ( en toneladas ) Beneficiario País destinatario Inscripción en el embalaje Parti Totalmängde ( tons ) Delmängde ( tons ) Modtager Modtagerland Emballagens paategning Bezeichnung der Partie Gesamtmenge der Partie ( in Tonnen ) Teilmengen ( in Tonnen ) Empfänger Bestimmungsland Aufschrift auf der Verpackung Charaktirismos tis partidas Synoliki posotita tis partidas ( se tonoys ) Merikes posotites ( se tonoys ) Dikaioychos Chora proorismoy Endeixi epi tis syskevasias Lot Total quantity ( in tonnes ) Partial quantities ( in tonnes ) Beneficiary Recipient country Markings on the packaging Désignation du lot Quantité totale du lot ( en tonnes ) Quantités partielles ( en tonnes ) Bénéficiaire Pays destinataire Inscription sur l'emballage Designazione della partita Quantità totale della partita ( in tonnellate ) Quantitativi parziali ( in tonnellate ) Beneficiario Päse destinatario Iscrizione sull'imballaggio Aanduiding van de partij Totale höveelheid van de partij ( in ton ) Deelhöveelheden ( in ton ) Begunstigde Bestemmingsland Aanduiding op de verpakking Designaçao do lote Quantidade total ( em toneladas ) Quantidades parciais ( em toneladas ) Beneficiário País destinatário Inscriçao na embalagem A 2 875 39 WFP Mauritania Action No 1176/90 / Butteroil / Mauritania 02629 / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Nouakchott in transit to Foumgleita, Mauritania 128 WFP China Action No 1177/90 / Butteroil / China 03357 / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Xingang 2 500 WFP Pakistan Action No 1178/90 / Butteroil / Pakistan 04256 / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Karachi 208 WFP Yemen Action No 1189/90 / Butteroil / Yemen 02613 / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Hodeidah