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Document 31991R0307

Verordnung (EWG) Nr. 307/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Verstärkung der Kontrollen bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

ABl. L 37 vom 9.2.1991, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/307/oj

31991R0307

Verordnung (EWG) Nr. 307/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Verstärkung der Kontrollen bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 037 vom 09/02/1991 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0128


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 307/91 DES RATES vom 4 . Februar 1991 zur Verstärkung der Kontrollen bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 3 ), treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, daß die durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft ( EAGFL ) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen .

Die Kontrollen und die Maßnahmen zur Feststellung von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Erzeugnissen, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, sowie bei Maßnahmen, die speziell bestimmte Sektoren oder Erzeugnisse betreffen, müssen verstärkt werden .

Die Mitgliedstaaten müssen dabei unterstützt werden, Maßnahmen zur Verstärkung der Kontrollen in diesen Bereichen zu treffen .

Die hiermit verbundenen Ausgaben sind für einige Mitgliedstaaten auch im Hinblick auf die im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 386/90 ( 4 ) gestellten Anforderungen hinsichtlich Art und Häufigkeit der Warenkontrollen möglicherweise mit einer hohen zusätzlichen Haushaltslast verbunden, so daß für eine gewisse Zeit eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen ist .

Es muß den unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden; daher müssen diese die Möglichkeit haben, ihre Maßnahmen zur verstärkten Kontrolle nach unterschiedlichen Modalitäten zu ergreifen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Verstärkt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 die Kontrollen und die Maßnahmen zur Feststellung von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Erzeugnissen, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, so übernimmt die Gemeinschaft während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem ersten Tag des Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Teil

- der für die gesamte Gemeinschaft pauschal festgesetzten Entlohnung der in Absatz 2 genannten Bediensteten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschaffene zusätzliche Posten besetzen;

- der Kosten für die Ausbildung und Unterrichtung der mit den Aufgaben nach Absatz 2 betrauten Bediensteten;

- der Kosten für die Ausstattung der mit den Aufgaben nach Absatz 2 betrauten Bediensteten;

- der Kosten für Kontrollen, mit denen die in Absatz 2 genannten anerkannten Überwachungsgesellschaften und Laboratorien betraut werden .

Dabei darf ein Gesamtbetrag von 10 Millionen ECU pro Jahr nicht überschritten werden .

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % für die ersten drei Jahre und 25 % für das vierte und das fünfte Jahr .

Der entsprechende Betrag wird von der Kommission jedes Jahr auf Antrag der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Durchschnitts ihrer bei den beiden letzten Haushaltsjahren gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr . 610/90 ( 6 ), berücksichtigten Ausgaben für Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt . In den ersten drei Jahren entspricht der bei den Ausgaben für Erstattungen berücksichtigte Betrag jedoch für Spanien mindestens zwei Drittel des für Italien berücksichtigten Betrages und für Portugal mindestens zwei Drittel des für Griechenland berücksichtigten Betrages .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Verstärkung von Maßnahmen kann folgende Formen annehmen :

- es werden Bedienstete eingesetzt mit dem besonderen Auftrag,

- Menge und Qualität der zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen zu überprüfen;

- betrügerische Praktiken und Unregelmässigkeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen festzustellen und zu verfolgen;

- es werden anerkannte Gesellschaften, die auf Kontrollaufgaben spezialisiert sind, oder anerkannte Laboratorien damit beauftragt,

- Menge und Qualität der Erzeugnisse bei der Ausfuhr im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen zu überprüfen;

- die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in das Bestimmungsdrittland zu überprüfen .

( 3 ) Die anerkannten Überwachungsgesellschaften und -laboratorien gemäß Absatz 2 müssen jede Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten . Insbesondere dürfen sie bei den von den Kontrollen betroffenen Vorgängen oder ähnlichen Ausfuhrgeschäften nicht als Ausführer, Zollagent, Beförderer, Vertreter in der Gemeinschaft oder einem Drittland, Empfänger, Lagerhalter oder in sonstiger Eigenschaft beteiligt sein, die zu einem Interessenkonflikt führen kann . Artikel 2

( 1 ) Verfügt ein Mitgliedstaat über eine oder mehrere Dienststellen, Dienststelleneinheiten oder Einrichtungen, die insbesondere mit der Kontrolle einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Maßnahmen, der Feststellung und Verfolgung von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten beauftragt sind, oder gründet er diese, so übernimmt die Gemeinschaft während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Teil

- der für die gesamte Gesellschaft pauschal festgesetzten Entlohnung der diesem Dienst oder dieser Einrichtung angehörenden Bediensteten, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geschaffene, zusätzliche Posten besetzen;

- der Kosten für Ausbildung und Unterrichtung der einem solchen Dienst oder einer solchen Einrichtung angehörenden Bediensteten;

- der Kosten für die Ausstattung der einem solchen Dienst oder einer solchen Einrichtung angehörenden Bediensteten;

dabei darf ein Gesamtbetrag von 10 Millionen ECU pro Jahr nicht überschritten werden .

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % für die ersten drei Jahre und 25 % für das vierte und das fünfte Jahr .

Der entsprechende Betrag wird von der Kommission jedes Jahr auf Antrag der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Durchschnitts ihrer bei den beiden letzten Haushaltsjahren gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 berücksichtigten Ausgaben für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt . In den ersten drei Jahren entspricht der bei den Ausgaben für diese Maßnahmen berücksichtigte Betrag jedoch für Spanien mindestens zwei Dritteln des für Italien berücksichtigten Betrages und für Portugal mindestens zwei Dritteln des für Griechenland berücksichtigten Betrages .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Kontrolle kann sich beziehen auf

a ) die Hektarbeihilfen,

b ) die Beihilfen für die Flächenstillegung,

c ) die Prämien in den Sektoren Rindfleisch sowie Schaf - und Ziegenfleisch,

d ) die Beihilfen für Ölsaaten,

e ) die im Weinsektor vorgesehenen Maßnahmen,

f ) die im Sektor Obst und Gemüse vorgesehenen Maßnahmen,

g ) die im Tabaksektor vorgesehenen Maßnahmen,

h ) die für getrocknete Weintrauben vorgesehenen Maßnahmen,

i ) die Beihilfe für Baumwolle .

( 3 ) Die in Absatz 1 genannte Einrichtung ist verwaltungsmässig und finanziell unabhängig . Sie stellt ihr Personal ein, plant ihre Arbeit, erfuellt ihre Aufgaben und tätigt die diesbezueglichen Ausgaben in einer von den bestehenden Verwaltungsstrukturen völlig unabhängigen Weise, und zwar unbeschadet der allgemeinen, durch den Mitgliedstaat ausgeuebten Überwachung .

Ihr Statut sichert ihre Unabhängigkeit gegenüber den - auch indirekt - Begünstigten der kontrollierten Maßnahme oder ihren Vertretern sowie gegenüber den berufsständischen Vertretern des betreffenden Sektors .

Die betreffende Einrichtung wird vom Mitgliedstaat mit Befugnissen ausgestattet, die zur Erfuellung der Aufgaben notwendig sind, die ihr gemäß Absatz 1 obliegen . Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung ist nicht kumulierbar mit Formen der Beteiligung, die in den in Artikel 1 und 2 genannten Bereichen nach Maßgabe anderer Verordnungen gewährt werden kann, unter anderem gemäß :

- Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 des Rates vom 7. Februar 1972 betreffend die Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems ( 7 );

- Verordnung ( EWG ) Nr . 765/85 des Rates vom 12 . März 1985 über die Verstärkung der Dienststellen für Qualitätskontrollen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Griechenland ( 8 );

- Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/89 des Rates vom 19 . Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor ( 9 );

- Verordnung ( EWG ) Nr . 4045/89 des Rates vom 21 . Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG ( 10 ). Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Entlohnung" die Bezuege der betreffenden Bediensteten abzueglich Steuern und Steuerabgaben und die für die Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Reisekosten . Ihre Höhe wird anhand der in den Mitgliedstaaten üblichen Bezahlung ähnlicher Kontrolltätigkeiten für die gesamte Gemeinschaft einheitlich und pauschal festgelegt . Artikel 5

Die Ausstattungskosten umfassen insbesondere den Ankauf oder die Miete von Datenverarbeitungs -, Büro - und Beförderungseinrichtungen, wobei jedoch die gängige Büroausrüstung ausgenommen ist . Artikel 6

Der Jahresbetrag, der den von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben entspricht, wird von der Kommission auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten übermittelten Angaben festgesetzt . Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission Vorschüsse auf den endgültigen Betrag ihrer Beteiligung zahlen . Artikel 7

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere die Pauschalbeträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1, die Regeln für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten anerkannten Gesellschaften und Laboratorien sowie für die in Artikel 2 genannte Einrichtung, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 erlassen . Artikel 8

Die Umrechnung der in Ecu und in Landeswährung ausgedrückten Beträge erfolgt anhand der Umrechnungskurse, die am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der jeweilige zwölfmonatige Anwendungszeitraum dieser Verordnung beginnt, gelten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht werden . Artikel 9

Die Kommission beurteilt jedes Jahr vor dem 30 . September die Ergebnisse der von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen anhand eines Berichtes, den die betreffenden Mitgliedstaaten jeweils vor dem 30 . Juni des auf das Ausgabenjahr folgenden Jahres zu übermitteln haben .

Die Beurteilung dieser Ergebnisse ist Gegenstand ausführlicher Erläuterungen im jährlichen Finanzbericht, der gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 zu erstellen ist . Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 4 . Februar 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . C 324 vom 24 . 12 . 1990 . ( 2 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 . ( 3 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 42 vom 16 . 2 . 1990, S . 6 . ( 5 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 70 vom 16 . 3 . 1990, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 36 vom 10 . 2 . 1972, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 86 vom 27 . 3 . 1985, S . 5 . ( 9 ) ABl . Nr . L 202 vom 14 . 7 . 1989, S . 32 . ( 10 ) ABl . Nr . L 388 vom 30 . 12 . 1989, S . 18 .

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