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Document 31991R0296
Council Regulation (EEC) No 296/91 of 4 February 1991 amending Regulation (EEC) No 4059/89 laying down the conditions under which non-resident carriers may operate national road haulage services within a Member State
VERORDNUNG (EWG) Nr. 296/91 DES RATES vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind
VERORDNUNG (EWG) Nr. 296/91 DES RATES vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind
ABl. L 36 vom 8.2.1991, p. 8–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 296/91 DES RATES vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind -
Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1991 S. 0008 - 0008
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 296/91 DES RATES vom 4 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 4059/89 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Die Vergrösserung der Gemeinschaft infolge der Herstellung der deutschen Einheit bringt eine Ausweitung auch das Güterkraftverkehrsmarktes mit sich . Es ist daher angezeigt, das in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4059/89 ( 3 ) genannte Kontingent ab 1 . Januar 1991 aufzustocken und die zusätzlichen Kabotagegenehmigungen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen . Diese Aufteilung muß es den in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassenen Verkehrsunternehmern ermöglichen, Zugang zu den innerstaatlichen Märkten der anderen Mitgliedstaaten zu haben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 4059/89 wird folgendermassen geändert : 1 . An Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt : "Ab 1 . Januar 1991 wird die Zahl der Kabotagegenehmigungen um 298 auf 15 298 erhöht ." 2 . Dem Artikel 2 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt : "Ab 1 . Januar 1991 werden die zusätzlichen Genehmigungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt aufgeteilt : - Belgien 20 - Dänemark 19 - Deutschland 97 - Griechenland 11 - Spanien 21 - Frankreich 26 - Irland 10 - Italien 28 - Luxemburg 10 - Niederlande 27 - Portugal 12 - Vereinigtes Königreich 17 ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 4 . Februar 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991 . ( 2 ) Stellungnahme vom 18 . Dezember 1990 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) ABl . Nr . L 390 vom 30 . 12 . 1989, S . 3 .