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Document 31991R0150

VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 150/91 DES RATES vom 21. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG hinsichtlich der Mietzulage

ABl. L 18 vom 24.1.1991, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/150/oj

31991R0150

VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 150/91 DES RATES vom 21. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG hinsichtlich der Mietzulage -

Amtsblatt Nr. L 018 vom 24/01/1991 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG ( EGKS, EWG, EURATOM ) Nr . 150/91 DES RATES vom 21 . Januar 1991 zur Änderung der Verordnung Nr . 6/66/Euratom, 121 /66/EWG hinsichtlich der Mietzulage

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung ( EWG, Euratom, EGKS ) Nr . 259/68 ( 1 ) und zuletzt geändert durch die Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr . 3736/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 14a des Anhangs VII zu diesem Statut,

gestützt auf die Verordnung Nr . 6/66/Euratom, 121 /66/EWG des Rates vom 28 . Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Hoechstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung ( 3 ),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Beamten, die nach einem Rotationssystem an einem anderen Ort als den Orten, an denen die Organe ihren Sitz haben, dienstlich verwendet werden, können wegen des begrenzten Zeitraums dieser dienstlichen Verwendung auf besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche stossen .

Diese Situation ist geeignet, die Mobilität dieser Beamten und die Arbeit der Dienststellen an den jeweiligen Dienstorten zu beeinträchtigen . Die Verordnung 6/66/Euratom, 121/66/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In die Verordnung 6/66/Euratom, 121/66/EWG wird folgender Artikel eingefügt :

"Artikel 6a

Abweichend von den Artikeln 2 und 6 kann der Beamte, der innerhalb der Gemeinschaft an einem anderen Ort als dem des Sitzes der Organe im Rahmen eines Rotationssystems dienstlich verwendet wird, nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 eine Mietzulage erhalten .

Diese Zulage schließt den Anspruch gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut aus . Sie ist auf die Dauer der dortigen dienstlichen Verwendung des Beamten, höchstens jedoch auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit, beschränkt ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt vom 1 . Januar 1991 bis zum 31 . Dezember 1993 .

Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 31 . Dezember 1993 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung .

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission beschließen, diese Verordnung zu verlängern . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Januar 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . L 56 vom 4 . 3 . 1968, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 360 vom 22 . 12 . 1990, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . 150 vom 12 . 8. 1966, S . 2749/66 .

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