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Document 31991R0072
Commission Regulation (EEC) No 72/91 of 11 January 1991 derogating with regard to the period for payment in Italy and Greece from Regulation (EEC) No 3007/84 laying down detailed rules for the application of the premium for producers of sheepmeat
VERORDNUNG (EWG) Nr. 72/91 DER KOMMISSION vom 11. Januar 1991 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch hinsichtlich der Zahlungsfrist in Italien und Griechenland
VERORDNUNG (EWG) Nr. 72/91 DER KOMMISSION vom 11. Januar 1991 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch hinsichtlich der Zahlungsfrist in Italien und Griechenland
ABl. L 9 vom 12.1.1991, p. 12–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 72/91 DER KOMMISSION vom 11. Januar 1991 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch hinsichtlich der Zahlungsfrist in Italien und Griechenland -
Amtsblatt Nr. L 009 vom 12/01/1991 S. 0012 - 0012
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 72/91 DER KOMMISSION vom 11 . Januar 1991 zur Abweichung von der Verordnung ( EWG ) Nr . 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch hinsichtlich der Zahlungsfrist in Italien und Griechenland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 des Rates vom 25 . September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1837/80 des Rates vom 27 . Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1115/88 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 wurde die Verordnung ( EWG ) Nr . 1837/80, mit Ausnahme der in Artikel 5 derselben Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die weiterhin auf die im Wirtschaftsjahr 1989 gewährten Prämien anzuwenden sind, aufgehoben . Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3007/84 der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1260/90 ( 5 ), wird die Prämie und, bei Zahlung eines Vorschusses, der Restbetrag vor dem 31 . Dezember nach dem Ende des Wirtschaftsjahres gezahlt, auf das die gewährte Prämie entfällt . Wegen verwaltungsmässiger Schwierigkeiten werden in Italien und Griechenland die aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 1989 gestellten Anträge zu zahlenden Prämien nicht in der mit der genannten Vorschrift festgesetzten Frist ausgezahlt . Die Frist sollte deshalb in Abweichung von dieser Vorschrift verlängert werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Italien und Griechenland werden ermächtigt, abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3007/84 die aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 1989 gestellten Anträge zu gewährenden Prämien oder, falls ein Vorschuß gezahlt wurde, Restbeträge bis spätestens 31 . März 1991 auszuzahlen . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Januar 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 11 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 289 vom 7 . 10 . 1989, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 183 vom 16 . 7 . 1980, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 110 vom 29 . 4 . 1988, S . 36 . ( 4 ) ABl . Nr . L 283 vom 27 . 10 . 1984, S . 28 . ( 5 ) ABl . Nr . L 124 vom 15 . 5 . 1990, S . 15 .