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Document 31991R0053

VERORDNUNG (EWG) Nr. 53/91 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 7 vom 10.1.1991, pp. 14–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/53/oj

31991R0053

VERORDNUNG (EWG) Nr. 53/91 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif -

Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1991 S. 0014 - 0022


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 53/91 DER KOMMISSION vom 8 . Januar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3274/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit seinem Beschluß vom 21 . Dezember 1990 hat der Rat im Namen der Gemeinschaft das Ergebnis des Briefwechsels, der das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unter GATT-Artikel XXIV.6 ergänzt, genehmigt . Daher ist das genannte Abkommen bis zum 31 . Dezember 1991 zu verlängern .

Das Abkommen sieht Maßnahmen bei der Einfuhr vor, durch die bestimmte Zollsätze geändert werden, die durch die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur festgesetzt wurden .

Daher ist in der Kombinierten Nomenklatur die Verlängerung des Abkommens zu berücksichtigen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87, geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2472/90 der Kommission ( 3 ), wird durch den Anhang zu der vorliegenden Verordnung geändert . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 8 . Januar 1991

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 )

ABl . Nr . L 315 vom 15 . 11 . 1990, S . 2 . ( 3 )

ABl . Nr . L 247 vom 10 . 9 . 1990, S . 1 .

ANHANG

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

Besondere

Masseinheit autonom

(%)

oder Abschöpfung

( AGR ) vertragsmässig

(%) 1

2

3 4 5 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet : 0712 10 00 ( unverändert ) 0712 20 00 Speisezwiebeln 20 ( 1 ) 16 - 0712 30 00 bis ( unverändert ) 0712 90 90

( 1 ) Zollsatz von 10 % im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 12 000 Tonnen .

Dies gilt bis zum 31 . Dezember 1991 .

0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet : 0804 10 00 bis ( unverändert ) 0804 30 00 0804 40 Avocadofrüchte : 0804 40 10 vom 1 . Dezember bis zum 31 . Mai 12 ( 1 ) 8 - 0804 40 90 ( unverändert ) 0804 50 00 ( unverändert )

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 4 % ermässigt ( Aussetzung ).

1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat : 1209 11 00 ( unverändert ) 1209 19 00 ( unverändert ) Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben : 1209 21 00 Samen von Luzernen 10 ( 2 ) 5 - 1209 22 Samen von Klee ( Trifolium-Arten ): 1209 22 10 Samen von Rotklee ( Trifolium pratense L .) 10 ( 1 ) 4 - 1209 22 30 Samen von Weißklee ( Trifolium repens L .) 10 ( 1 ) 4 - 1209 22 90 andere 10 ( 1 ) 4 - 1209 23 Samen von Schwingel : 1209 23 11 Samen von Wiesenschwingel ( Festuca pratensis Huds .) 10 ( 1 ) 4 - 1209 23 15 Samen von Rotschwingel ( Festuca rubra L .) 10 ( 1 ) 4 - 1209 23 30 Samen von Schafschwingel ( Festuca ovina L .) 10 ( 2 ) 5 - 1209 23 90 andere 10 ( 2 ) 5 - 1209 24 00 Samen von Wiesenrispengras ( Poa pratensis L .) 10 ( 1 ) 4 - 1209 25 Samen von Weidelgras ( Lolium multiflorum Lam ., Lolium perenne L .): 1209 25 10 Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras ( Lolium multiflorum Lam .) 10 ( 1 ) 4 - 1209 25 90 Samen von Deutschem Weidelgras ( Lolium perenne L .) 10 ( 1 ) 4 - 1209 26 00 Samen von Wiesenlieschgras 10 ( 1) 4 - 1209 29 andere : Samen von Wicken : 1209 29 11 der Art Vicia sativa L . 10 ( 1 ) 4 - 1209 29 19 andere 10 ( 1 ) 4 - 1209 29 20 Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L . und Poa trivialis L . 10 ( 1 ) 4 - 1209 29 30 Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L .) 10 ( 1 ) 4 - 1209 29 40 Samen von Straußgras ( Agrostis-Arten ) 10 ( 1 ) 4 - 1209 29 50 Samen von Lupinen 10 ( 2 ) 5 - 1209 29 60 Samen von Bastardweidelgras ( Lolium x hybridum Haußkn .) 10 ( 2 ) 5 - 1209 29 71 Samen von Hainrispe ( Poa nemoralis L .) 10 ( 2) 5 - 1209 29 75 Samen von Glatthafer ( Arrhenatherum elatius ( L .) J . und C . Presl .) 10 ( 2 ) 5 - 1209 29 90 andere 10 ( 2 ) 5 - 1209 30 00 Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden : 10 ( 3 ) 6 - 1209 91 Samen von Gemüsen : 1209 91 10 Samen von Kohlrabi ( Brassica oleracea, var . caulorapa und gongylodes L .) 10 ( 3 ) 6 - 1209 91 90 andere 10 ( 4 ) 7 - 1209 99 ( unverändert ) 1209 99 10 ( unverändert ) andere : 1209 99 91 Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00 10 ( 3 ) 6 - 1209 99 99 andere 10 ( 4 ) 7 -

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 2 % ermässigt ( Aussetzung ).

( 2 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 2,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

( 3 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 3 % ermässigt ( Aussetzung ).

( 4 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 4 % ermässigt ( Aussetzung ).

2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen : Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt : 2008 11 Erdnüsse : 2008 11 10 ( unverändert ) 2008 11 91 (unverändert ) 2008 11 99 1 kg oder weniger 22 ( 1 ) 16 ( 2 ) - 2008 19 andere, einschließlich Mischungen : 2008 19 10 ( unverändert ) 2008 19 90 in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 22 ( 1 ) 16 - 2008 20 bis ( unverändert ) 2008 99 99

( 1 ) Dieser Zollsatz ist für geröstete Schalenfrüchte und Erdnüsse bis zum 31 . Dezember 1991 auf 12 % ermässigt ( Aussetzung ).

( 2 ) Zollsatz von 14 % für geröstete Erdnüsse .

2009 Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln : 2009 11 bis ( unverändert ) 2009 19 99 2009 20 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits : 2009 20 11 bis ( unverändert ) 2009 20 91 2009 20 99 anderer 21 ( 1 ) 15 + AD S/Z - 2009 30 bis ( unverändert ) 2009 60 90 2009 70 Apfelsaft : mit einer Dichte von mehr als 1,33 g/cm3 bei 20 °C : 2009 70 11 mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht 42 + AGR ( 2 ) - - 2009 70 19 anderer 42 ( 2 ) - - mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C : 2009 70 30 mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 25 ( 3 ) 24 + AD S/Z - anderer : 2009 70 91 mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 25 + AGR ( 3 ) 24 + AD S/Z - 2009 70 93 mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 25 ( 3 ) 24 + AD S/Z - 2009 70 99 keinen zugesetzten Zucker enthaltend 25 ( 3 ) 25 - 2009 80 bis ( unverändert ) 2009 80 93 keinen zugesetzten Zucker enthaltend : 2009 80 95 aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon 24 ( 4 ) 22 - 2009 80 99 bis ( unverändert ) 2009 90 99

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 12 % ermässigt ( Aussetzung ).

( 2 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 30 % ermässigt ( Aussetzung ).

( 3 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 18 % ermässigt ( Aussetzung ).

( 4 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 14 % ermässigt ( Aussetzung ).

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art : 2208 10 bis ( unverändert ) 2208 20 90 2208 30 Whisky : "Bourbon"-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von : 2208 30 11 2 l oder weniger ( 2 ) 1,2 ECU /%

vol/hl

+ 10 ECU/hl ( 2 ) 0,4 ECU /%

vol/hl

+ 3 ECU/hl 1 alc . 100 % 2008 30 19 mehr als 2 l ( 1 ) 1,2 ECU /%

vol/hl ( 3 ) 0,4 ECU /%

vol/hl

1 alc . 100 % 2208 30 91 bis ( unverändert ) 2208 90 99

( 1 ) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen .

( 2 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 0,20 ECU für 1 hl je % vol Alkohol + 1,50 ECU je hl ermässigt ( Aussetzung ).

( 3 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 0,20 ECU für 1 hl je % vol Alkohol ermässigt ( Aussetzung ).

2402 Zigarren ( einschließlich Stumpen ), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen : 2402 10 00 Zigarren ( einschließlich Stumpen ) und Zigarillos, Tabak enthaltend 80 ( 1 ) 52 100 p/st 2402 20 00 ( unverändert ) 2402 90 00 ( unverändert )

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 43 % ermässigt ( Aussetzung ).

2801 Fluor, Chlor, Brom und Iod : 2801 10 00 bis ( unverändert ) 2801 30 10 2801 30 90 Brom 15 ( 1 ) 9 -

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 4,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

2903 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe : 2903 11 00 bis ( unverändert ) 2903 30 10 2903 30 31 Dibromethane und Vinylbromid 23 ( 1 ) 8,6 - 2903 30 39 bis ( unverändert ) 2903 69 00

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 3 % ermässigt ( Aussetzung ).

2908 Halogen -, Sulfo -, Nitro - oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole : 2908 10 ( unverändert ) 2908 10 10 Bromderivate 15 ( 1 ) 6,9 - 2908 10 90 bis ( unverändert ) 2908 90 90

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 3 % ermässigt ( Aussetzung ).

2909 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide ( auch chemisch nicht einheitlich ); ihre Halogen -, Sulfo -, Nitro - oder Nitrosoderivate : 2909 11 00 (unverändert ) 2909 19 00 ( unverändert ) 2909 20 00 ( unverändert ) 2909 30 aromatische Ether und ihre Halogen -, Sulfo -, Nitro - oder Nitrosoderivate : 2909 30 10 ( unverändert ) 2909 30 30 Bromderivate 16 ( 1 ) 7,1 - 2909 30 90 bis ( unverändert ) 2909 60 90

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 3 % ermässigt ( Aussetzung ).

2917 Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen -, Sulfo -, Nitro - oder Nitrosoderivate : 2917 11 00 bis ( unverändert ) 2917 20 00 alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate : 2917 31 00 bis ( unverändert ) 2917 39 2917 39 10 Bromderivate 18 ( 1 ) 13 - 2917 39 90 ( unverändert )

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 8 % ermässigt ( Aussetzung ).

1

2

3 4 5 2925 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion ( einschließlich Saccharin und seine Salze ) oder Verbindungen mit Iminfunktion : 2925 11 00 ( unverändert ) 2925 19 ( unverändert ) 2925 19 10 3,3,4,4,5,5,6,6-Octabrom-N,N -

ethylendiphthalimid 17 ( 1 ) 7 - 2925 19 90 bis ( unverändert ) 2925 20 90

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 3 % ermässigt ( Aussetzung ).

3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle ( einschließlich Kraftstoffe ) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten : zubereitete Antiklopfmittel : 3811 11 ( unverändert ) 3811 11 10 auf der Grundlage von Teträthylblei ( Ethylfluid ) 19 ( 1 ) 7,2 - 3811 11 90 ( unverändert ) 3811 19 00 andere 17 ( 1 ) 5,8 - 3811 21 00 bis ( unverändert ) 3811 90 00

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 vollständig ausgesetzt .

3818 00 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert : 3818 00 10 dotiertes Silicium 9 ( 1 ) 7,6 - 3818 00 90 ( unverändert )

( 1 ) Dieser Zollsatz bis zum 31 . Dezember 1991 auf 5 % ermässigt ( Aussetzung ).

3907 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkyldharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen : 3907 10 00 Polyacetale 20 ( 1 ) 7,6 - 3907 20 ( unverändert ) 3907 20 11 ( unverändert ) 3907 20 19 andere 20 ( 1 ) 7,6 - 3907 20 90 andere 20 ( 1 ) 7,6 - 3907 30 00 bis ( unverändert ) 3907 99 00

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 6,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 39, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen : 3911 10 00 ( unverändert ) 3911 90 (unverändert ) 3911 90 10 Kondensationspolymerisations - und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert 20 ( 1 ) 7,6 - 3911 90 90 ( unverändert )

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 6,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen : 3915 10 00 bis ( unverändert ) 3915 90 19 3915 90 91 von Epoxidharzen 14 ( 1 ) 6,6 - 3915 90 93 ( unverändert ) 3915 90 99 ( unverändert )

( 1) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 6,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

3916 Monofile mit einem grössten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen : 3916 10 00 bis ( unverändert ) 3916 90 13 3916 90 15 aus Epoxidharzen 20 ( 1 ) 8 - 3916 90 19 bis ( unverändert ) 3916 90 90

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 6,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

3917 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlußstücke und Verbindungsstücke ( Kniestücke, Flansche und dergleichen ), aus Kunststoffen : 3917 10 bis ( unverändert ) 3917 10 90 Rohre und Schläuche, nicht biegsam : 3917 21 bis ( unverändert ) 3917 29 3917 29 11 aus Epoxidharzen 20 ( 1 ) 8 - 3917 29 13 bis (unverändert ) 3917 31 90 3917 32 andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlußstücke oder Verbindungsstücke : 3917 32 11 aus Epoxidharzen 20 ( 1 ) 8 - 3917 32 19 bis ( unverändert ) 3917 33 90 3917 39 andere : 3917 39 11 aus Epoxidharzen 20 ( 1 ) 8 - 3917 39 13 bis ( unverändert ) 3917 40 90

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 6,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

3919 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen : 3919 10 in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger : 3919 10 10 bis ( unverändert ) 3919 10 31 3919 10 35 aus Epoxidharzen 20 ( 1 ) 8 - 3919 10 39 bis ( unverändert ) 3919 10 90 3919 90 andere : 3919 90 10 bis ( unverändert ) 3919 90 31 3919 90 35 aus Epoxidharzen 20 ( 1 ) 8 - 3919 90 39 bis ( unverändert ) 3919 90 90

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 6,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet ( laminiert ) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage : 3920 10 bis ( unverändert ) 3920 99 3920 99 11 aus Epoxidharzen 20 ( 1 ) 8 - 3920 99 19 bis ( unverändert ) 3920 99 90

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 6,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

3921 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen : aus Zellkunststoff : 3921 11 00 bis ( unverändert ) 3921 19 3921 19 10 aus Epoxidharzen 21 ( 1 ) 12,5 - 3921 19 90 ( unverändert ) 3921 90 andere : 3921 90 11 ( unverändert ) 3921 90 19 ( unverändert ) 3921 90 20 aus Epoxidharzen 20 ( 1 ) 8 - 3921 90 30 bis ( unverändert ) 3921 90 90

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 6,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz : Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger : 4412 11 00 ( unverändert ) 4412 12 00 ( unverändert ) 4412 19 00 anderes 15 ( 1 ) 10 ( 2 ) m3 4412 21 00 bis ( unverändert ) 4412 29 90 anderes : 4412 91 00 bis ( unverändert ) 4412 99 10 4412 99 90 anderes 15 ( 1 ) 10 ( 2 ) m3

( 1 ) Zollfreiheit im Rahmen eines zusätzlichen jährlichen Zollkontingents von 50 000 m3 von Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen :

- mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm und mit vom Schälen rohen Oberflächen;

- mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm und geschliffen .

Dies gilt bis zum 31 . Dezember 1991 .

( 2 ) ( unverändert ).

7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm : quadratisch oder rechteckig : 7606 11 aus nichtlegiertem Aluminium : 7606 11 10 mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet 15 ( 1 ) 10 - andere, mit einer Dicke von : 7606 11 91 weniger als 3 mm 15 ( 1 ) 10 - 7606 11 93 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm 15 ( 1 ) 10 - 7606 11 99 6 mm oder mehr 15 ( 1 ) 10 - 7606 12 ( unverändert ) 7606 12 10 ( unverändert ) andere : 7606 12 50 mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet 15 ( 1 ) 10 - andere, mit einer Dicke von : 7606 12 91 weniger als 3 mm 15 ( 1 ) 10 - 7606 12 93 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm 15 ( 1 ) 10 - 7606 12 99 6 mm oder mehr 15 ( 1 ) 10 - 7606 91 00 ( unverändert ) 7606 92 00 ( unverändert )

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 7,5 % ermässigt ( Aussetzung ).

8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 : 8708 10 bis ( unverändert ) 8708 70 10 8708 70 50 Räder aus Aluminium; Teile davon und Zubehör, aus Aluminium 19 ( 1 ) 6,9 - 8708 70 91 bis ( unverändert ) 8708 99 98

( 1 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 31 . Dezember 1991 auf 6 % ermässigt ( Aussetzung ).

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