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Document 31991R0043

VERORDNUNG (EWG) Nr. 43/91 DER KOMMISSION vom 7. Januar 1991 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 235/86 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Magnetbandgeräten mit Ursprung in Südkorea

ABl. L 6 vom 9.1.1991, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/43/oj

31991R0043

VERORDNUNG (EWG) Nr. 43/91 DER KOMMISSION vom 7. Januar 1991 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 235/86 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Magnetbandgeräten mit Ursprung in Südkorea -

Amtsblatt Nr. L 006 vom 09/01/1991 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 43/91 DER KOMMISSION vom 7 . Januar 1991 zur Verlängerung der Verordnung ( EWG ) Nr . 235/86 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Magnetbandgeräten mit Ursprung in Südkorea

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 288/82 des Rates vom 5 . Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3156/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

nach Anhörung des in der vorgenannten Verordnung eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 235/86 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4029/89 ( 4 ), hat bis zum 31 . Dezember 1990 die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Magnetbandgeräten mit Ursprung in Südkorea bis zum 31 . Dezember 1990 verlängert .

Hinsichtlich der Magnetbandgeräte sind die Gründe, auf die sich die Verordnung ( EWG ) Nr . 235/86 stützt, im wesentlichen weiterhin zutreffend . Es ist deshalb angebracht, die Überwachungsregelung für diese Erzeugnisse zu verlängern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 235/86 wird das Datum "31 . Dezember 1990" durch "31 . Dezember 1991" ersetzt . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1991 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 7 . Januar 1991

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 35 vom 9 . 2 . 1982, S . 1 . ( 2 )

ABl . Nr . L 304 vom 1 . 11 . 1990, S . 5 . ( 3 )

ABl . Nr. L 29 vom 4 . 2 . 1986, S . 12 . ( 4 )

ABl . Nr . L 382 vom 30 . 12 . 1989, S . 67 .

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