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Document 31991L0069

RICHTLINIE DES RATES vom 28. Januar 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern zwecks Einbeziehung von Schafen und Ziegen (91/69/EWG)

ABl. L 46 vom 19.2.1991, p. 37–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/69/oj

31991L0069

RICHTLINIE DES RATES vom 28. Januar 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern zwecks Einbeziehung von Schafen und Ziegen (91/69/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 046 vom 19/02/1991 S. 0037 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0173
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0173


RICHTLINIE DES RATES vom 28 . Januar 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern zwecks Einbeziehung von Schafen und Ziegen ( 91/69/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

In der Richtlinie 91/68/EWG ( 4 ) werden die viehseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen geregelt . Um eine harmonische Entwicklung dieses Handels zu fördern, ist eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren aus Drittländern festzulegen .

Die Richtlinie 72/462/EWG ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG ( 6 ), enthält viehseuchenrechtliche Vorschriften für die Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern .

Schafe und Ziegen gehören wie die Rinder zur Familie der Boviden und sind für die gleichen Krankheiten empfänglich . Der Gemeinschaftsbestand ist also bei der Einfuhr dieser Arten aus Drittländern einer ähnlichen Gefahr ausgesetzt . Daher ist es angezeigt, auf die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG zurückzugreifen, sie aber gleichzeitig zu ändern, um den Besonderheiten von Schafen und Ziegen Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 72/462/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Der Titel erhält folgende Fassung :

"Richtlinie des Rates vom 12 . Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher

Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen,

Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von

Fleischerzeugnissen aus Drittländern ".

2 . In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut als zweiter Gedankenstrich eingefügt :

"- Zucht -, Mast - oder Schlachttieren der Gattungen Schafe und Ziegen ;".

3 .

Artikel 2

Absatz 1 erhält folgende Fassung :

"Für diese Richtlinie gelten, soweit erforderlich, die Definitionen nach Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG, der Richtlinie 64/433/EWG, der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 7 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG ( 8 ), der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen ( 9 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG, und der Richtlinie 91/68/EWG ( 10 ).( 11 )

ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972, S . 24 .

( 12 ) ABl . Nr . L 395 vom 30 . 12 . 1989, S . 13 .

( 13 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 85 .

( 14 ) ABl . Nr . L 46 vom 19 . 2 . 1991, S . 19 ."

4 .

Artikel 2

Absatz 3 Buchstabe c ) erhält folgende Fassung :

"c ) Drittland : Land ausserhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 64/432/EWG, 64/433/EWG, 77/99/EWG und 91/68/EWG ;".

5 .

Artikel 2

Absatz 3 Buchstabe e ) erhält folgende Fassung :

"e )

Haltung : amtlich überwachter landwirtschaftlicher, gewerblicher oder kommerzieller Betrieb, der im Hoheitsgebiet eines Drittlands liegt und in dem üblicherweise Zucht -, Nutz - oder Schlachttiere der Gattungen Rinder oder Schweine oder Zucht -, Mast - oder Schlachttiere der Gattungen Schafe oder Ziegen gehalten oder aufgezogen werden ;".

6 .

In Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Einleitungssatz werden die Worte "Rinder und Schweine" durch die Worte "Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen" ersetzt .

7 .

Der Titel des Kapitels II erhält folgende Fassung :

"KAPITEL II

Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen".

8 .

In Artikel 6 Buchstabe a ) erster Gedankenstrich werden folgende Worte angefügt : "Pest der kleinen Wiederkäuer, hämorrhagischer Septikämie, Schaf - und Ziegenpocken sowie Rifttalfieber ;".

9 .

Artikel 8

Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Nach dem Verfahren des Artikels 29 kann beschlossen werden, die Genehmigung der Einfuhr auf einzelne Arten, auf Schlacht -, Zucht - oder Nutztiere der Gattungen Rinder oder Schweine, auf Zucht -, Mast - oder Schlachttiere der Gattungen Schafe oder Ziegen oder auf für besondere Zwecke bestimmte Tiere zu beschränken und nach der Einfuhr alle erforderlichen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen durchzuführen .

Bei Zucht -, Nutz - oder Masttieren können die nach diesem Absatz geforderten Voraussetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein, um den besonderen Bestimmungen Rechnung zu tragen, die für sie im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels gelten ."

10 . Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung :

"( 3 ) In bezug auf die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Absatz 1 gelten als Bezugsgrundlage

- für Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Schweinebrucellose die in Anhang A der Richtlinie 64 /432/EWG festgelegten Normen,

- für Krankheiten, für die Schafe und Ziegen anfällig sind, die in den Artikeln 4, 5 und 6 oder gemäß den Artikeln 7 oder 8 festgelegten sowie die in Anhang A der Richtlinie 91/68/EWG enthaltenen Normen .

Nach dem Verfahren des Artikels 29 kann im Einzelfall beschlossen werden, von diesen Vorschriften abzuweichen, wenn das betreffende Drittland gleichwertige Gesundheitsgarantien bietet . In diesem Fall werden nach dem genannten Verfahren Gesundheitsbedingungen, die denen der genannten Artikel oder Anhänge mindestens gleichwertig sind, festgelegt, um die betreffenden Tiere in Bestände innerhalb der Gemeinschaft aufnehmen zu können ."

11 . In Artikel 9 werden die Worte "Rindern und Schweinen" durch die Worte "Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen" ersetzt .

12 . In Artikel 10 Absatz 1 Einleitungssatz werden die Worte "Rindern und Schweinen" durch die Worte "Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen" ersetzt .

13 . Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ) erhält folgende Fassung :

"a ) sofern es sich um Zucht - oder Nutztiere der Gattungen Rinder oder Schweine und um Zucht - oder Masttiere der Gattungen Schafe oder Ziegen handelt, seit mindestens sechs Monaten ,".

14 . Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung :

"( 1 ) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlands ausgestellten Bescheinigung zu ."

15 . Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d ) erhält folgende Fassung :

"d ) bestätigen, daß die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen den Bedingungen entsprechen, die in dieser Richtlinie und in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhr aus dem betreffenden Drittland festgelegt werden ;".

16 . Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

"( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen unabhängig von der Zollregelung, unter der sie eingeführt werden, beim Eingang in das Gebiet der Gemeinschaft unverzueglich einer tierseuchenrechtlichen Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden ."

17 . In Artikel 12 Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung :

"( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Inverkehrbringen der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen in der Gemeinschaft verboten wird, wenn die Kontrolle gemäß Absatz 1 ergibt, daß . . .".

18 . Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

"- die in dieser Richtlinie vorgesehenen, die in den Anhängen A bis D der Richtlinie 64/432/EWG enthaltenen sowie die in Artikel 4, 5 oder 6 vorgesehenen oder gemäß Artikel 7 oder 8 festgelegten oder in Anhang A der Richtlinie 91/68/EWG enthaltenen Bedingungen von dem Ausfuhrdrittland nicht eingehalten worden sind ;".

19 . Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung :

"( 4 ) Die Bescheinigung, die die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen bei der Einfuhr begleitet, ist nach der tierseuchenrechtlichen Kontrolle ( Einfuhrkontrolle ) mit einem Vermerk zu versehen, aus dem eindeutig hervorgeht, daß das Inverkehrbringen der Tiere zugelassen bzw . abgelehnt worden ist ."

20 . Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a ) erhält folgende Fassung :

"a ) der Grenzuebergangsstellen für die Einfuhrkontrolle bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen ,".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31 . Dezember 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 28 . Januar 1991 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C . JUNCKER

( 1 ) ABl . Nr . C 48 vom 27 . 2 . 1989, S. 36.(2 )

ABl . Nr . C 96 vom 17 . 4 . 1989, S . 187.(3 )

ABl . Nr . C 194 vom 31 . 7 . 1989, S . 9.(4 )

Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.(5 )

ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972, S . 28.(6 )

ABl . Nr. L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 29 .

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