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Document 31991D0565

91/565/EWG: Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 1991 zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (Programm SAVE)

ABl. L 307 vom 8.11.1991, p. 34–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/565/oj

31991D0565

91/565/EWG: Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 1991 zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (Programm SAVE)

Amtsblatt Nr. L 307 vom 08/11/1991 S. 0034 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0147


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Oktober 1991 zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (Programm SAVE) (91/565/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten (4) hat der Rat die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Förderung einer rationelleren Energienutzung durch die Entwicklung integrierter Energiesparpolitiken fortzusetzen und gegebenenfalls zu verstärken.

In seiner Entschließung vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten (5) vertrat der Rat die Auffassung, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Energiepolitik der Gemeinschaft bestrebt sein müssten, durch eine entschlossene Politik der Energieeinsparung und eine rationelle Energienutzung zuverlässigere Energieversorgungsbedingungen zu erzielen. In der genannten Entschließung nahm der Rat für die Gemeinschaft das Ziel an, durch einen besseren energetischen Wirkungsgrad zu einer rationelleren Energienutzung zu gelangen, und beschloß, die Energieeffizienz des Endverbrauchs bis 1995 um mindestens 20 % zu verbessern.

Artikel 130r des Vertrages verlangt eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; die rationelle Energienutzung ist eines der wichtigsten Mittel, mit denen dieses Ziel eingehalten und die Umweltverschmutzung reduziert werden kann.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an den Rat vom 3. Mai 1988 über die wichtigsten Ergebnisse der Überprüfung der Energiepolitiken der Mitgliedstaaten festgestellt, daß die Gemeinschaft die für die Energieeffizienz des Endverbrauchs festgelegten Ziele, d.h. eine weitere Reduzierung um 20 %, nicht erreichen könnte, wenn nicht entschiedene Maßnahmen getroffen werden.

Die Förderung einer grösseren Energieeffizienz in allen Regionen der Gemeinschaft stärkt die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt - ein Ziel, dem nach Artikel 130r des Vertrages bei der Anwendung der gemeinsamen Politiken und der Verwirklichung des Binnenmarktes Rechnung zu tragen ist.

Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung an den Rat vom 8. Februar 1990 über Energie und Umwelt die verstärkte Energieeffizienz als Voraussetzung zur Verringerung der energiewirtschaftlich bedingten Belastung der Umwelt heraus.

Eine grössere Energieeffizienz wird sich sowohl auf die Energieversorgungssicherheit als auch auf die Umwelt - beides ihrer Natur nach globale Anliegen - positiv auswirken. Daher ist ein hoher Grad an internationaler Zusammenarbeit wünschenswert, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.

Der Rat hat mit seiner Entscheidung 89/364/EWG (6) ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhöhung der Effizienz bei der Elektrizitätsverwendung festgelegt.

Es ist ein Programm mit einer Laufzeit von fünf Jahren vorzusehen.

Für die Durchführung dieses Mehrjahresprogramms wird ein Betrag von 35 Millionen ECU für notwendig erachtet. Der für den Zeitraum 1991 bis 1992 im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 14 Millionen ECU.

Die zur Finanzierung des Programms für die Zeit nach dem Haushaltsjahr 1992 zu bindenden Beträge müssen sich in den geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft einfügen.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Entscheidung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft unterstützt eine Reihe von Aktionen zur Förderung der Energieeffizienz im Rahmen des vorliegenden Programms SAVE (Entschiedene Aktionen für eine effizientere Energienutzung), nachstehend "Programm" genannt.

(2) Das Programm hat eine Laufzeit von fünf Jahren.

(3) Die für seine Durchführung für erforderlich gehaltenen Finanzmittel der Gemeinschaft belaufen sich auf 35 Millionen ECU, wovon im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988 bis 1992 14 Millionen ECU auf den Zeitraum 1991 bis 1992 entfallen.

Der Betrag für die restliche Laufzeit des Programms muß mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(4) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften fest.

Artikel 2

Im Rahmen des Programms werden vier Arten von Energieeffizienzmaßnahmen finanziert:

a) technische Untersuchungen zur Bewertung der für die Festlegung von Normen oder technischen Vorschriften notwendigen Daten;

b) Unterstützungsmaßnahmen für die Initiativen der Mitgliedstaaten zur Schaffung bzw. Erweiterung der Infrastrukturen zur Energieeffizienz. Diese Initiativen umfassen:

- Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbildung und Information im Bereich Energieeffizienz, die so weitgehend wie möglich auf die Energieendverbraucher abgestimmt sind;

- sektorale Pilotaktionen, wie sie im Anhang aufgeführt sind;

c) Maßnahmen zur Förderung der Schaffung eines Informationsnetzes zur Verbesserung der Koordinierung der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Tätigkeiten durch Bereitstellung geeigneter Mittel für einen Informationsaustausch und zur Bewertung der Auswirkungen der verschiedenen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen;

d) Maßnahmen zur Durchführung des mit der Entscheidung 89/364/EWG festgelegten Programms zur Erhöhung der Effizienz bei der Elektrizitätsverwendung.

Artikel 3

(1) Alle Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Buchstabe a) vorgesehenen Maßnahmen werden von der Gemeinschaft übernommen.

(2) Der Anteil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 2 Buchstaben b) und c) genannten Maßnahmen liegt zwischen 30 und 50 % ihrer Gesamtkosten. Die Finanzierung des Restbetrages kann entweder durch öffentliche oder private Mittel oder eine Kombination der beiden sichergestellt werden. In Ausnahmefällen, die vor dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beratenden Ausschuß hinreichend begründet werden müssen, kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft höher als 50 % sein, darf jedoch 60 % nicht überschreiten.

(3) Der Anteil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Maßnahmen im Rahmen der Entscheidung 89/364/EWG wird von Fall zu Fall je nach Art der betreffenden Maßnahme festgelegt.

Artikel 4

(1) Die Kommission stellt im Benehmen mit dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Ausschuß die Leitlinien für die in Artikel 2 Buchstaben b) und c) genannten Unterstützungsmaßnahmen auf.

(2) Die Initiativvorhaben im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) und das Verzeichnis der Stellen, die diese Vorhaben durchführen sollen, werden der Kommission alljährlich von den Mitgliedstaaten vorgelegt; die Kommission entscheidet über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und deren Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 6. Die Kommission schließt mit diesen Stellen Verträge über die Unterstützungsmaßnahmen.

Artikel 5

(1) Mit der Durchführung dieses Programms ist die Kommission betraut.

(2) Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 6

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der nach Artikel 2 Buchstaben a), b) und c) zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit irgend möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 7

(1) Im dritten Jahr der Laufzeit dieses Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse vor. Mit diesem Bericht verbunden sind Vorschläge für Änderungen, die aufgrund dieser Ergebnisse gegebenenfalls erforderlich sind.

(2) Nach dem Auslaufen des Programms bewertet die Kommission die erzielten Ergebnisse, die Anwendung dieser Entscheidung und die Übereinstimmung zwischen den nationalen und gemeinschaftlichen Maßnahmen. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezueglichen Bericht vor.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist anwendbar vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

K. ANDRIESSEN

(1) ABl. Nr. C 301 vom 30. 11. 1990, S. 11. (2) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 273. (3) ABl. Nr. C 120 vom 6. 5. 1991, S. 6. (4) ABl. Nr. C 20 vom 22. 1. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 1. (6) ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 1989, S. 32.

ANHANG

Nicht erschöpfende Beispielliste für sektorale Pilotaktionen nach Artikel 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich, die so weitgehend wie möglich auf die Energieendverbraucher abzustimmen sind (1)

1. Pilotstudien auf dem Gebiet der kostenoptimalen Planung (Least Cost Planning) und der Nachfragesteuerung (Demand Side Management)

2. Durchführbarkeitsstudien zu in institutioneller oder organisatorischer Hinsicht innovativen Vorhaben auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung

3. Festlegung sektoraler Energieeinsparungsziele und Beobachtung der Entwicklung in diesen Sektoren (targeting and monitoring)

4. Erstellung sektorspezifischer Diagnosen (audits)

5. Pilotaktionen im Verkehrssektor (z. B. Verbesserung des Verkehrsflusses in den Städten, Wegegelder usw. . . .)

6. Pilotprojekte auf dem Gebiet der Drittfinanzierung im Rahmen des europäischen Systems für Drittfinanzierung (jede Beteiligung der Gemeinschaft an der Direktfinanzierung von Investitionen ist ausgeschlossen).

(1) Die Kommission hat anhand der Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments für die Maßnahmen einen nicht zwingenden Rahmen erarbeitet, der in einer gesonderten Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) wiedergegeben ist.

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