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Document 31991D0361

    91/361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1991 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen, und zur Erweiterung dieser Liste in Bezug auf Fleischerzeugnisse

    ABl. L 195 vom 18.7.1991, p. 43–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0477

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/361/oj

    31991D0361

    91/361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1991 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen, und zur Erweiterung dieser Liste in Bezug auf Fleischerzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 195 vom 18/07/1991 S. 0043 - 0045
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0065
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0065


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14 . Juni 1991 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen, und zur Erweiterung dieser Liste in bezug auf Fleischerzeugnisse ( 91/361/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/69/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Richtlinie 89/227/EWG des Rates ( 3 ) wurde der Geltungsbereich der Richtlinie 72/462/EWG um die Einfuhr von Fleischerzeugnissen erweitert .

    Mit seiner Entscheidung 79/542/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/485/EWG der Kommission ( 5 ), hat der Rat ein Verzeichnis von Drittländern aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen und frischem Fleisch zulassen .

    Diese Entscheidung ist nunmehr zu ändern, um der Einfuhr von Fleischerzeugnissen Rechnung zu tragen .

    Bei der Zulassung der Einfuhr von Fleischerzeugnissen ist den Einfuhrvorschriften für frisches Fleisch Rechnung zu tragen . So dürfen bestimmte Fleischerzeugnisse nur nach einer besonderen Hitzebehandlung eingeführt werden .

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert :

    1 . Der Titel erhält folgende Fassung :

    "Entscheidung des Rates vom 21 . Dezember 1976 zur Aufstellung eines Verzeichnisses der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen ".

    2 . Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt :

    "( 2 ) Unbeschadet von Absatz 1 importieren die Mitgliedstaaten bestimmte Fleischerzeugnisse aller Haustierarten aus den im Anhang aufgeführten Drittländern .

    In bezug auf Einfuhren von frischem Fleisch aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern, die nicht gemäß Absatz 1 zugelassen sind, führen die Mitgliedstaaten gleichwohl aus solchem Fleisch hergestellte Fleischerzeugnisse ein, sofern diese der im Anhang beschriebenen besonderen Behandlung unterzogen worden sind ."

    3 . Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt .

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 14 . Juni 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972, S . 28 . ( 2 ) ABl . Nr . L 46 vom 19 . 2 . 1991, S . 37 . ( 3 ) ABl . Nr . L 93 vom 6 . 4 . 1989, S . 25 . ( 4 ) ABl . Nr . L 146 vom 14 . 6 . 1979, S . 15 . ( 5 ) ABl . Nr . L 267 vom 29 . 9 . 1990, S . 46 .

    ANHANG

    "ANHANG

    Land Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse Frisches Fleisch Lebend - tiere Anmerkungen Haustiere Wild Frisches Fleisch Fleisch - erzeugnisse R S/Z SCH E K R SCH Albanien × × × Argentinien × × × × × ( 3 ) Äthiopien ( 3 ) Australien × × × × × × × Belize × × ( 3 ) Botsuana × × × × ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) Brasilien × × × ( 3) Bulgarien × × × × × × × Chile × × × × ( 1 ) ( 3 ) Volksrepublik China × × × ( 1 ) ( 3 ) Costa Rica × × ( 3 ) El Salvador × × × ( 3 ) Finnland × × × × × × × Grönland × × × × ( 1 ) ( 3 ) Guatemala × × ( 3 ) Honduras × × ( 3 ) Hongkong ( 3 ) Indien ( 3 ) Island × × × × × × × Israel × ( 3 ) Jugoslawien × × × × × × × Kanada × × × × × × × Kenia ( 3 ) Kolumbien × × ( 3 ) Kuba × × ( 3 ) Madagaskar × × × ( 3 ) Malta × × × × × ( 3 ) Marokko × ( 3 ) Mauritius ( 3 ) Mexico × × ( 3 ) Namibia × × × × ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) Neuseeland × × × × × × × Nicaragua × × ( 3 ) Norwegen × × × × × × × Österreich × × × × × × × Panama × × ( 3 ) Paraguay × × × ( 3 ) Polen × × × × × × × Rumänien × × × × × × × Schweden × × × × × × × Schweiz × × × × × × × Simbabwe × ( 3 ) Singapur ( 3 ) Südafrika × × × × × ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) Swasiland × × × ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) Thailand ( 3 ) Tschechoslowakei × × × × × × × Tunesien ( 3 ) Türkei × ( 3 ) UdSSR × × × × × × × ( 1 ) ( 3 ) Ungarn × × × × × × × Uruguay × × × ( 3 ) USA × × × × × × × Zypern × × × × × × R = Rinder ( einschließlich Büffel ) S/Z = Schafe/Ziegen Sch = Schweine E = Einhufer K = Klauentiere × = zugelassen .

    Anmerkungen :

    ( 1 ) = ausgenommen Wildschweinfleisch .

    ( 2 ) = ausgenommen nicht entbeintes Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse wildlebender Klauentiere .

    ( 3 ) = unbeschadet der in obigem Verzeichnis angegebenen Beschränkungen sind Fleischerzeugnisse, die in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bis zu einem Fo-Wert ( reziproke Letalitätsrate ) von 3 oder mehr hitzbehandelt wurden, zugelassen ."

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