This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31991D0319
91/319/EEC: Council Decision of 18 June 1991 revising the programme for the improvement of the business environment and the promotion of the development of enterprises, and in particular small and medium-sized enterprises, in the Community
BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (91/319/EWG)
BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (91/319/EWG)
ABl. L 175 vom 4.7.1991, pp. 32–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (91/319/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 175 vom 04/07/1991 S. 0032 - 0033
BESCHLUSS DES RATES vom 18 . Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung ( 91/319/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Der Rat hat am 28 . Juli 1989 den Beschluß 89/490/EWG über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung ( 4) angenommen . Nach Artikel 7 des Beschlusses 89/490/EWG wird für den Zeitraum von 1990 bis 1993 der für erforderlich gehaltene Anfangsbetrag auf 110 Millionen ECU geschätzt . Ein weiterer Betrag von schätzungsweise 25 Millionen ECU kann sich für Ausgaben im gleichen Zeitraum als erforderlich erweisen, falls der Rat nach Überprüfung des Programms einen entsprechenden Beschluß fasst . Es erweist sich als notwendig, das Programm im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und die übrigen auf der Einheitlichen Europäischen Akte beruhenden Mittel zu überprüfen und dieser Politik damit eine neue Dimension zu verleihen . Diese Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Unterstützung der konkreten wirtschaftlichen Tätigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) und auf die zunehmende und vielgestaltige Unternehmenskooperation; letztere ist sowohl wegen der Bedeutung der KMU für die Wirtschaft im allgemeinen und für die Regionalentwicklung als auch angesichts der Rolle der KMU in bezug auf ihre Dynamik, Produktivität sowie Anpassungs - und Innovationsfähigkeit ein wesentlicher Faktor bei der Verwirklichung des Binnenmarktes . Das Programm wird durch spezifische Entwicklungsmaßnahmen für KMU aus den Strukturfonds verstärkt . Die Auswertung und die Untersuchung der begrifflichen Definition der kleinen und mittleren Unternehmen müssen fortgeführt werden . Bestimmte Pilotaktionen, unter anderem auch Vorhaben zum Zusammenschluß vom KMU zu unterschiedlichen Zwecken, sollten verstärkt werden . Die Machbarkeitsstudie über die Schaffung eines europäischen Observatoriums für die KMU dürfte bestätigen, daß es sich dabei um ein Instrument zur Erleichterung der Definition der Unternehmenspolitik handelt, das sich unter anderem auf Maßnahmen zur verstärkten Datensammlung und die Auswertung der Wirkung der Gemeinschaftsaktionen stützen würde . Zur Belebung der verfügbaren oder der zugunsten der KMU zu schaffenden Instrumente sollte der in Artikel 6 des Beschlusses 89/490/EWG vorgesehene jährliche Auswertungsbericht durch konkrete Erwägungen unter dem Blickwinkel der Öffnung des Binnenmarktes vervollständigt werden . Diese neuen Leitlinien beruhen auf den positiven Erfahrungen mit bisher eingeleiteten Maßnahmen und sehen eine Strategie der qualitativen und quantitativen Weiterentwicklung des den Unternehmen zur Verfügung stehenden Instrumentariums vor . Es ist daher gerechtfertigt, die dafür veranschlagten 25 Millionen ECU in Anspruch zu nehmen . Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nur in Artikel 235 vorgesehen - BESCHLIESST : Artikel 1 Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft sowie zur Förderung ihrer Entwicklung, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, wird das Programm zur Unterstützung der KMU gemäß Artikel 7 des Beschlusses 89/490/EWG überprüft . Diese Überprüfung betrifft insbesondere die Intensivierung und effizientere Gestaltung der in Artikel 2 und im Anhang des Beschlusses 89/490/EWG vorgesehenen Maßnahmen . Artikel 2 Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Zielsetzungen wird für die Zeit bis zum 31 . Dezember 1993 ein weiterer, in Artikel 7 des Beschlusses 89/490/EWG bereits vorgesehener Betrag von 25 Millionen ECU für erforderlich gehalten . Die Mittel für die Durchführung des gesamten Programms werden alljährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt . Artikel 3 Zusätzlich zu den alljährlich von der Kommission vorgenommenen Bewertungen nehmen nationale Sachverständige für die Kommission eine Bewertung der im Rahmen aller Programmaspekte erzielten Ergebnisse vor . Dem europäischen Parlament und dem Rat wird vor dem 1 . November 1992 ein Bericht, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Bemerkungen der Kommission, vorgelegt . Geschehen zu Luxemburg am 18 . Juni 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident G . WOHLFART ( 1 ) ABl . Nr . C 13 vom 19 . 1 . 1991, S . 5 . ( 2 ) ABl . Nr . C 106 vom 22 . 4 . 1991, S . 95 . ( 3 ) ABl . Nr . C 102 vom 18 . 4 . 1991, S . 16 . ( 4 ) ABl . Nr . L 239 vom 16 . 8 . 1989, S . 33 .