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Document 31991D0106

91/106/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Februar 1991 über eine mittelfristige Finanzhilfe für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik

ABl. L 56 vom 2.3.1991, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/106/oj

31991D0106

91/106/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Februar 1991 über eine mittelfristige Finanzhilfe für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik

Amtsblatt Nr. L 056 vom 02/03/1991 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0212
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0212


BESCHLUSS DES RATES vom 25 . Februar 1991 über eine mittelfristige Finanzhilfe für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik ( 91/106/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Zwischen dem tschechoslowakischen Volk und den Völkern der Gemeinschaft bestehen enge historische Beziehungen . Die Tschechoslowakei ist in einem Prozeß tiefgreifender politischer und wirtschaftlicher Reformen begriffen und hat beschlossen, eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen .

Diese Reformen werden das gegenseitige Vertrauen stärken und die Tschechoslowakei der Gemeinschaft näher bringen .

Die Tschechoslowakei und die Gemeinschaft sind in Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen eingetreten, durch die eine Assoziationsbeziehung geschaffen wird .

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 14 . und 15 . Dezember 1990 bekräftigt, daß die Gemeinschaft im Rahmen der Gruppe der 24 Industrieländer das von der Tschechoslowakei eingeleitete Programm zur Stabilisierung und Modernisierung der Wirtschaft des Landes und zur Einführung der Konvertierbarkeit seiner Währung unterstützen werde .

Für die Umsetzung des Programms ist mit schwierigen aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu rechnen .

Die tschechoslowakische Regierung hat den internationalen Währungsfonds ( IWF ), die Vierundzwanzigergruppe und die Gemeinschaft um Finanzhilfe ersucht . Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF, der Weltbank und offiziellen bilateralen Geldgebern bereitgestellt werden könnte, ist noch eine Finanzierungslücke von etwa 750 Millionen ECU zu schließen, damit sich die Reserveposition der Tschechoslowakei nicht weiter verschlechtert und die Einfuhren nicht noch weiter schrumpfen müssen, da dies die Erreichung der politischen Ziele, die den Reformmaßnahmen der Regierung zugrunde liegen, ernstlich gefährden könnte .

Als Koordinator der Hilfe der Vierundzwanzigergruppe hat die Kommission diese und andere Drittländer aufgefordert, der Tschechoslowakei eine mittelfristige Finanzhilfe zur Verfügung zu stellen .

Die Gewährung eines mittelfristigen Darlehens der Gemeinschaft an die Tschechoslowakei kann als eine angemessene Maßnahme angesehen werden, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen, seine Reserveposition zu stärken und die Einführung der Währungskonvertibilität zu erleichtern .

Das Darlehen der Gemeinschaft sollte von der Kommission verwaltet werden .

Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST : Artikel 1

( 1 ) Die Gemeinschaft gewährt der Tschechoslowakei eine mittelfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 375 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen, die Reserveposition zu stärken und die Einführung der Konvertierbarkeit der Währung zu erleichtern .

( 2 ) Zu diesem Zwecke wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Gelder aufzunehmen, die der Tschechoslowakei als Darlehen zur Verfügung gestellt werden .

( 3 ) Die Kommission verwaltet das Darlehen unter umfassender Konsultation des Währungsausschusses und in Einklang mit einer etwaigen Vereinbarung zwischen dem IWF und der Tschechoslowakei . Artikel 2

( 1 ) Die Kommission wird ermächtigt, mit den tschechoslowakischen Behörden nach Konsultation des Währungsausschusses die Darlehensbedingungen auszuhandeln . Die Darlehensbedingungen müssen mit der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarung sowie mit den Vereinbarungen, die von der Vierundzwanzigergruppe geschlossen werden, in Einklang stehen .

( 2 ) Die Kommission überprüft in regelmässigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit der Vierundzwanzigergruppe und dem IWF die Übereinstimmung der tschechoslowakischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen . Artikel 3

( 1 ) Das Darlehen wird der Tschechoslowakei in zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt . Vorbehaltlich des Artikels 2 wird der erste Teilbetrag bereitgestellt, sobald eine Bereitschaftskreditvereinbarung zwischen der Tschechoslowakei und dem IWF abgeschlossen worden ist, und der zweite Teilbetrag frühestens sechs Monate später .

( 2 ) Die Gelder werden an die Nationalbank der Tschechoslowakei ausgezahlt . Artikel 4

( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Anleihe - und Darlehensoperationen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs - oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen .

( 2 ) Auf Verlangen der Tschechoslowakei sorgt die Kommission dafür, daß eine Bestimmung über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird .

( 3 ) Auf Ersuchen der Tschechoslowakei kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen . Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen .

( 4 ) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten der Tschechoslowakei .

( 5 ) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Geschäfte unterrichtet . Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab . Geschehen zu Brüssel am 25 . Februar 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C . JUNCKER ( 1 ) ABl . Nr . C 37 vom 13 . 2 . 1991, S . 9 . ( 2 ) Stellungnahme vom 22 . Februar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

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