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Document 31991D0058
91/58/EEC: Commission Decision of 25 January 1991 determining which applications for compensation for the abandonment of milk production provided for in Article 4 (1b) of Council Regulation (EEC) No 857/84 are to be given priority (Only the Spanish, English, French and Italian texts are authentic)
91/58/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1991 über die vorrangigen Anträge auf Gewährung der Vergütung für die Stillegung der Milcherzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 1b der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (Nur der englische, der französische, der spanische und der italienische Text sind verbindlich)
91/58/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1991 über die vorrangigen Anträge auf Gewährung der Vergütung für die Stillegung der Milcherzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 1b der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (Nur der englische, der französische, der spanische und der italienische Text sind verbindlich)
ABl. L 36 vom 8.2.1991, p. 23–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 03/01/1993
91/58/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1991 über die vorrangigen Anträge auf Gewährung der Vergütung für die Stillegung der Milcherzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 1b der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (Nur der englische, der französische, der spanische und der italienische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1991 S. 0023 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25 . Januar 1991 über die vorrangigen Anträge auf Gewährung der Vergütung für die Stillegung der Milcherzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 1b der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 des Rates ( Nur der englische, der französische, der spanische und der italienische Text sind verbindlich ) ( 91/58/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 857 /84 des Rates vom 31 . März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3642/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1b Buchstabe e ), gestützt auf die Verordnung ( EWG) Nr . 1546/88 der Kommission vom 3 . Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2333/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 3 erster Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 4 Absatz 1b der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 wird für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung eine Vergütung gewährt. Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung dieser Vergütung bis zu einer Hoechstmenge von 500 000 Tonnen . Nach Artikel 4a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1546/88 bestimmt die Kommission, welche Anträge in den jeweiligen Mitgliedstaaten mit Vorrang für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen, wenn die Summe der von allen Mitgliedstaaten zum Rückkauf angebotenen Referenzmengen 500 000 Tonnen überschreitet . Da dieser Fall eingetreten ist, sollte den betreffenden Anträgen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Anträge stattgegeben werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den in Artikel 4a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1546/88 genannten vorrangigen Anträgen auf Gewährung der Vergütung gemäß Artikel 4 Absatz 1b der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 wird wie folgt stattgegeben : 1 . für Spanien höchstens 87 700 Tonnen der vorgeschlagenen Referenzmenge in der Reihenfolge ihrer Registrierung bis spätestens 4 . Oktober 1990; 2 . für Frankreich höchstens 247 650 Tonnen der vorgeschlagenen Referenzmenge in der Reihenfolge ihrer Registrierung bis spätestens 15 . Oktober 1990; 3 . für Irland höchstens 550 Tonnen der vorgeschlagenen Referenzmenge in der Reihenfolge ihrer Registrierung bis spätestens 25 . Oktober 1990; 4 . für Italien höchstens 164 100 Tonnen der vorgeschlagenen Referenzmenge in der Reihenfolge ihrer Registrierung bis spätestens 9 . Oktober 1990 . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik gerichtet . Brüssel, den 25 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 90 vom 1 . 4 . 1984, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 139 vom 4 . 6 . 1988, S . 12 . ( 4 ) ABl . Nr . L 211 vom 9 . 8 . 1990, S . 5 .